Fahrradfahren und Alkohol: Wo sind die Grenzen?

14.05.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (794 mal gelesen)
Fahrräder,Bierflasche Mit Alkohol aufs Rad: Nicht anzuraten. © Bu - Anwalt-Suchservice

Mancher nutzt das Rad statt das Auto, wenn er mit Freunden ein paar Bier trinken möchte. Nur: Auch betrunkene Radfahrer müssen mit Strafen und Folgen für den Führerschein rechnen.

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Promillegrenze für Fahrradfahrer. Vor Jahren hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit auf dem Fahrrad bei 1,7 Promille lag, davon waren 1,5 Promille Blutalkohol und 0,2 Sicherheitszuschlag. Inzwischen wurden die Messmethoden verbessert. Nun gilt nach Gerichtsurteilen für die absolute Fahruntüchtigkeit eine Grenze von 1,6 Promille. Das bedeutet: Von diesem Wert an aufwärts gilt man ohne jegliche Ausfallerscheinungen als so betrunken, dass man nichts mehr im Straßenverkehr zu suchen hat. Fährt man trotzdem mit dem Fahrrad umher, ist dies keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Dazu kommt: Wer Ausfallerscheinungen zeigt, kann sich schon mit 0,3 Promille strafbar machen.

Warum machen sich auch Radler strafbar?


Bei einer Alkoholfahrt ohne Unfall machen sich auch Radler nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar wegen "Trunkenheit im Verkehr". Der Grund: Sie haben im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt (auch Fahrräder sind Fahrzeuge!), obwohl sie zu betrunken waren, um sicher damit umzugehen.

Diese Straftat begeht, wer als Radfahrer entweder

- mindestens 1,6 Promille hat oder
- mindestens 0,3 Promille hat, aber zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt (Fahren in Schlangenlinien, Grölen von Saufliedern, Anlallen von Polizeibeamten...).

Natürlich ist es bei der zweiten Variante für die Polizei nicht immer einfach, nachzuweisen, dass der Radler tatsächlich wegen Alkoholkonsum nicht mehr fahrtauglich war. Diverse "Ausfallerscheinungen" wie etwa unsicherer Fahrstil, verkehrt durch die Einbahnstraße oder Fahren ohne Licht kommen auch bei nüchternen Radfahrern oft genug vor. In solchen Fällen kann es sich für Betroffene lohnen, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Alkohol und Radfahren: Welche Strafen drohen?


Die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB zieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich. Dies gilt auch bei fahrlässiger Begehung der Tat. Besondere Strafandrohungen gelten für den Fall, dass zusätzlich eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt. Dies ist der Fall bei Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert. Davon ist zum Beispiel bei einem Unfall generell auszugehen.
Dann kann es zu einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe kommen (§ 315c StGB). Bei Fahrlässigkeit ist eine niedrigere Strafe vorgeschrieben, nämlich Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.

Bei absoluter Fahruntüchtigkeit, also über 1,6 Promille, kommen außerdem drei Punkte im Flensburger Sündenregister dazu. Obendrein wird eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) angeordnet. Spätestens jetzt ist der Führerschein in Gefahr: Wer die MPU nicht ableistet oder nicht besteht, muss mit einem Entzug der Fahrerlaubnis, also des Autoführerscheins, rechnen.

Welche Auswirkungen hat Alkohol auf den Versicherungsschutz?


Zwar geht von einem Radfahrer im Straßenverkehr eine weit geringere Gefahr aus als von einem Auto. Allerdings kann ein betrunkener Radler ohne Licht in der Mitte einer Durchgangsstraße Autofahrer durchaus zu Ausweichmanövern zwingen, die ernste Unfälle zur Folge haben. Nach Statistiken werden jedoch bei alkoholbedingten Fahrradunfällen oft hauptsächlich die Radfahrer selbst verletzt. Ein Fahrrad hat nun einmal keine Knautschzone. Ist der Radler privat unfallversichert, wird seine Versicherung bei einem alkoholbedingten Unfall in der Regel nicht zahlen.

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung. Auch diese zahlt in der Regel nicht, wenn der Unfall durch den Alkoholkonsum des Arbeitnehmers bedingt war. Hier kommt es darauf an, ob der Alkoholkonsum für die Verursachung des Unfalls von überragender Bedeutung war. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit wird davon einfach ausgegangen, bei relativer Fahruntüchtigkeit sind weitere Beweise nötig und oft gibt es einen aufwändigen Kampf vor Gericht. Entsprechende Grundsätze hat das Bundessozialgericht entwickelt, die Urteile beziehen sich jedoch auf Autofahrer (etwa Urteil vom 30.1.2007, Az. B 2 U 23/05 R).

Wer haftet nach einem Unfall?


Auch die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall wird natürlich davon beeinflusst, dass ein Unfallbeteiligter alkoholisiert war. Hier kann das Gericht dem Betreffenden dann ein erhebliches Mitverschulden am Unfall zusprechen.

Urteil: Entzug der Fahrerlaubnis – und Radfahrverbot


Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße beschäftigte sich mit einem Fall, in dem ein Radfahrer mit 2,02 Promille einen anderen Radler gestreift hatte, der dadurch stürzte und sich verletzte. Folge war ein Strafbefehl wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung. Der so bestrafte Radfahrer erhob jedoch Einspruch und das Gericht stellte das Strafverfahren gegen Zahlung von 500 Euro ein. Nun ordnete die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine MPU an. Der Radfahrer verweigerte diese. Daraufhin entzog ihm die Behörde seine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und verbot ihm auch gleich das Führen von Fahrrädern.

Diese Entscheidung wurde vom Gericht bestätigt. Die Begründung: Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille deute auf einen erheblichen Alkoholmissbrauch hin. Dieser Wert allein rechtfertige schon die Annahme, dass der Betreffende im Sinne der Gefahrenabwehr nicht geeignet sei, irgendein Fahrzeug zu führen (Urteil vom 1.12.2014, Az. 3 L 941/14.NW).

Wer mit 2 Promille überhaupt noch sein Fahrrad findet und sich darauf schwingt, muss aus Sicht der Gerichte schon einiges gewöhnt sein. Ein Verdacht auf eine Suchtkrankheit macht es möglich, dass nicht nur der PKW-Führerschein weg ist (meist auf dem Umweg über die MPU), sondern dass dem Betreffenden tatsächlich auch das Radfahren behördlich verboten wird. Kommt man als Radfahrer dann erneut alkoholisiert in eine Kontrolle, wird es noch teurer – und die Chancen auf eine künftige Auto-Fahrerlaubnis sinken immer weiter.

Fahrradfahr-Verbot nach Alkoholfahrt mit dem Auto?


Eine andere Frage ist, ob einem auch das Radfahren verboten werden kann, wenn man ausschließlich mit dem Auto alkoholisiert erwischt wurde. Dazu entschied vor einigen Jahren das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Einem Autofahrer war nach einer Fahrt mit 1,1 Promille die Fahrerlaubnis entzogen worden. Nun wollte er wieder einen Führerschein bekommen. Die Straßenverkehrsbehörde forderte ihn als Vorbedingung dazu auf, an einer MPU teilzunehmen. Dabei sollte wie üblich geklärt werden, ob der Autofahrer zwischen Fahren und Alkoholgenuss trennen konnte. Als der Verkehrssünder sich weigerte, lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads.

Das Gericht war hier jedoch anderer Meinung: Die Behörde dürfe zwar bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Sie könne auch von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, wenn sich dieser grundlos weigere, die MPU durchzuführen.

Man könne jedoch keine Zweifel an der Eignung des Mannes zum Radfahren damit begründen, dass er einmal beim Autofahren unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Es gäbe hier keinerlei weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Mann beim Radfahren irgendwie den Straßenverkehr gefährde. Bisher sei er dabei nie auffällig geworden.

Obendrein habe die MPU nichts mit dem Thema Radfahren zu tun, da es dabei nur darum ginge, ob er zwischen Autofahren und Alkoholgenuss trennen könne. Daher sei die Verweigerung der MPU kein Grund, ihm das Radfahren zu verbieten (Beschluss vom 8.6.2011, Az. 10 B 10415/11.OVG) hervor.

Hier gelten also die Faustregeln:
Wer betrunken Fahrrad fährt, kann auch den Autoführerschein verlieren.
Wer betrunken Fahrrad fährt, riskiert unter Umständen sogar ein Radfahrverbot.
Es kann jedoch niemandem ohne weiteres das Radfahren verboten werden, weil er betrunken Auto gefahren ist.

Praxistipp


Schon geringe Mengen Alkohol können die Konzentration und die Wahrnehmung beeinflussen. Das Reaktionsvermögen lässt nach, die Risikobereitschaft nimmt zu. Vielen Verkehrsteilnehmern ist oft nicht klar, dass es auch für Fahrradfahrer eine Promillegrenze gibt. Hat man diese überschritten, wird davon ausgegangen, dass man nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrrad verkehrssicher zu fahren. Bei größeren Mengen Alkohol sollte man daher auch den Drahtesel lieber stehen lassen - schon im Interesse der eigenen Sicherheit.
Bei Auseinandersetzungen mit der Fahrerlaubnisbehörde oder gar einer Strafanzeige hilft und berät Sie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht.

(Ma)


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