Zuständigkeit des Richters für Prüfung der Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge der Mutter
Autor: RiAG Dr. Jürgen Schmid, w.aufsf. Ri., München
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2012
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 11/2012
1. Besteht der Verdacht, dass die elterliche Sorge der gem. § 1626a Abs. 2 BGB allein sorgeberechtigten Mutter wegen Geschäftsunfähigkeit ruht und kommt daher die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater gem. § 1678 Abs. 2 BGB in Betracht, ist der Richter für das gesamte Verfahren einschließlich der Prüfung der Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge zuständig.2. Die Bestellung eines Vormunds kommt in diesen Fällen erst in Betracht, wenn feststeht, dass dem Vater die elterliche Sorge nicht übertragen wird.3. Die unter Auslassung der Prüfung, ob die elterliche Sorge auf den Vater zu übertragen ist, erfolgte Anordnung der Vormundschaft durch den Rechtspfleger ist wegen der Missachtung des Richtervorbehalts unwirksam.
OLG Dresden, Beschl. v. 14.3.2012 - 23 WF 1162/11
Vorinstanz: AG Bautzen, Beschl. v. 6.10.2011 - 54 F 618/11
BGB §§ 1673 Abs. 1, 1678 Abs. 2; RPflG §§ 8 Abs. 4, 14 Abs. 1 Nr. 3
OLG Dresden, Beschl. v. 14.3.2012 - 23 WF 1162/11
Vorinstanz: AG Bautzen, Beschl. v. 6.10.2011 - 54 F 618/11
BGB §§ 1673 Abs. 1, 1678 Abs. 2; RPflG §§ 8 Abs. 4, 14 Abs. 1 Nr. 3