Vereinfachtes Verfahren: Zulässigkeit von Einwendungen im Beschwerdeverfahren

Autor: RiOLG Dr. Regina Bömelburg, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2013
Der Einwand des Unterhaltspflichtigen, das Kind habe im Unterhaltszeitraum Sozialleistungen i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG erhalten, betrifft die Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger und kann auch erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

OLG Jena, Beschl. v. 28.1.2013 - 1 WF 590/12

Vorinstanz: AG Gotha, Entsch. v. 2.4.2012 - 19 FH 10/12

FamFG §§ 250 Abs. 1 Nr. 12, 252 Abs. 1 Nr. 1, 256 S. 1

Das Problem:

Das AG hat den Antragsgegner auf den Antrag der Kindesmutter im vereinfachten Verfahren verpflichtet, für die Zeit ab 1.1.2012 für seine Töchter T. (geb. 3.11.1999) und L. (geb. 8.2.1996) je 230 € monatlich zu zahlen. Der Antragsgegner, der sich im Festsetzungsverfahren vor dem AG nicht geäußert hatte, hat mit seiner Beschwerde die Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses mit der Begründung beantragt, er zahle jeden Monat für die in verschiedenen Einrichtungen untergebrachten Töchter monatlich 185 € bzw. 138 € an das Landratsamt. Das Jugendamt hat dem AG mitgeteilt, L. habe seit Juli 2010 in einer therapeutischen Wohngruppe gelebt und vom Jugendamt Leistungen gem. § 35a SGB VIII bezogen. Seit dem 21.7.2012 lebe sie wieder im Haushalt der Kindesmutter. T. befinde sich seit August 2009 in einer Sprachheilschule mit Lernförderung und erhalte vom Sozialamt Leistungen gem. § 53 SGB XII. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss betreffend das Kind T. ganz und betreffend das Kind L. bis zum 20.7.2012 aufgehoben und die Festsetzungsanträge insoweit zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG als unzulässig zurückgewiesen.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme