Verstoß von Blitzer-Apps gegen die StVO?

22.02.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (350 mal gelesen)
Mit seinem Urteil vom 03.11.2015 hatte das OLG Celle über das Bußgeld eines Autofahrers zu entscheiden, der während der Fahrt eine Blitzer-App auf seinem Smartphone nutzte. Es hatte festzustellen, ob solche Radarwarnfunktionen gegen § 23 Abs. 1b S. 1 StVO verstoßen.

Dem Fall liegt foldener Sachverhalt zu Grunde:

Während einer Verkehrskontrolle bemerkten die Polizeibeamten das eingeschaltete internetfähige Smartphone des Klägers, das sich in einer Halterung am Amaturenbrett befand. Auf dem Display des Smartphones lief die in Frage stehende Blitzer-App, die nur dann angezeigt wird, wenn die App in Betrieb ist.

Um die App für den vorgesehenen Zweck nutzen zu können muss die GPS-Funktion am Smartphone eingeschaltet sein. Sofern diese aktiviert ist warnt die App den Nutzer vor mobilen und fest installierten Geschwindigkeitsmessgeräten.

Das Gericht hatte nun festzustellen, ob es sich gem. § 23 Abs. 1b S. 1 StBO hierbei um ein technisches Gerät handelt, das dazu bestimmt ist Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

Der Kläger verteidigte sich damit, dass es sich bei einem Smartphone gerade nicht um ein solches Gerät handle, dessen bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Überwachung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen liege. Vielmehr diene es vornehmlich der Kommunikation und der Informationsbeschaffung. Daran könne auch die Installation bestimmter Apps nichts ändern.

Das Gericht stimmte dem nur teilweise zu. Zwar ist ein Smartphone nicht primär dafür gedacht, den Verkehr zu überwachen. Dennoch kann es neben der Kommunikations- und Informationsbeschaffung für viele weitere verschiedene Zwecke genutzt werden.

In dem Moment, in dem eine entsprechende Blitzer-App auf dem Smartphone installiert und aktiviert sei, gibt der Nutzer seinem Smartphone durch dieses Verhalten aktiv und zielgerichtet eine neue Zweckbestimmung.

Daran ändere auch der Zustand nichts, dass die App im Zeitpunkt des Tatvorwurfs gar nicht funktionsfähig war. Entscheidend ist allein, dass das Smartphone vom Autofahrer zur Warnung vor Blitzern eingesetzt werden sollte. Somit ist neben dem tatsächlichen Betreiben auch das betriebsbereite Mitsichführen untersagt.

Aus diesen Gründen bejahte das Gericht einen Verstoß gegen § 23  Abs. 1b S. 1 StVO.

Anders ist es hingegen bei Autoradios, über die bestimmt Radiosendungen abgespielt werden, die vor Geschwindigkeitsmessungen warnen. Diese sind zwar geeignet Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen aber gerade nicht von dem Fahrzeugführer dazu bestimmt. Denn zum einen hat der Hörer keinen Einfluss auf die Radiosendung und kann so den Zweck  des Radios zur Anzeige  von Überwachungsmaßnahmen nicht  bestimmen. Zum anderen werden Blitzerwarnungen nicht ortsbezogen für den konkreten Standort eines konkreten Hörers ausgesprochen.

Urteil des OLG Celle vom 3.11.2015

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden,  ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 50