Sind freigestellte Arbeitnehmer weiterhin renten- und krankenversichert?

30.04.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 3 Min. (7859 mal gelesen)
Freistellung,Kündigung,Sozialversicherung,Rentenversicherung,Krankenversicherung Kündigung: Wie lange sich Beschäftigte versichert? © - freepik

Manchmal stellen Arbeitgeber einen gekündigten Mitarbeiter bis zum Ende der Kündigungsfrist von der Arbeit frei - zum Teil per Aufhebungsvertrag. Die Folgen waren lange umstritten.

Der Begriff Freistellung bedeutet, dass der Arbeitnehmer nach einer befristeten Kündigung von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung befreit ist. Obwohl er seine Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter bekommt, muss er nicht mehr im Betrieb erscheinen. Zwar kann eine Freistellung einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen, sie wird jedoch häufig auch einverständlich von beiden Seiten vereinbart. Für den Arbeitnehmer bringt sie den Vorteil mit sich, dass er Zeit für die Stellensuche gewinnt.

Warum Freistellung?


Oft streben Arbeitgeber eine Freistellung an, weil sie vermeiden wollen, dass der Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung noch Zugang zu Kundendaten, Geschäftsgeheimnissen oder anderen sensiblen betrieblichen Informationen hat. Denn mancher gekündigte Arbeitnehmer möchte womöglich solche Daten in ein neues Arbeitsverhältnis oder gar in eine Selbstständigkeit einbringen oder einfach dem ehemaligen Chef Schaden zufügen. Letzteres ist durchaus auch auf andere Art möglich, wenn der “gefeuerte” Arbeitnehmer dort noch wochenlang täglich ein und aus geht. Gründe für eine Freistellung können aber auch Streitereien mit Chef oder Kollegen oder auch ein belastetes Betriebsklima sein.

Welche Auswirkungen hat die Freistellung auf die Sozialversicherung?


Die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit hatten sich 2005 zunächst auf eine neue Verfahrensweise bei der Freistellung geeinigt. Demnach sollten Arbeitnehmer ab Beginn einer unwiderruflichen Freistellung sofort nicht mehr sozialversicherungspflichtig sein. Zwar bekamen die Beschäftigten ihr Arbeitsentgelt bis zum tatsächlichen Endtermin des Arbeitsverhältnisses bezahlt. Der Arbeitgeber aber musste keine Sozialversicherungsbeiträge mehr abführen. Dies wurde damit begründet, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zwingend eine wirklich erbrachte Arbeitsleistung voraussetze - und nicht nur ein Arbeitsverhältnis auf dem Papier.

Folge der unwiderruflichen, einvernehmlichen Freistellung war also, dass mit Beginn der Freistellung die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung endete. Auch wurde vom Jobcenter eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I verhängt, die mit Beginn der Freistellung begann und bis zu 12 Wochen dauern konnte.

Die gesetzliche Krankenversicherung lief – und läuft auch noch heute – nach Ende der Mitgliedschaft noch einen Monat weiter. Nur freiwillig und privat Versicherte mussten gleich selbst ihre Beiträge bezahlen. Während der Sperrzeit besteht seit 2017 vom ersten Monat an Sozialversicherungspflicht für Arbeitslose über die Bundesanstalt für Arbeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V. Allerdings ruht in der Sperrzeit der Anspruch auf Krankengeld.

Durch die damalige Verfahrensweise der Sozialversicherungsträger entstand jedoch eine Beitragslücke. Denn: Während einer Sperrzeit besteht keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Daher wurde freigestellten Arbeitnehmern oft geraten, selbst Rentenbeiträge einzuzahlen.

Widerrufliche Freistellung als Lösung?


Lange Zeit wurde Beschäftigten empfohlen, sich nur auf eine widerrufliche Freistellung einzulassen. Denn: Solange die Freistellung ausdrücklich widerrufbar war, konnten die Versicherungsträger nicht so einfach mit dem Beginn der Freistellung auch gleich von einem Ende der versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgehen.

Neuere Rechtsprechung: Bundessozialgericht contra Versicherungsträger


Heute sieht die Sache anders aus: Das Bundessozialgericht hat nach einiger Zeit die beschriebene Verfahrensweise der Sozialversicherungsträger gekippt. Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 24. September 2008 klar, dass die Sozialversicherungspflicht auch bei einer unwiderruflichen und einvernehmlichen Freistellung solange weiter besteht, wie das Arbeitsverhältnis andauert. Die Sozialversicherungspflicht besteht also bis zum Ende der Kündigungsfrist, unabhängig davon, ob tatsächlich gearbeitet wird (Az. B 12 KR 22/07 R).
Das Bundessozialgericht betonte seine Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis nicht nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung vollzogen wird, sondern auch bei einer Freistellung mit Fortzahlung der regulären Vergütung. Der verhandelte Fall betraf übrigens den Mitarbeiter einer Krankenkasse.

Wie haben die Sozialversicherungsträger reagiert?


Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben sich in ihrer Besprechung am 30./31. März 2009 darauf geeinigt, das Urteil des Bundessozialgerichts anzuerkennen und auch umzusetzen. Damit müssen sich die Organisationen seit 1. Juli 2009 daran halten. Es ist also unnötig geworden, eine Freistellung pro Forma als widerruflich auszugestalten. Die Sozialversicherungspflicht gilt bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter.

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(Wk)


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 Günter Warkowski
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