Verwendung von Sparguthaben der minderjährigen Kinder durch die Eltern

Autor: w.aufsf. RiAG Dr. Jürgen Schmid, München
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2015
Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden; sie sind gegebenenfalls gem. § 1664 BGB verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen. (amtlicher Leitsatz)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.5.2015 - 5 UF 53/15

Vorinstanz: AG Gießen, Beschl. v. 16.1.2015 - 247 F 2438/14

BGB § 1664

Das Problem

Die ursprünglich allein sorgeberechtigte Mutter, die netto 1.100 € verdiente, hatte 2011 vom auf den Namen ihres 2008 geborenen Sohnes lautende Sparbuch den Gesamtbetrag von 2.367,97 €, der sich aus einer Ersteinzahlung 2008 der Großeltern väterlicherseits und einer Schlusseinzahlung 2008 des mittlerweile allein sorgeberechtigten Vaters zusammensetzte, abgehoben. Nach Angaben der Mutter hatte sie mit dem Geld (neben einer Waschmaschine und einem Wäschetrockner) ein Kinderbett nebst Lattenrost und Matratze, einen Kleiderschrank, einen Kinderschreibtisch, Wandregale, einen Sitzhocker, einen Spielteppich, Renovierungsmaterial fürs Kinderzimmer, einen Autokindersitz, Kinderober- und Unterbekleidung, Kinderschuhe und -socken angeschafft. Das AG verpflichtete die Mutter nach § 1664 BGB zur Zahlung von € 2.367,97 nebst Zinsen ans Kind, wogegen sich die Mutter form- und fristgerecht beschwerte.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG weist die Beschwerde der Mutter kostenpflichtig als unbegründet zurück. Das Kind sei forderungsberechtigter Sparbuchgläubiger gegenüber der Bank gewesen, da das Sparbuch von den Großeltern in die Verfügungsgewalt des Kindes gekommen sei, auf das dann der Vater eine Einzahlung mit dem Verwendungszweck „Geburts- und Taufgeld” gemacht habe. Dies sei mit dem Fall des OLG Bremen v. 3.12.2014 – 4 UF 112/14, NZFam 2015, 171 (besprochen von Schmid, Grenzen der elterlichen Vermögenssorge für Kinder, NZFam 2015, 198 ff.) vergleichbar, wenn eben Sparbücher des Kindes zu dem Zweck angelegt werden, dass Dritte auf diese Sparbücher einzahlen können. Die Mutter, die das Sparguthaben in vollem Umfang abgehoben hat, hafte aus der Anspruchsnorm des § 1664 BGB auf Rückzahlung des Geldes im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht. Bei dieser Abhebung handele es sich auch dann um ein pflichtwidriges Verhalten, wenn die Mutter tatsächlich die behaupteten Gegenstände für das Kind gekauft hat. Denn die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen hätten die Kindeseltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten ohne Heranziehung von Kindesvermögen. Für den Einsatz von Haushaltsgegenständen wie Waschmaschine und Wäschetrockners sei das Kindesvermögen sowieso nicht vorgesehen. Die Mutter habe im Übrigen auch nicht dargelegt, dass eine solche Notsituation eingetreten sei, dass das Kind mit seinem Vermögen hätte einstehen müssen. Denn sie hätte den Vater oder den Sozialhilfeträger um Unterstützung für etwaigen Sonderbedarf bitten müssen.


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