Vertretung des Kindes getrenntlebender Eltern durch Jugendamt als Beistand

Autor: VorsRiOLG Werner Schwamb, Frankfurt/M.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2015
Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig. (amtlicher Leitsatz)

BGH, Beschl. v. 29.10.2014 - XII ZB 250/14

Vorinstanz: OLG Oldenburg, Beschl. v. 2.4.2014 - 11 UF 34/14

BGB §§ 1629 Abs. 3 S. 1, 1712 Abs. 1 Nr. 2, 1713

Das Problem

Die minderjährige Antragstellerin lebt bei ihrem Vater, auf dessen Antrag eine Beistandschaft des Jugendamts zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegen die Mutter eingerichtet wurde. Die getrenntlebenden Eltern der Antragstellerin sind verheiratet und üben das Sorgerecht gemeinsam aus. Das AG hat den Unterhaltsantrag der vom Jugendamt als Beistand vertretenen Antragstellerin abgewiesen; die Beschwerde beim OLG (OLG Oldenburg v. 2.4.2014 – 11 UF 34/14, FamRZ 2014, 1652 = FamRB 2014, 322) war zunächst ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hebt nun die Entscheidung des OLG auf und verweist die Sache an das Beschwerdegericht zurück. Der Auffassung des OLG, wonach in diesen Fällen der Kindesunterhalt gem. § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nur von dem die Obhut ausübenden Elternteil im eigenen Namen geltend gemacht werden könne, solange die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern noch verheiratet sind und voneinander getrennt leben (so auch OLG Celle v. 10.4.2012 – 10 UF 65/12, FamRZ 2013, 53 = FamRB 2013, 76 und v. 8.5.2012 – 10 UF 65/12, NJW-RR 2012, 1409; AG Regensburg v. 23.4.2003 – 002 F 1739/02, JAmt 2003, 366; Hamdan in jurisPK/BGB, § 1629 Rz. 75; Zöller/Lorenz, 30. Aufll., § 234 FamFG Rz. 5; Staudinger/Rauscher, BGB, § 1713 Rz. 6c; Prütting/Helms/Bömelburg, 3. Aufl., § 234 FamFG Rz. 5), folgt der BGH so nicht. Aus dem Wortlaut von § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB sei nämlich nur zu entnehmen, dass in diesen Fällen der die Obhut innehabende Elternteil das Kind nicht vertreten könne und deshalb dessen Unterhalt nur im eigenen Namen geltend machen könne. Nicht ausgeschlossen sei jedoch, dass das Kind bei Vertretung durch einen Beistand seinen Unterhalt selbst gerichtlich geltend macht (so bereits bisher OLG Schleswig v. 11.7.2014 – 10 UF 87/14, FamRZ 2014, 1712; OLG Stuttgart v. 9.10.2006 – 17 UF 182/06, JAmt 2007, 40; Erman/Roth, 14. Aufl., § 1713 BGB Rz. 2a; MünchKomm.BGB/v. Sachsen Gessaphe, 6. Aufl., § 1713 Rz. 8; NK-BGB/Zempel, 3. Aufl., § 1712 Rz. 19; Palandt/Götz, 73. Aufl., § 1713 Rz. 3; Knittel, JAmt 2007, 40 ff.; Meysen, JAmt 2008, 120 [121 f.]; Mix, JAmt 2013, 122 [123]). Entsprechendes ergebe sich auch aus einer teleologischen Auslegung. Zweck des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB sei es zu verhindern, dass das Kind in den Streit der Eltern „förmlich als Partei einbezogen wird” (BT-Drucks. 13/4899, 96). Demgegenüber sei die Erstreckung der Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB auf Eltern, die die gemeinsame Sorge innehaben, von dem Gedanken getragen, Kinder solcher Eltern nicht schlechter zu stellen als Kinder, bei denen ein Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt. Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung: „Auch bei beibehaltener gemeinsamer Sorge kann eine Beistandschaft des Jugendamtes sinnvoll oder sogar notwendig sein. Die Neuregelung erspart es dem betreuenden Elternteil in diesem Fall, einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für den Aufgabenkreis Unterhalt allein zu dem Zweck zu beantragen, eine Beistandschaft des Jugendamtes für das Kind zu erreichen” (BT-Drucks. 14/8131, 10). Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Einrichtung einer Beistandschaft keine Kosten verursacht (vgl. OLG Schleswig v. 11.7.2014 – 10 UF 87/14, FamRZ 2014, 1712 [1713]; Mix, JAmt 2013, 122 [123]). Eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Benachteiligung würde eintreten, wenn man die Vertretung des Kindes verheirateter Eltern durch einen Beistand im Kindesunterhaltsverfahren untersagte (vgl. OLG Schleswig v. 11.7.2014 – 10 UF 87/14, FamRZ 2014, 1712 [1713]). Auch der mit § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB verfolgte Zweck werde erreicht, weil bei Hinzuziehung eines Beistands als gesetzlicher Vertreter regelmäßig sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind aus dem Unterhaltsverfahren herausgehalten und im Zweifel Konflikte eher vermieden würden (OLG Schleswig v. 11.7.2014 – 10 UF 87/14, FamRZ 2014, 1712 [1713]; Mix, JAmt 2013, 122 [123]).


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