Versammlung: Kein Teilnahmerecht des Vertreters neben Wohnungseigentümer

Autor: RiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 06/2016
Lässt sich ein Wohnungseigentümer in einer Versammlung vertreten, darf er nicht mehr selbst an ihr teilnehmen. Nimmt er gleichwohl teil, wird der Vertreter zum grundsätzlich nicht teilnahmeberechtigten Dritten.

LG Karlsruhe, Urt. v. 21.7.2015 - 11 S 118/14

Vorinstanz: AG Tauberbischofsheim - 1 C 83/14 WEG

WEG §§ 23, 24

Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage, in der das Objektprinzip gilt, gibt es drei Wohnungseigentumsrechte (1, 2 und 3). Wohnungseigentumsrecht 1 steht im Eigentum von K, die Wohnungseigentumsrechte 2 und 3 in dem seines Vaters B. B ist zugleich auch der Verwalter. In einer Versammlung erscheinen K und B. B wird von E und S begleitet. B erklärt, er nehme an der Versammlung als Verwalter und Versammlungsleiter teil. E vertrete als Wohnungseigentümer ihn beim Wohnungseigentumsrecht 2, S beim Wohnungseigentumsrecht 3. K ist entsetzt und verlässt die Versammlung noch vor der Abstimmung über den ersten Beschluss. Anschließt greift K sämtliche von B, durch seine Vertreter gefassten Beschlüsse an. K rügt im Wesentlichen eine behauptete Verletzung des Gebots der Nichtöffentlichkeit: B habe nicht E und S als seine Vertreter auftreten lassen und dennoch an der Versammlung teilnehmen dürfen. Das AG gibt der Klage statt. Es sieht mit K den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit als verletzt an. Durch B‘s Vertretung sei es zu einer „Verdopplung der Mitgliedschaftsrechte” gekommen. Dagegen wendet sich K‘s Berufung.

Die Entscheidung des Gerichts

Ohne Erfolg! Die Beschlüsse litten unter einem formellen Beschlussmangel, der sich auch ausgewirkt habe. Auf der Versammlung sei gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit verstoßen worden. Der Eigentümer, der sich in der Versammlung vertreten lasse, dürfe nicht mehr selbst an der Versammlung teilnehmen. Tue er es gleichwohl, werde sein Vertreter zu einem nicht teilnahmeberechtigten Dritten (Hinweis auf LG Köln v. 8.1.2013 – 29 S 183/12, ZMR 2013, 378 und Schultzky in Jennißen, WEG, 4. Aufl. 2015, § 24 Rz. 78). Dass B der Verwalter sei und als solcher an der Versammlung teilgenommen habe, ändere nichts. Die Rolle des Verwalters habe es ihm nicht unmöglich gemacht, zugleich als Eigentümer zu handeln.


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