Verkehrsrecht: Wer darf in der Fußgängerzone fahren?
22.07.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Grundsatz: Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) bedeutet die Beschilderung "Fußgängerzone", dass in diesem Bereich nur Fußgängerverkehr zulässig ist.
2. Ausnahme: Eine Ausnahme besteht für Fahrzeuge, für die das Befahren der Fußgängerzone durch eine spezielle Beschilderung freigegeben ist - das gilt auch für Fahrräder jeglicher Art und E-Scooter. Die Fußgänger haben jedoch immer Vorrang. Tretrollerfahren ist erlaubt.
3. Bußgeld: Wer unzulässigerweise mit einem Kraftfahrzeug, Fahrrädern jeglicher Art, E-Scooter etc. in einer Fußgängerzone fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
1. Grundsatz: Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) bedeutet die Beschilderung "Fußgängerzone", dass in diesem Bereich nur Fußgängerverkehr zulässig ist.
2. Ausnahme: Eine Ausnahme besteht für Fahrzeuge, für die das Befahren der Fußgängerzone durch eine spezielle Beschilderung freigegeben ist - das gilt auch für Fahrräder jeglicher Art und E-Scooter. Die Fußgänger haben jedoch immer Vorrang. Tretrollerfahren ist erlaubt.
3. Bußgeld: Wer unzulässigerweise mit einem Kraftfahrzeug, Fahrrädern jeglicher Art, E-Scooter etc. in einer Fußgängerzone fährt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist überhaupt eine Fußgängerzone? Grundsatz: Fußgängerzone nur für Fußgänger Welche Autos dürfen in die Fußgängerzone? Dürfen Anwohner mit dem Auto in der Fußgängerzone fahren? Welche Bußgelder gelten für Kraftfahrzeuge? Welche Regeln gelten für Radfahrer in der Fußgängerzone? Wie hoch sind die Bußgelder für Radfahrer? Darf man in der Fußgängerzone mit Inlineskates fahren? Darf man mit Tretroller und Fahrrad in der Fußgängerzone rollern? Was gilt für Segways und E-Scooter in der Fußgängerzone? Wie dürfen Behinderte die Fußgängerzone befahren? Nochmal kurz gefragt und kurz geantwortet Praxistipp zum Fahren in der Fußgängerzone Was ist überhaupt eine Fußgängerzone?
Eine Fußgängerzone ist ein Gebiet, das sich meist in der Innenstadt befindet und das in erster Linie durch Fußgänger genutzt werden darf. Die jeweiligen Straßen sind mit dem Verkehrszeichen Nr. 242 aus der Straßenverkehrsordnung ausgeschildert – einem weißen Quadrat mit blauem Kreis, darin das Symbol Frau mit Kind an der Hand, darunter der Schriftzug "Zone". Am Ende der Fußgängerzone steht ein entsprechendes Schild in grau und durchgestrichen.
Grundsatz: Fußgängerzone nur für Fußgänger
Eine solche Beschilderung bedeutet laut Straßenverkehrsordnung (StVO), dass anderer als Fußgängerverkehr diese Zone nicht nutzen darf. Eine Ausnahme gibt es für Fahrzeuge, für die das Befahren der Zone durch spezielle Schilder freigegeben ist. Fußgänger haben jedoch auch vor diesen Fahrzeugen Vorrang. In einer Fußgängerzone dürfen Fußgänger nicht durch Fahrzeuge behindert oder gefährdet werden. Wenn nötig, müssen die Fahrzeuge eben warten. Auch ist für Fahrzeuge Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben.
Welche Autos dürfen in die Fußgängerzone?
Unter dem Verkehrsschild "Fußgängerzone" ist häufig ein Zusatzschild "Lieferverkehr frei" angebracht, auch in Verbindung mit bestimmten Uhrzeiten. Lieferfahrzeuge dürfen dann zu den genannten Stunden die Geschäfte in der Fußgängerzone mit Waren beliefern. Sie müssen dabei jedoch Schrittgeschwindigkeit fahren und besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Das Be- und Entladen ist zulässig. Außerhalb der ausgeschilderten Zeiten gelten auch für Lieferfahrzeuge die allgemeinen Regeln. Sie dürfen dann in die Fußgängerzone nur mit einer Ausnahmegenehmigung hineinfahren.
Dürfen Anwohner mit dem Auto in der Fußgängerzone fahren?
Natürlich wohnen auch in einer Fußgängerzone oft Menschen. Zwar könnte man für diese ein Schild "Anlieger frei" aufstellen. Die sofortige Folge wäre allerdings, dass die gesamte Fußgängerzone von Autofahrern verstopft wird, die das dringende Anliegen haben, dort einen Burger zu essen oder ein paar Socken zu kaufen. Daher nutzen die Gemeinden lieber das Zusatzschild "Bewohner frei".
Durch dieses Schild wird Bewohnern von Häusern in der Fußgängerzone erlaubt, in diese hineinzufahren und dort zu parken. Bestätigt wurde dies vom Verwaltungsgericht Göttingen (Urteil vom 25.2.2014, Az. 1 A 267/12).
Weitere Ausnahmeregeln gelten in vielen Städten für Taxis, die Patienten oder Personen mit eingeschränkter Mobilität zu Arztpraxen in der Fußgängerzone fahren. Natürlich dürfen auch Polizei- und Rettungsfahrzeuge in einer Fußgängerzone unterwegs sein.
Welche Bußgelder gelten für Kraftfahrzeuge?
Wer unzulässigerweise mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 Tonnen in der Fußgängerzone herumfährt, riskiert ein Bußgeld von 20 Euro. Bei schwereren Fahrzeugen sind es 75 Euro. Wer beim rechtmäßigen Befahren einer Fußgängerzone einen Fußgänger gefährdet, ist mit 60 Euro und einem Punkt in Flensburg dabei. Ist man unrechtmäßig dort unterwegs, sind es 70 Euro und ein Punkt. Unrechtmäßiges Parken in einer Fußgängerzone wird mit einem Bußgeld von 55 Euro geahndet. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer sind es 70 Euro.
Welche Regeln gelten für Radfahrer in der Fußgängerzone?
Radfahrer dürfen grundsätzlich nicht in die Fußgängerzone hineinfahren. Dort ist nur Fußgängerverkehr erlaubt. Radler müssen dort ihr Fahrrad schieben. Eine Ausnahme gilt in Fußgängerzonen, in denen der Fahrradverkehr durch Zusatzschilder erlaubt ist. Dort ist das Zusatzschild "Radfahrer frei" unter dem Fußgängerzonen-Schild angebracht. Zum Teil wird stattdessen auch das bekannte runde, blaue Schild für den gemeinsamen Fuß- und Radweg benutzt. Trotzdem ist für Radfahrer Vorsicht geboten, denn Radfahrer und Fußgänger sind in der Fußgängerzone nicht gleichberechtigt. Die Fußgänger haben Vorrang. Radfahrer müssen ihnen gegenüber besondere Rücksicht und Vorsicht walten lassen. Wenn nötig müssen sie auch für sie anhalten und sie vorbeilassen – auch, wenn es schwerfällt. Zur Rücksichtnahme gehört es auch, Schrittgeschwindigkeit zu fahren, denn die Fußgängerzone ist keine Rennradpiste.
Wie hoch sind die Bußgelder für Radfahrer?
Unerlaubtes Radfahren in der Fußgängerzone wird mit einem Bußgeld von 15 Euro geahndet. Werden dabei Fußgänger behindert, sind es 20 Euro, bei Gefährdung 25 Euro, bei Unfall 30 Euro. Zu schnelles Fahren (über Schrittgeschwindigkeit) kostet für Radfahrer auch bei erlaubtem Befahren der Fußgängerzone 15 Euro. In der Fußgängerzone gibt es kein Parkverbot für Radfahrer. Dies wurde vom Verwaltungsgericht Braunschweig bestätigt (Urteil vom 25.1.2005, Az. 5 A 216/03).
Darf man in der Fußgängerzone mit Inlineskates fahren?
Inlineskates sind keine Fahrzeuge, sondern "besondere Fortbewegungsmittel" nach § 24 StVO. Dahher gelten für sie die Regeln für den Fußgängerverkehr und man darf mit ihnen in der Fußgängerzone fahren. Allerdings müssen auch Fans von Inlineskates Fußgängern Vorrang gewähren und besondere Rücksicht auf sie nehmen. Dies gilt ebenso für Skateboards. Beide müssen die Schrittgeschwindigkeit einhalten.
Darf man mit Tretroller und Fahrrad in der Fußgängerzone rollern?
Tretroller für Erwachsene sind keine Fahrzeuge. Dies wurde vom OLG Oldenburg bestätigt (21.6.1996, Az. SS 186/96, § 24 Abs. 1 StVO). Sie dürfen deswegen als Fortbewegungsmittel auf Gehwegen und in Fußgängerzonen genutzt werden. Was gilt aber, wenn man sein Fahrrad wie einen Tretroller benutzt? Dabei steht man mit einem Fuß auf einem Pedal, hat beide Hände am Lenkrad und stößt sich mit dem anderen Fuß ab.
Das Berliner Kammergericht hat diese Fortbewegungsart dem Fußgängerverkehr zugeordnet (Urteil vom 3.6.2004, Az. 12 U 68/03). Damals ging es um eine Frau, die über den Zebrastreifen "gerollert" war. Dem Gericht zufolge verstieß sie damit nicht gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren. Auch andere Gerichte haben hinsichtlich Zebrastreifen ähnlich entschieden. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte das Verfahren gegen einen Mann ein, der mit seinem Fahrrad durch eine Fußgängerzone "gerollert" war (Az. 4 Ss 482/15). Radler sind auf der sicheren Seite, wenn sie ganz langsam rollern – oder das Fahrrad einfach schieben, ohne andere zu gefährden.
Was gilt für Segways und E-Scooter in der Fußgängerzone?
Segways sind einachsige, elektrisch angetriebene Transportmittel für eine Person. Sie haben zwei parallel angeordnete Räder und eine Haltestange und werden über Gewichtsverlagerung und Balance gesteuert. E-Scooter oder Elektroroller sind in den letzten Jahren immer üblicher geworden. Sie gehören zum Stadtbild und bilden auf vielen Gehwegen Stolperfallen.
Für beide gilt seit 2019 die Verordnung über Elektrokleinstfahrzeuge. Danach dürfen sie nicht in der Fußgängerzone fahren, außer, dies ist durch das Zusatzschild "Elektrokleinstfahrzeuge frei" explizit erlaubt. In diesem Fall darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Besondere Rücksichtnahme auf Fußgänger ist Pflicht.
Wie dürfen Behinderte die Fußgängerzone befahren?
Der EU-einheitliche blaue Schwerbehindertenausweis erlaubt bundeseinheitlich das Parken in Fußgängerzonen mit dem PKW während der ausgeschilderten Lieferzeiten. Allerdings ist damit nicht automatisch gesagt, dass man Fußgängerzonen auch befahren darf. Dies hängt vom Inhalt der Satzung ab, mit der die Gemeinde die Regeln für die jeweilige Fußgängerzone festgelegt hat. Hier hilft eine Nachfrage beim örtlichen Straßenverkehrsamt. Außerhalb der Lieferzeiten darf die Fußgängerzone in jedem Fall nur mit einer individuellen Ausnahmegenehmigung befahren werden.
§ 24 StVO erlaubt das Befahren der Fußgängerzone mit Schiebe- und Greifreifenrollstühlen – diese werden wie Fußgänger behandelt. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift darf auch mit Krankenfahrstühlen in der Fußgängerzone gefahren werden. Aber: Nur mit Schrittgeschwindigkeit!
Allerdings fragt sich, was denn alles als Krankenfahrstuhl gilt. Nach § 4 der Fahrerlaubnisverordnung sind motorisierte Krankenfahrstühle:
- einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb und
- einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer und
- einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg und
- einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und
- einer Breite über alles von maximal 110 cm.
Dies kann ein Elektrorollstuhl sein oder ein Scooter bzw. ein "Seniorenmobil" mit drei oder vier Rädern. Aber: Alles über 15 km/h Höchstgeschwindigkeit gilt nicht mehr als Krankenfahrstuhl und darf nicht in der Fußgängerzone fahren. Für Seniorenmobile, die schneller als 6 km/h fahren, ist eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.
Nochmal kurz gefragt und kurz geantwortet
1. Dürfen LKW und PKW in die Fußgängerzone fahren?
Nein, außer mit Sondergenehmigung (z.B. Lieferverkehr zu bestimmten Zeiten).
2. Dürfen Fahrräder in die Fußgängerzone fahren?
Nur im Tretrollermodus. Im Übrigen nur, wenn es durch ein Zusatzschild ausdrücklich erlaubt ist.
3. Dürfen E-Scooter in die Fußgängerzone fahren?
Nein, es sei denn, ein Zusatzschild erlaubt es.
4. Darf der Lieferverkehr in die Fußgängerzone fahren?
Ja, aber oft nur zu bestimmten Zeiten, die durch Schilder geregelt sind.
5. Dürfen Anwohner in die Fußgängerzone fahren?
Oft ja, wenn sie eine entsprechende Genehmigung haben.
6. Dürfen Rettungsfahrzeuge in die Fußgängerzone fahren?
Ja, Rettungsfahrzeuge dürfen jederzeit einfahren.
7. Dürfen Müllabfuhr- und Reinigungsfahrzeuge in die Fußgängerzone fahren?
Ja, sie dürfen zu festgelegten Zeiten einfahren.
8. Dürfen Taxis in die Fußgängerzone fahren?
Nur mit Sondergenehmigung oder wenn es durch ein Zusatzschild erlaubt ist.
9. Darf man mit dem Tretroller in die Fußgängerzone fahren?
Ja, Tretrollerfahren ist erlaubt.
10. Dürfen Gehbehinderte in der Fußgängerzone fahren?
Ja, mit Schiebe- und Greifreifenrollstühlen. Ebenso mit Krankenfahrstühlen in Schrittgeschwindigkeit.
Praxistipp zum Fahren in der Fußgängerzone
Sollen Sie wegen unzulässigen Fahrens in der Fußgängerzone belangt werden, kann Sie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kompetent beraten. In manchen Fällen kann sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid lohnen. Der Rechtsanwalt kann Akteneinsicht nehmen und am besten beurteilen, ob ein Vorgehen gegen das Bußgeld in Ihrem Fall Erfolg verspricht.
(Wk)