(Ver-)Schweigen ist nicht Gold

Autor: RiAG Ralph Neumann, Brühl
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2011
Ein Grund zur Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung i.S.v. § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist auch dann gegeben, wenn der Ehemann vor der Eheschließung die Existenz eines weiteren, außerehelichen Kindes verschweigt.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.5.2010 - 18 UF 8/10

Vorinstanz: AG Freiburg - 46 F 235/09

BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 3

Das Problem:

Dass er zwei Kinder aus einer früheren Ehe hat, hatte der Ehemann seiner Ehefrau schon vor der Hochzeit eingestanden. Die Existenz eines weiteren außerehelichen Kindes des Mannes stellte sich für die Frau erst später heraus. Sie beantragte umgehend die Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung und bekam vor dem FamG Recht. Dagegen wendet sich der Ehemann.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG ist nicht der Ansicht, dass die Berufung des Ehemannes (nach altem Verfahrensrecht) Aussicht auf Erfolg habe, und lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Selbst wenn die Ehefrau nach weiteren Kindern nicht gefragt habe, so habe doch eine Offenbarungspflicht bestanden. Denn voreheliche minderjährige Kinder seien ungefragt zu offenbaren, da die Vaterschaft Unterhalts- und Umgangspflichten nach sich ziehe. Nachdem dies nicht erfolgt sei, liege eine Täuschung durch Unterlassen vor. Es sei auch von Arglist auszugehen. Denn der Ehemann habe damit rechnen müssen, dass der Umstand der außerehelichen Zeugung eines weiteren Kindes die Antragstellerin von einer Ehe mit ihm abhalten würde. Dies gelte hier umso mehr, als er bereits einer früheren Lebensgefährtin dieses dritte Kind verschwiegen habe und dies einer der Trennungsgründe gewesen sei. Es entlaste ihn dabei nicht, dass allen Freunden und Bekannten das weitere Kind bekannt gewesen sei.


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