Welche Folgen drohen beim Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss?
20.04.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Mit Alkohol aufs Rad: Nicht anzuraten. © Bu - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Strafbarkeit: Wer unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr Fahrrad fährt, obwohl er fahruntauglich ist, macht sich gemäß § 316 StGB nach dem Straftatbestand "Trunkenheit im Verkehr" strafbar.
2. Promillegrenzen: Radfahrer begehen diese Straftat, wenn sie entweder mindestens 1,6 Promille haben oder mindestens 0,3 Promille haben und zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen.
3. Drohende Strafen: Für das Fahrradfahren unter Alkohol droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Dies gilt auch bei fahrlässiger Tatbegehung. Bei Gefährdung des Straßenverkehrs droht eine höhere Strafe.
1. Strafbarkeit: Wer unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr Fahrrad fährt, obwohl er fahruntauglich ist, macht sich gemäß § 316 StGB nach dem Straftatbestand "Trunkenheit im Verkehr" strafbar.
2. Promillegrenzen: Radfahrer begehen diese Straftat, wenn sie entweder mindestens 1,6 Promille haben oder mindestens 0,3 Promille haben und zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen.
3. Drohende Strafen: Für das Fahrradfahren unter Alkohol droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Dies gilt auch bei fahrlässiger Tatbegehung. Bei Gefährdung des Straßenverkehrs droht eine höhere Strafe.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Warum machen sich auch Radfahrer aufgrund von Alkoholeinfluss strafbar? Alkohol und Radfahren: Welche Strafen drohen? Urteil: Entzug der Fahrerlaubnis – und Radfahrverbot Fahrradfahr-Verbot nach Alkoholfahrt mit dem Auto? Wie haften alkoholisierte Fahrradfahrer bei einem Unfall? Welche Folgen hat Alkohol für den Versicherungsschutz? Praxistipp zum Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss Warum machen sich auch Radfahrer aufgrund von Alkoholeinfluss strafbar?
Auch Radfahrer begehen bei einer Alkoholfahrt ohne Unfall die in § 316 Strafgesetzbuch (StGB) geregelte Straftat „Trunkenheit im Verkehr“. Der Grund: Sie haben im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt (auch Fahrräder sind Fahrzeuge!), obwohl sie zu betrunken waren, um damit sicher umzugehen.
Die Straftat begehen Radfahrer, die
- mindestens 1,6 Promille haben oder
- mindestens 0,3 Promille haben, aber zusätzliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigen (Fahren in Schlangenlinien, Vom-Rad-Fallen, Grölen von Saufliedern, Anlallen von Polizeibeamten ...).
Tipp: Besonders bei der zweiten Variante ist es für die Polizei oft schwierig, nachzuweisen, dass der Radler wirklich wegen Alkoholkonsums nicht mehr fahrtauglich war. Schließlich kommen bestimmte „Ausfallerscheinungen“, wie etwa ein unsicherer Fahrstil, verkehrt durch die Einbahnstraße oder Fahren ohne Licht, auch bei nüchternen Radfahrern immer wieder vor. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt kann sich für Betroffene lohnen.
Alkohol und Radfahren: Welche Strafen drohen?
Trunkenheit im Verkehr wird nach § 316 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet. Dies gilt auch bei fahrlässiger Begehung der Tat.
Bei absoluter Fahruntüchtigkeit, also ab 1,6 Promille, müssen Radfahrer zusätzlich mit drei Punkten im Flensburger Sündenregister rechnen. Auch wird eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) angeordnet. Spätestens dann ist der Führerschein in Gefahr. Wenn die Betroffenen die MPU verweigern oder nicht bestehen, droht ein Entzug der Fahrerlaubnis, also des Autoführerscheins.
Eine höhere Strafe droht, wenn gleichzeitig eine Gefährdung des Straßenverkehrs besteht. Dies ist der Fall bei einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder von fremden Sachen von bedeutendem Wert. Bei einem Unfall geht man generell von einer solchen Gefährdung aus.
Radfahrern unter Alkoholeinfluss droht dann wegen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Das Gesetz schreibt bei Fahrlässigkeit eine geringere Strafe vor, nämlich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Urteil: Entzug der Fahrerlaubnis – und Radfahrverbot
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verhandelte den Fall eines Radfahrers, der mit 2,02 Promille einen anderen Radler gestreift hatte. Dieser war gestürzt und hatte sich verletzt. Der alkoholisierte Radfahrer erhielt einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässiger Körperverletzung.
Allerdings erhob der so bestrafte Radfahrer Einspruch. Das Gericht stellte das Strafverfahren gegen Zahlung von 500 Euro ein. Anschließend ordnete allerdings die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU an. Der Radfahrer verweigerte diese. Daraufhin entzog ihm die Behörde seine Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge und verbot ihm auch gleich das Führen von Fahrrädern.
Das Gericht bestätigte diese Entscheidung. Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille sei ein Anzeichen für einen erheblichen Alkoholmissbrauch. Dieser Wert allein rechtfertige schon die Annahme, dass der Betreffende im Sinne der Gefahrenabwehr nicht geeignet sei, überhaupt irgendein Fahrzeug zu führen (Urteil vom 1.12.2014, Az. 3 L 941/14.NW).
Tipp: Wer mit 2 Promille überhaupt noch sein Fahrrad findet und sich darauf halten kann, muss aus Sicht der Gerichte schon einiges an Alkohol gewohnt sein. Dann besteht schnell der Verdacht auf eine Alkoholsucht. Folge kann der Verlust der Fahrerlaubnis für PKW sein (meist auf dem Umweg über die MPU). Zusätzlich kann dem Betreffenden tatsächlich auch das Radfahren behördlich verboten werden. Kommt man dann als Radfahrer erneut alkoholisiert in eine Kontrolle, wird es noch teurer – und die Chancen auf eine künftige Auto-Fahrerlaubnis sinken.
Fahrradfahr-Verbot nach Alkoholfahrt mit dem Auto?
Eine andere Frage ist: Kann einem auch das Radfahren verboten werden, wenn man ausschließlich mit dem Auto alkoholisiert mit zu viel Promille erwischt wurde? Dazu hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein Urteil gefällt.
Nach einer Fahrt mit 1,1 Promille hatte die Straßenverkehrsbehörde einem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen. Nun beantragte dieser erneut einen Führerschein. Als Vorbedingung forderte ihn die Behörde dazu auf, an einer MPU teilzunehmen. Bei dieser sollte wie üblich geklärt werden, ob der Autofahrer zwischen Fahren und Alkoholgenuss trennen konnte.
Allerdings verweigerte der Verkehrssünder die Teilnahme an der MPU. Daraufhin lehnte die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und untersagte ihm zusätzlich das Führen eines Fahrrads.
In diesem Fall war das Gericht jedoch anderer Ansicht: Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) anordnen. Ebenso dürfe sie vom Ungeeignetsein eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, wenn dieser die MPU grundlos verweigere.
Man könne jedoch keine Zweifel an der Eignung des Mannes zum Radfahren damit begründen, dass er einmal beim Autofahren unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Es gebe keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass der Mann beim Radfahren irgendwie den Straßenverkehr gefährde. Schließlich sei er dabei noch nie negativ aufgefallen.
Das Gericht erklärte auch, dass die MPU nichts mit dem Thema Radfahren zu tun habe. Bei ihr ginge es nur darum, ob der Betreffende zwischen Autofahren und Alkoholgenuss trennen könne. Daher sei die Verweigerung der MPU kein Grund, ihm das Radfahren zu untersagen (Beschluss vom 8.6.2011, Az. 10 B 10415/11.OVG).
Tipp: Man kann also folgende Faustregeln aufstellen:
- Wer betrunken Fahrrad fährt, kann auch den Autoführerschein verlieren.
- Wer betrunken Fahrrad fährt, riskiert unter Umständen ein Radfahrverbot.
- Niemandem kann das Radfahren verboten werden, allein weil er betrunken Auto gefahren ist.
Wie haften alkoholisierte Fahrradfahrer bei einem Unfall?
Bei den meisten Gerichtsverfahren um Verkehrsunfälle gibt es nicht „den“ Schuldigen, sondern das Gericht sieht beide zu einem gewissen Anteil in der Verantwortung und teilt die Haftung auf. Dann muss jeder einen prozentualen Anteil des Schadens tragen. War ein Unfallbeteiligter alkoholisiert, beeinflusst dies die Haftungsverteilung. Das Gericht wird dem Betreffenden ein erhebliches Mitverschulden am Unfall zusprechen.
Welche Folgen hat Alkohol für den Versicherungsschutz?
Zwar geht von einem Radfahrer im Straßenverkehr eine geringere Gefahr aus als von einem Auto. Aber: Ein betrunkener Radler, der zum Beispiel ohne Licht in der Mitte einer Durchgangsstraße Schlangenlinien fährt, kann Autofahrer zu Ausweichmanövern zwingen, die ernste Unfälle zur Folge haben.
Private Unfallversicherung:
Auch Kollisionen von betrunkenen Radfahrern mit Fußgängern oder anderen Radfahrern können ernste Verletzungen verursachen. Statistiken zufolge werden jedoch bei alkoholbedingten Fahrradunfällen oft hauptsächlich die Radfahrer selbst verletzt. Schließlich hat ein Fahrrad keine Knautschzone. Ist der Radfahrer privat unfallversichert, zahlt seine Versicherung bei einem alkoholbedingten Unfall in der Regel nicht.
Gesetzliche Unfallversicherung:
Bei einem Unfall auf dem Weg zur Arbeit steht der oder die Betreffende unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch diese zahlt jedoch in der Regel nicht, wenn der Unfall durch den Alkoholkonsum des Arbeitnehmers bedingt war. Hier kommt es also darauf an, ob der Alkoholkonsum für die Verursachung des Unfalls von überragender Bedeutung war.
Genau davon wird bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,6 Promille bei Radfahrern) schlicht ausgegangen. Bei relativer Fahruntüchtigkeit sind weitere Beweise erforderlich und oft kommt es zu einem aufwändigen Kampf vor Gericht. Das Bundessozialgericht hat entsprechende Grundsätze entwickelt. Diese Urteile beziehen sich jedoch auf Autofahrer (etwa Urteil vom 30.1.2007, Az. B 2 U 23/05 R).
Praxistipp zum Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss
Schon kleine Mengen Alkohol können Konzentration und Wahrnehmung beeinflussen. Das Reaktionsvermögen lässt nach und die Risikobereitschaft nimmt zu. Viele Verkehrsteilnehmer wissen nicht, dass es auch für Fahrradfahrer eine Promillegrenze gibt. Ist diese überschritten, wird davon ausgegangen, dass man sein Fahrrad nicht mehr verkehrssicher fahren kann.
Deswegen sollte man bei größeren Mengen Alkohol auch den Drahtesel stehen lassen – schon im Interesse der eigenen Sicherheit. Sind Sie in eine Auseinandersetzung mit der Fahrerlaubnisbehörde verwickelt oder haben Sie eine Strafanzeige wegen Alkohol im Straßenverkehr erhalten? Dann kann Sie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kompetent beraten.
(Ma)