Auslandsurlaub: Welche Waren muss man verzollen und welche sind verboten?

16.08.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 6 Min. (761 mal gelesen)
Zoll,Schild,anmeldepflichtige,Waren Zoll: Was dürfen Urlauber nach Deutschland einführen und was ist verboten. © Rh - Anwalt-Suchservice

Mitbringsel aus dem Urlaub sind vielfältig. Alles kann dabei sein, von günstig gekauften Klamotten über Schmuck oder Teppiche bis zu ausgestopften Tieren. Aber nicht alles ist erlaubt und bei vielem ist die Einfuhrmenge beschränkt.

Im Urlaub kauft man gerne ein. Der eine bringt eine mehr oder weniger echte Rolex-Uhr mit zurück ins Land. Der oder die andere bevorzugt vielleicht teure Markenkleidung. Auch finden sich beim Zoll immer wieder verderbliche Lebensmittel in erstaunlich vielen Koffern. Reisende bringen auch Alkohol und Zigaretten in größeren Mengen mit. Manchem Urlauber wird erst an der deutschen Zollkontrolle bewusst, dass er seine Urlaubsandenken vielleicht doch lieber hätte anmelden, verzollen oder ganz im Herkunftsland lassen sollen. In einigen Fällen drohen empfindliche Strafen. Hier erfahren Sie, was man zu Freigrenzen und Einfuhrabgaben für aus dem Ausland eingeführte Waren wissen muss.

Was gilt für Mitbringsel aus anderen EU-Ländern?


Innerhalb der EU gilt das Recht auf Freizügigkeit. Daher genießen EU-Bürger auch das Recht auf freien Warenverkehr. Nur ist dieser in Wahrheit letztendlich gar nicht so frei. Nationale Gesetze können nämlich durchaus die Einfuhr bestimmter Waren verbieten oder sie von Genehmigungen abhängig machen.

Einschränkungen gibt es bei der Einfuhr nach Deutschland insbesondere für die folgenden Waren:

- Arzneimittel (spezielle Vorschriften; Betäubungsmittel nur mit ärztlicher Bescheinigung),
- Feuerwerk (nicht zugelassene Feuerwerkskörper in Deutschland verboten, Einfuhr strafbar),
- Kulturgüter (etwa Kunstwerke, Antikes – nur mit Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes),
- Bargeld (werden mindestens 10.000 Euro aus Nicht-EU-Land eingeführt, besteht Meldepflicht beim Zoll),
- Pornographie und Propaganda (jugendgefährdende und verfassungswidrige Schriften bzw. Medien; Besitz zum Teil strafbar),
- Waffen und Munition (erlaubnispflichtig, Besitz ggf. strafbar).

Einschränkungen bzw. Verbote gibt es ferner zum Beispiel bei der Einfuhr bestimmter gefährlicher Hunderassen, von Produkten aus Tieren und Pflanzen (Artenschutz, Verbreitung von Pflanzen- und Tierseuchen) oder von gefälschter Markenware. Diese ist beim Erwerb für den privaten Eigenbedarf unproblematisch, bei gewerblichen Mengen nicht. Der Verdacht auf gewerblichen Handel ist nicht davon abhängig, dass die Freigrenzen für die zollfreie Einfuhr überschritten werden.

Bei Hunderassen sind insbesondere betroffen:

- Pitbull-Terrier,
- American Staffordshire-Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier

und Kreuzungen mit deren Beteiligung.

Welche Regeln gibt es für Waren für den persönlichen Bedarf?


Waren für den persönlichen Bedarf können grundsätzlich aus jedem Mitgliedstaat der EU abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland eingeführt werden. Allerdings gibt es bestimmte Richtmengen für Genussmittel wie Alkohol und Tabak, Kaffee und für Kraftstoffe. Werden diese überschritten, müssen bei der Einfuhr Steuern gezahlt werden. Denn: Bei größeren Mengen geht der Zoll dann doch eher von "Geschäft" aus, als von privatem Verbrauch.

Wie hoch sind die Richtmengen innerhalb der EU?


Von einem Import für den persönlichen Bedarf geht der Zoll bis zu den folgenden Richtmengen aus:

- Zigaretten: 800 Stück,
- Rauchtabak: 1 Kilo,
- Spirituosen (Whisky, Rum, Wodka): 10 Liter,
- Alcopops: 10 Liter,
- Schaumwein: 60 Liter
- Bier: 110 Liter,
- Wein: Keine Einschränkung,
- Kaffee: 10 Kilo,

Achtung: Illegal in die EU eingeführte Zigaretten darf man nicht importieren. Dies gilt unabhängig von der Menge. Erkennen können Sie solche Zigaretten zum Beispiel an fehlenden Steuerzeichen oder Gesundheitshinweisen. Hier drohen Bußgelder und Strafen wegen eines Steuervergehens.

Sonderregelungen gibt es für die kanarischen Inseln, die französischen Überseegebiete sowie die britischen Kanalinseln, die Ålandinseln und den Berg Athos in Griechenland. Zwar liegen auch diese Gebiete im Zollgebiet der EU, sie gehören aber nicht zum Steuergebiet. Bei der Rückreise von dort sind die gleichen Regeln zu beachten, wie für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten.

Welche Einschränkungen sind bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten zu beachten?


Laut Zoll existieren zusätzlich zu den oben bereits für die EU genannten Gütern bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern besondere Einschränkungen bei den folgenden Waren:

- Rohdiamanten (Kimberley-Zertifikat erforderlich),
- Lebens- und Futtermittel (für Eigenbedarf grundsätzlich zulässig, es gelten jedoch Importverbote und Einschränkungen wegen Gesundheits- und Seuchenschutz für bestimmte Waren, etwa Wildpilze, Kartoffeln, Kaviar, Fleisch, Milch, Käse, Eier),
- Textilien aus Nordkorea.

Welche Regeln gelten für Mitbringsel aus Nicht-EU-Ländern?


Reisende können unter bestimmten Voraussetzungen Mitbringsel aus Nicht-EU-Ländern, aus steuerlichen Sondergebieten (s.o.) und von der Insel Helgoland abgabenfrei einführen.
Die Voraussetzungen: Sie müssen die betreffenden Waren persönlich mit sich führen. Auch müssen die Mitbringsel ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, für nahe Angehörige oder als Geschenk gedacht sein. Keinesfalls dürfen die Waren gegen Bezahlung mitgebracht oder für gewerbliche Zwecke wie den Weiterverkauf gedacht sein.

Welche Freigrenzen gelten für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten?


Die Freigrenzen für eine steuerfreie Einfuhr sind:

1. Tabakwaren, wenn der Reisende mindestens 17 Jahre alt ist:

- 200 Zigaretten,
- 250 Gramm Rauchtabak.

2. Alkohol, wenn Reisender mindestens 17 Jahre alt ist:

- 1 Liter Spirituosen mit Alkoholgehalt von mehr als 22 Prozent oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit Alkoholgehalt von höchstens 22 Prozent oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 4 Liter nicht schäumende Weine und
- 16 Liter Bier.

3. Medikamente

- in Mengen für persönlichen Bedarf,

4. Kraftstoffe

Pro Fahrzeug: Tankinhalt plus 10 Liter im Kanister.

4. Substitute für Tabakwaren (Liquids für E-Zigaretten) und andere Waren (Uhren, Teppiche, usw.): Je nach Transportmittel (!)

- bei Flug- und Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
- bei Reise per Auto, Zug etc.: bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro.
- bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

Was gilt für Medikamente?


Arzneimittel dürfen Reisende nur in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge nach Deutschland einführen. Damit ist die erforderliche Menge für maximal drei Monate pro Arzneimittel gemeint, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung.

Dabei ist es vollkommen irrelevant, ob die Arzneimittel schon auf der Hinreise aus Deutschland mitgenommen wurden und mit zurückgenommen werden oder ob sie im Ausland gekauft worden sind. Auch wird nicht berücksichtigt, ob die Medikamente in Deutschland zugelassen sind.

Wichtig für Reisende: Einige im Ausland frei verkäufliche Präparate, wie Nahrungsergänzungsmittel oder pflanzliche Naturheilmittel, werden in Deutschland als Medikamente angesehen. Damit fallen sie unter die Mengenbegrenzung (persönlicher Bedarf). Auch gibt es bestimmte Arzneimittel, die selbst für den eigenen Bedarf überhaupt nicht mit nach Deutschland gebracht werden dürfen. Dies sind etwa gefälschte Arzneimittel oder besonders gefährliche Dopingmittel.

Was darf absolut nicht eingeführt werden?


Absolut verboten ist die Einfuhr von Korallenschalen, Muschelschalen, Honigwaben, Elfenbein, lebenden und ausgestopften Vögeln, Jagdtrophäen von artengeschützten Tieren, Nashornprodukten, exotischen Fellen, Elefantenleder sowie Schlangenleder.
Der Grund sind Artenschutzregeln wie das Washingtoner Artenschutzabkommen, aber auch Vorschriften zum Schutz vor der Verbreitung von Pflanzen- und Tierseuchen.

Nicht erlaubt ist auch die Einfuhr von in Deutschland illegalen Waffen, wie zum Beispiel Springmessern, Stockdegen, Schlagringen und Elektroschockern.

Reisende dürfen auch geschütztes Kulturgut nicht einfach aus dem Urlaubsland nach Deutschland mitbringen. Beispiele für geschützte Kulturgüter sind Kunstwerke, Gemälde, Skulpturen, Bibliotheksgut, Handschriften und archäologische Funde aller Art. Spezielle Verbote gibt es für den Import antiker Gegenstände aus Syrien und dem Irak.

In diesem Bereich sollten sich Urlauber sehr vorsehen. Hier besteht nämlich die Gefahr, schon an der Ausreise aus dem Urlaubsland zu scheitern. Schon ein bearbeiteter alter Stein kann dazu führen, dass die Rückreise statt auf dem Frankfurter Flughafen in einem türkischen oder marokkanischen Gefängnis endet. Heute befindet sich ein Großteil der Altertümer vieler Länder in europäischen und amerikanischen Museen und Sammlungen. Wenig überraschend wird dort heute das Herausschmuggeln von allem, was ein antikes Fundstück sein könnte, äußerst ernst genommen. In vielen Ländern kann es dann durchaus ein paar Tage dauern, bis das deutsche Konsulat von dem Fall erfährt.

Welche Strafen drohen für geschmuggelte Urlaubsmitbringsel?


Wer mit nicht angezeigten Waren bis zum Wert von 700 Euro erwischt wird, muss eine Pauschalsteuer von 17,5 Prozent bezahlen. Bei Waren im Wert von über 700 Euro fallen 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer sowie ein Zollsatz je nach Warenart an. Dazu kommen Bußgelder. Diese können bei Steuerordnungswidrigkeiten bis zu 50.000 Euro betragen.

Es kann jedoch zusätzlich zu seinem Steuerstrafverfahren kommen. Der Schmuggel von abgabepflichtigen Waren oder die Einfuhr von verbotenen Waren sind strafbar und können für Reisende zu einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren führen. Zusätzlich zieht der Zoll, wenn er ein verbotenes Mitbringsel gefunden hat, diese Ware ein.

Praxistipp zur Verzollung von Urlaubsmitbringseln


Reisende sollten sich über die Einfuhrregeln für Ihre Urlaubsandenken bereits vor dem Kauf informieren. Vermeiden Sie Gegenstände, die Einfuhrverboten unterliegen, und prüfen Sie die Wertgrenzen. Dies wird gerade bei Schmuck oft vergessen. Wichtig ist es außerdem, die Kaufbelege aufzuheben, um den Wert nachweisen zu können. Sonst wird der Wert nämlich vom Zoll geschätzt, und das kann böse "ins Auge" gehen. Beratung zum Thema Zölle und Steuern finden Sie bei einem Fachanwalt für Steuerrecht.

(Bu)


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 Stephan Buch
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