Arbeitsrecht: Vorsicht, Aufhebungsvertrag

17.06.2016, Autor: Herr Giuseppe Massimiliano Landucci / Lesedauer ca. 3 Min. (991 mal gelesen)
Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann für den Arbeitnehmer erhebliche Nachteile nach sich ziehen.

Zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sieht das Arbeitsrecht verschiedene Wege vor. Neben der einseitigen Beendigung durch Kündigungserklärung kann das Ende der gegenseitigen arbeitsvertraglichen Beziehungen auch durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages herbeigeführt werden. Arbeitnehmer können durch die unbedachte Unterzeichnung einer solchen Aufhebungsvereinbarung erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden. Davor kann ein rechtzeitig geführtes Beratungsgespräch mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt schützen.

Sperrzeit droht, wenn durch Aufhebungsvertrag auf Arbeitgeber-Leistungen verzichtet wird

In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit stellt das ungekündigte Arbeitsverhältnis einen Wert dar, auf den aus gesellschaftlicher Sicht niemand leichtfertig verzichten sollte. Wer sein Arbeitsverhältnis aufgibt und dabei auch noch auf Einhaltung von Kündigungsfristen und Kündigungsschutzvorschriften verzichtet, der verstößt gegen sozialversicherungsrechtliche Pflichten, wenn er kein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht hat, sondern Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt beantragen muss. Nach den Vorschriften des dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) ist gegen den Arbeitnehmer, der einen für ihn nachteiligen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, im Regelfall eine Sperrzeit zu verhängen, die 3 Monate dauert. In diesem Zeitraum werden nicht nur die regelmäßigen Zahlungseingänge wegfallen, sondern auch die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung. Davon ist die ganze Familie betroffen, wenn Ehepartner und Kinder mitversichert sind. Während des Laufes einer Kündigungsfrist ist demgegenüber der Arbeitgeber nicht nur zur Lohnfortzahlung, sondern auch zur Zahlung der auf ihn entfallenden Anteile an den Krankenversicherungskosten verpflichtet. Auf diese ihm bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehenden Leistungen darf ein Arbeitnehmer nicht zu Ungunsten des Arbeitsamts verzichten. 

Beendigungsvereinbarungen ohne Risiko

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist für den Arbeitnehmer nicht riskant, wenn er unverzüglich ein neues Arbeitsverhältnis antritt. Dabei wird es für beide Seiten sinnvoll sein, den bisherigen Arbeitsvertrag schnell und ohne Streit zu beenden. Zur rechtlichen Beurteilung der jeweiligen persönlichen Situation sollte jeder Arbeitnehmer, dem vom Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, zunächst den Rat eines im Arbeitsrecht erfahrenen Rechtsanwalts einholen. Von der Verhängung einer Sperrzeit kann das Arbeitsamt auch absehen, wenn dem Arbeitnehmer vor dem Abschluss des Aufhebungsvertrages die Kündigung bereits in Aussicht gestellt wurde. Steht die Kündigung unmittelbar bevor, kann der Arbeitnehmer statt der Kündigung auch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung wählen.

Achtung: Das Risiko einer Sperrzeit ist in diesem Falle nur gemindert. Eine Sperrzeit kann trotzdem verhängt werden.

Dasselbe gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von unzumutbaren Arbeitsbedingungen, Belastungen durch Mobbing oder Gefährdung seiner Gesundheit das Recht zu einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte. Auch in einem solchen Fall kann ihm der Verzicht auf Kündigungsfristen durch die Sozialversicherungsträger grundsätzlich nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Aber auch in diesem Fall ist der Einzelfall maßgeblich. In Zweifelsfällen kann es sinnvoll sein, vor endgültiger Unterzeichnung der Vereinbarung beim Arbeitsamt nachzufragen, wie dort die Situation bewertet werden würde. Im Streitfall hilft der Rechtsanwalt.

Beratung durch Rechtsanwalt für Arbeitsrecht mindert Risiken einer Sperrzeit 

Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer über das eventuelle Risiko einer Sperrzeit vom Arbeitsamt zu informieren, das ihm bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung drohen könnte. Die allgemeine Fürsorgepflicht, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu beachten ist, geht nicht so weit, dem Arbeitnehmer die Verantwortung für vertragsgestaltende Schritte abzunehmen. Außerdem kann der Arbeitgeber die vorhandenen Risiken im Regelfall gar nicht bewerten, weil ihn der Arbeitnehmer nicht darüber informieren muss, welche weiteren Pläne er für die Zukunft hat. Im Zweifelsfall kann der Arbeitnehmer einfach untätig bleiben.

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, besteht immer noch eine Möglichkeit, die Abwicklung einverständlich zu gestalten. Ein Abwicklungsvertrag ist für das Arbeitsamt nur dann bedenklich, wenn gesetzliche Kündigungsfristen verkürzt werden. In einzelnen Fällen wird demgegenüber von Arbeitgebern sogar eine Verlängerung der Kündigungsfristen angeboten, um dem ehemaligen Mitarbeiter mehr Zeit für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zu geben, ohne dass Arbeitslosengeld beantragt werden muss. Durch solche Zeichen sozialer Fairness können Kündigungsschutzklagen mit fraglichen Erfolgsaussichten vermieden werden. Der kompetente und im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwalt weiß, dass viel Zeit und Aufwand gespart werden kann, wenn die fällige Einigung über Abfindungszahlungen nicht erst in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht getroffen wird. Während des Verlaufes der 3-wöchigen Frist vor Einlegung der Kündigungsschutzklage nehmen viele Arbeitgeber die Anregung, noch einmal zu verhandeln, gerne an.


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