Vorlage einer AU-Bescheinigung am ersten Krankheitstag

Autor: RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, LATHAM & WATKINS LLP, Hamburg
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 03/2013
Die arbeitgeberseitige Weisung, gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG bereits am ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, bedarf keines sachlichen Grundes und keiner Begründung. Das Verlangen darf jedoch weder willkürlich sein noch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder Diskriminierungsverbote verstoßen.

BAG, Urt. v. 14.11.2012 - 5 AZR 886/11

Vorinstanz: LAG Köln - 3 Sa 597/11

EFZG § 5 Abs. 1; MTV Westdeutscher Rundfunk § 9 Abs. 2

Das Problem:

Die Parteien stritten über die Berechtigung des beklagten Arbeitgebers, von der Klägerin die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Auf das Arbeitsverhältnis fand der MTV des Westdeutschen Rundfunks Anwendung. Dessen § 9 Abs. 2 bestimmt:

Erkrankt ein Arbeitnehmer, so muss spätestens am vierten Tag ein ärztliches Attest beigebracht werden.

Die Klägerin hatte zwei Dienstreiseanträge für einen bestimmten Tag gestellt. Beide wurden abgelehnt. Daraufhin meldete sie sich für diesen Tag krank, erschien am darauffolgenden Tag wieder zur Arbeit und machte im Prozess keine näheren Angaben zu der Erkrankung.

Die Beklagte forderte die Klägerin auf, zukünftig bereits am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein Attest zu liefern. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. Die Anweisung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Im Übrigen stehe § 9 Abs. 2 MTV dem Verlangen ebenso entgegen wie eine bei der Beklagten existierende betriebliche Übung, wonach AU-Bescheinigungen allenfalls dann bereits am ersten Tag der Abwesenheit verlangt würden, wenn auffällige Fehlzeiten vorlägen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Klägerin unterlag in allen Instanzen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG sei eine AU-Bescheinigung zwar erst vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauere. Nach Satz 3 dieser Vorschrift sei der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die Vorlage auch schon früher zu verlangen. Die Norm verlange vom Arbeitgeber keine Begründung. In Übereinstimmung mit der h.M. leitete der Senat dies aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm ab. Entgegen der wohl überwiegenden Literaturmeinung hielt er aber auch eine Billigkeitskontrolle im Einzelfall nicht für erforderlich. Das Verlangen nach Vorlage der AU-Bescheinigung bereits am ersten Tag sei allenfalls unwirksam und daher unbeachtlich, wenn es schikanös oder willkürlich sei oder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder Diskriminierungsverbote verstoße. Das sei hier nicht der Fall.

Auch § 9 Abs. 2 MTV beschränke die Rechte der Beklagten nicht. Zwar dürfe gem. § 12 EFZG zugunsten von Arbeitnehmern von § 5 EFZG abgewichen werden. Dies tue der MTV jedoch nicht. Offen ließ der Senat, ob die Ausübung des Rechts aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG überhaupt einer betrieblichen Übung in der Form zugänglich ist, dass sich der Arbeitgeber selbst bindet, wenn er von der Möglichkeit keinen Gebrauch macht. Die darlegungsbelastete Klägerin habe hierzu nichts vorgetragen.


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