Zulässigkeit von Torkontrollen – Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung

Autor: RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, Kliemt & Vollstädt, Berlin
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2014
Torkontrollen verstoßen nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer, wenn sie angemessen und erforderlich sind und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit durchgeführt werden. Eine Durchführung durch externe Sicherheitsmitarbeiter auch ohne Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds steht dem nicht entgegen. Der Erste Senat möchte die Auffassung vertreten, dass die Ladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung auch ohne Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit eines in dieser Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses führt, und damit von der Rechtsprechung des 7. Senats abweichen.

BAG, Beschl. v. 9.7.2013 - 1 ABR 2/13 (A)

Vorinstanz: Hessisches LAG - 16 TaBV 109/11

BetrVG §§ 29 Abs. 2 Satz 3, 33 Abs. 2, 75 Abs. 2 Satz 1, 87 Abs. 1 Nr. 1

Das Problem:

Die Arbeitgeberinnen führen einen Gemeinschaftsbetrieb. Sie handeln mit Kosmetika und Parfüm. Zwischen Oktober 2009 und September 2010 wurden in dem Betrieb Waren im Wert von etwa 250.000 € entwendet. Auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu Torkontrollen werden an 30 Tagen im Jahr Torkontrollen durchgeführt, bei denen 86 Personen kontrolliert werden.

Der Betriebsrat hält die Torkontrollen aus verschiedenen Gründen für unzulässig. Anders als das Arbeitsgericht, das die Anträge des Betriebsrats abweist, folgt das LAG in seiner Entscheidung im Wesentlichen der Auffassung des Betriebsrats.

Die Entscheidung des Gerichts:

Aus Sicht des BAG sind die Taschenkontrollen materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar greife die Kontrolle in die Privatsphäre der betroffenen Arbeitnehmer ein. Sie sei jedoch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um Diebstähle aufzudecken oder zu verhindern. Weniger einschränkende Mittel seien nicht ersichtlich: Eine Videoüberwachung in Arbeitsbereichen würde die Arbeitnehmer einer dauerhaften Beobachtung aussetzen und wäre eine stärkere Beeinträchtigung. Die Auswahl der zu kontrollierenden Personen durch einen Zufallsgenerator vermeide zudem eine Stigmatisierung der kontrollierten Personen. Die Kontrolle finde auch so statt, dass sie von außen nicht beobachtet werden könne.

Dass die Kontrolle auch durch externe Sicherheitsmitarbeiter und ohne Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds durchgeführt werden könne, wie in der Betriebsvereinbarung vereinbart, sei zulässig. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Kontrolle durch eigene Mitarbeiter und in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds weniger belastend sei.


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