Auto auf dem Radweg: Wer haftet beim Sturz des Radfahrers?
27.04.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Unfallgefahren auf dem Radweg: Wer haftet? © Rh - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Haftung des Autofahrers: Wenn ein Auto den Radweg blockiert oder in gefährlicher Weise nutzt und dadurch ein Radfahrer stürzt, haftet in der Regel der Fahrer bzw. Halter auf Schadensersatz.
2. Mitverschulden des Radfahrers: Die Haftung kann reduziert werden, wenn der Radfahrer selbst unsorgfältig gefahren ist (z. B. zu schnell, unaufmerksam oder ohne Ausweichen trotz Möglichkeit).
3. Halterhaftung und Versicherung: Neben dem Fahrer kann auch der Halter des Fahrzeugs über die Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden, wenn der Unfall im Zusammenhang mit dem Fahrzeugbetrieb steht.
1. Haftung des Autofahrers: Wenn ein Auto den Radweg blockiert oder in gefährlicher Weise nutzt und dadurch ein Radfahrer stürzt, haftet in der Regel der Fahrer bzw. Halter auf Schadensersatz.
2. Mitverschulden des Radfahrers: Die Haftung kann reduziert werden, wenn der Radfahrer selbst unsorgfältig gefahren ist (z. B. zu schnell, unaufmerksam oder ohne Ausweichen trotz Möglichkeit).
3. Halterhaftung und Versicherung: Neben dem Fahrer kann auch der Halter des Fahrzeugs über die Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden, wenn der Unfall im Zusammenhang mit dem Fahrzeugbetrieb steht.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Fall vor Gericht: Auto blockiert Radweg, Radfahrer stürzt Wie kommt es zu einer Haftung ohne Verschulden? Fall: Radfahrer benutzt regelwidrig die Straße und kollidiert mit legal geparktem Auto Fall: Radfahrer benutzt Gehweg auf falscher Straßenseite – Unfall Fall: Radfahrerin benutzt Radweg auf falscher Straßenseite Fall: Radfahrendes Kind gegen falsch geparktes Auto Praxistipp zum Sturz von Radlern PKW keineswegs völlig ausgeschlossen. Dazu kommt es zum Beispiel, wenn ein Autofahrer den Radweg kreuzen muss, um auf die Straße zu gelangen. Natürlich gibt es auch an Kreuzungen häufig gefährliche Situationen.
Fall vor Gericht: Auto blockiert Radweg, Radfahrer stürzt
Ein Autofahrer wollte aus einer Grundstücksausfahrt auf eine vielbefahrene Straße fahren. Er musste dazu einen Radweg überqueren. Da auf der Straße starker Verkehr herrschte, musste der Autofahrer auf Höhe des Radweges anhalten und auf eine Lücke im fließenden Verkehr warten.
Während das Auto wartend auf dem Radweg stand, näherte sich ein Radfahrer. Dieser versuchte, um das Heck des wartenden Wagens herumzufahren. Dabei geriet er jedoch auf eine Rasenkante und stürzte, wobei er sich Verletzungen zuzog.
Der Radfahrer klagte vor Gericht gegen den Autofahrer auf die Erstattung der Hälfte seines Schadens sowie auf Schmerzensgeld. In erster Instanz wies das Amtsgericht seine Klage ab. In zweiter Instanz gestand das Landgericht Oldenburg dem Radfahrer jedoch einen Schadensersatz in Höhe von 25 Prozent seines Schadens sowie ein Schmerzensgeld von rund 1.000 Euro zu. Dies begründete das Gericht nicht mit einem Fehler des Autofahrers, sondern mit der allgemeinen Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs (Urteil vom 7.3.2017, Az. 16 S 516/16).
Wie kommt es zu einer Haftung ohne Verschulden?
Der Autofahrer musste hier dem Fahrradfahrer also Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, obwohl er nichts falsch gemacht hatte. Insbesondere war er laut Gerichtsurteil nicht dazu verpflichtet gewesen, den Fahrradweg zu räumen, als sich der Radler näherte. Es gilt nämlich die Regel: Ein Verkehrsteilnehmer, der die Verhaltensregeln beachtet und der eine Position einmal erreicht hat, muss diese nicht zugunsten eines anderen Verkehrsteilnehmers wieder freigeben.
Die Haftung des Autofahrers beruhte jedoch auf der sogenannten Betriebsgefahr seines PKW. Darunter versteht man die Gefahr für andere, die allein dadurch entsteht, dass man ein Auto im Straßenverkehr betreibt. Autofahrer können daher durchaus ohne Verschulden nur aufgrund dieser Betriebsgefahr zu einer Haftung herangezogen werden.
Der Autofahrer hatte in diesem Fall trotz Beachtung aller Verkehrsregeln durch das Blockieren des Radweges eine Gefahr verursacht, die sich schließlich durch den Unfall realisiert hatte. Das Gericht erklärte, dass der Radler den Unfall durch mangelnde Vorsicht überwiegend mitverschuldet habe. Trotzdem musste der Autofahrer für 25 Prozent des Schadens aufkommen.
Fall: Radfahrer benutzt regelwidrig die Straße und kollidiert mit legal geparktem Auto
In einem anderen Fall war ein Radfahrer auf die Straße ausgewichen, weil – nach seiner Aussage – auf dem benutzungspflichtigen Radweg Äste und Laub lagen. Als er die PKW-Fahrbahn nutzte, kollidierte er mit einem an deren Rand ordnungsgemäß geparkten Auto. Er weigerte sich, den Schaden zu bezahlen.
Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Radfahrer hier für den Schaden am PKW aufkommen müsse. Schließlich sei es gerade der Sinn einer Radwege-Benutzungspflicht, solche Unfälle zu vermeiden. Möglicherweise spielte hier bei dem Urteil auch der Umstand eine Rolle, dass auf den Polizeifotos der Unfallstelle ein sauberer und einwandfreier Radweg zu sehen war (Urteil vom 10.8.2013, Az. 323 O 79/18).
Fall: Radfahrer benutzt Gehweg auf falscher Straßenseite – Unfall
Auf einem reinen Gehweg haben Radfahrer nichts zu suchen. Befährt ein Fahrradfahrer den Gehweg zusätzlich auch noch in falscher Fahrtrichtung und nähert sich von rechts kommend einer unübersichtlichen Einmündung einer Nebenstraße, trägt er bei einer Kollision mit einem aus der Nebenstraße kommenden PKW den Schaden allein.
Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. Aus Sicht des Gerichts wiegen in einem solchen Fall die Regelverstöße des Radfahrers so schwer, dass selbst ein geringfügiges Verschulden des Autofahrers daran nichts ändert (Urteil vom 14.6.2001, Az. 14 U 89/00).
Fall: Radfahrerin benutzt Radweg auf falscher Straßenseite
Eine Radfahrerin hatte den linksseitigen Geh- und Radweg einer übergeordneten Straße benutzt, obwohl dieser nur für Radfahrer aus der Gegenrichtung freigegeben war. Als von links aus einer Nebenstraße ein Fahrzeug auf die Hauptstraße einbiegen wollte, kam es zu einer Kollision, bei der die Radfahrerin schwer verletzt wurde.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Autofahrer hier immer noch die Vorfahrt der übergeordneten Straße verletzt hatte und daher den überwiegenden Teil der Schuld trage. Die Radfahrerin habe sich jedoch durch die Benutzung des falschen Radwegs ebenfalls regelwidrig verhalten. Sie musste 1/3 ihres Schadens selbst tragen, 2/3 musste der Autofahrer bezahlen (Urteil vom 4.8.2017, Az. 9 U 173/16).
Anmerkung: In diesem Urteil hielt das OLG auch fest, dass das Nichttragen eines Fahrradhelms keinen Einfluss auf die Haftungsquote habe und sich nicht zum Nachteil der Radfahrerin auswirke. Die Frau hatte schwere Kopfverletzungen erlitten, welche durch einen Helm unter Umständen reduziert worden wären.
Das Gericht berücksichtigte dabei, dass es zur Zeit des Unfalls im Jahr 2013 (wie auch heute) keine Helmpflicht gab und dass das Tragen von Fahrradhelmen auch nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen habe. Diese Rechtsprechung kann sich jedoch ändern, wenn Gerichte zu dem Schluss kommen, dass die Allgemeinheit Fahrradhelme als übliches Sicherheitszubehör beim Radfahren ansieht.
Fall: Radfahrendes Kind gegen falsch geparktes Auto
Auch Falschparker müssen damit rechnen, bei einem Unfall zumindest einen Teil des Schadens zu tragen. In München war ein siebenjähriges Kind entsprechend der Straßenverkehrsordnung mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg gefahren. Dabei kollidierte es mit einem auf dem Gehweg regelwidrig geparkten Auto und beschädigte dieses.
Das Gericht erklärte, dass das Kind hier nach § 828 Abs. 2 BGB nicht hafte. Nach dieser Vorschrift haften Kinder ab sieben Jahren und unter zehn Jahren nicht für Unfälle mit Kraftfahrzeugen. Diese Regelung gilt zwar normalerweise nicht bei geparkten Autos. Falsch geparkte Autos sind laut Gericht jedoch davon ausgenommen. Daher musste der Autofahrer hier den gesamten Schaden selbst tragen (Urteil vom 30.7.2009, Az. 331 C 5627/09).
Praxistipp zum Sturz von Radlern
Kommt es zu Unfällen zwischen Autos und Radfahrern, hängt die Haftungsaufteilung immer stark vom Einzelfall ab. Regelverstöße von Radfahrern können zu einer Mit- oder Alleinhaftung führen. Bei Autofahrern kann sich eine Haftung trotz vollkommen regelkonformen Verhaltens allein aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs ergeben. Für Unfallgeschädigte empfiehlt es sich, sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen.
(Bu)