Wohnungseigentum: Einsichtnahme in das Wohnungsgrundbuch eines Miteigentümers

Autor: RiKG Dr. Oliver Elzer, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 01/2016
Ein Wohnungseigentümer hat grundsätzlich kein Recht, in das Wohnungsgrundbuch anderer Wohnungseigentümer Einsicht zu nehmen.

OLG München, Beschl. v. 9.10.2015 - 34 Wx 184/15

Vorinstanz: AG Freyung/Grundbuchamt

GBO §§ 12 Abs. 1, Abs. 3; WGV § 1; GBV § 46 Abs. 1; WEG §§ 7 Abs. 3, 10 Abs. 3

Das Problem

Eine Wohnungseigentümerin, die sich mit einem Miteigentümer streitet, meint, von ihrem Rechtsvorgänger erlangte Sondernutzungsrechte seien im Wohnungsgrundbuch eines anderen Wohnungseigentümers unzutreffend eingetragen worden. Das Grundbuchamt stimmt dem nicht zu. Die Änderungen seien unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung in den jeweiligen Wohnungsgrundbüchern eingetragen worden. Es sei daher nichts zu veranlassen. Weil die Wohnungseigentümerin ungeachtet dessen darauf besteht, Einsicht zu erhalten, überlässt ihr das Grundbuchamt einen beglaubigten Teilausdruck des Wohnungsgrundbuchs (ohne Abteilungen II und III) ihres Miteigentümers. Im Übrigen meint das Grundbuchamt, eine Einsichtnahme in das Wohnungsgrundbuch sowie in die Grundakte des anderen Wohnungseigentumsrechts könne „mangels berechtigten Interesses” nicht gewährt werden. Gegen diese Entscheidung wehrt sich die Wohnungseigentümerin im Wege der Beschwerde (§ 71 GBO).

Die Entscheidung des Gerichts

Ohne Erfolg! Gemäß § 12 Abs. 1 u. 3 GBO i.V.m. § 1 WGV i.V.m. § 46 Abs. 1 GBV sei die Einsicht eines (Wohnungs-)Grundbuchs und der Grundakten dem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlege. Hieran fehle es. Die Beschwerdeführerin habe bereits durch den Ausdruck der Abteilung I Kenntnis von Wortlaut und Datum der das Sondernutzungsrecht betreffenden Eintragungen erhalten. Die Eintragungen in den anderen Abteilungen II und III gäben hingegen Auskunft über Grundstückslasten und Verfügungsbeschränkungen, Hypotheken sowie Grund- und Rentenschulden. Die Furcht der Beschwerdeführerin, ihre Rechte könnten durch die Veräußerung des anderen Wohnungseigentums beeinträchtigt worden sein, entbehrten im Übrigen einer Grundlage. Im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrechte bänden gem. § 10 Abs. 3 WEG den Sondernachfolger im Wohnungseigentum. Eine bloß vertragliche Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber könne diese gesetzliche Rechtsfolge nicht aufheben.


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