Verwalter: Anspruch auf Abberufung

Autor: Notar Dr. Jörn Heinemann, Neumarkt i.d.OPf.
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2012
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann die Abberufung des Verwalters nicht schon deshalb verlangen, weil ein wichtiger Grund i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG hierfür besteht; den Wohnungseigentümern steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint.

BGH, Urt. v. 10.2.2012 - V ZR 105/11

Vorinstanz: LG Hamburg - 318 S 72/10

WEG §§ 21 Abs. 4, 26 Abs. 1 S. 3, S. 4

Das Problem:

Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Beschluss vom 30.7.2008 bestellten die Wohnungseigentümer die Beigeladene zur Verwalterin. Im September 2009 forderte der Kläger die Beklagten erfolglos auf, der Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zuzustimmen, die der vorzeitigen Abberufung der neuen Verwalterin dienen sollte. Die auf sofortige Abberufung gerichtete Klage ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage war zwar zulässig, insbesondere war eine Vorbefassung der Eigentümerversammlung nicht geboten, da die Wohnungseigentümer schon deutlich zum Ausdruck gebracht hatten, den Antrag des Klägers nicht unterstützen zu wollen. Allerdings besteht kein aus § 21 Abs. 4 WEG herleitbarer Anspruch gegen die Gesamtheit der Wohnungseigentümer auf Abberufung der Verwalterin. Der BGH schließt sich im Ergebnis der h.M. in Rechtsprechung und Literatur an, wonach die Wohnungseigentümer selbst bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einen Beurteilungsspielraum haben, ob sie den Verwalter abberufen wollen. Dieser Beurteilungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn nur die Abberufung als vertretbare Entscheidung erscheint. Unter Gesamtwürdigung aller Umstände waren die Verstöße der Verwalterin (nämlich die mangelhafte Führung der Beschluss-Sammlung) nicht geeignet, den Entscheidungsspielraum der Gemeinschaft „auf Null” zu reduzieren. Vielmehr war es durchaus vertretbar, der Verwalterin eine letzte Chance einzuräumen, um die neuen gesetzlichen Vorgaben über die Beschluss-Sammlung ordnungsgemäß umzusetzen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Fehler der Verwalterin keine negativen Auswirkungen mit sich brachten.


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