Kündigungsschutzklage - Wie wehre ich mich gegen die Kündigung vom Chef?

17.11.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (745 mal gelesen)
Arbeitsgericht Hamburg Viele Kündigungen enthalten Fehler und sind angreifbar. © Ma - Anwalt-Suchservice

Erhalten Arbeitnehmer ihre Kündigung, ist schnelles Reagieren gefragt. Nur wenig Zeit bleibt für die Entscheidung, ob eine Kündigungsschutzklage erhoben werden soll. Viele Kündigungen sind unwirksam.

Bei einer Kündigung können Arbeitgeber viel falsch machen und tun dies auch. Daher ist eine große Anzahl von Kündigungen nicht rechtswirksam. Dies nützt dem Arbeitnehmer jedoch wenig, wenn er sich nicht wehrt und beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreicht. Oft kann auf diesem Weg zumindest ein Vergleich mit dem Arbeitgeber erzielt werden, sodass zum Beispiel eine Abfindung gezahlt wird.

Was ist eine Kündigungsschutzklage?


Bei der Kündigung eines Arbeitnehmers muss sich der Arbeitgeber an mehrere formelle Voraussetzungen halten. Hinzu kommt: Gilt für den Betrieb das Kündigungsschutzgesetz, sind auch dessen Regeln zu beachten. Diese sollen Beschäftigte vor einer ungerechtfertigten Kündigung schützen. Beispielsweise sind nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig.

Arbeitnehmer können sich mit einer Kündigungsschutzklage verteidigen. Diese sorgt dafür, dass das Arbeitsgericht prüft, ob die Kündigung wirksam war oder nicht. Wenn nicht, besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Ohne die Kündigungsschutzklage endet das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung - auch, wenn diese rechtliche Fehler aufweist.

Was sind die Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage?


Häufig wird in einer Kündigungsschutzklage mit der Verletzung des Kündigungsschutzgesetzes argumentiert. Voraussetzung dafür ist, dass dieses sowohl auf den Betrieb als auch auf den Arbeitnehmer anwendbar ist.
Dazu muss der Betrieb in der Regel mehr als zehn Mitarbeiter haben. Teilzeitmitarbeiter werden je nach Stundenzahl angerechnet. Auszubildende zählen nicht mit.

Arbeitnehmer fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, wenn sie seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind. Dabei ist der Tag des Zugangs der Kündigung beim Empfänger entscheidend. Wenn der Beschäftigte diese am letzten Tag der sechs Monate erhält, gibt es noch keinen Kündigungsschutz - einen Tag später schon.

Dies gilt auch, wenn die Probezeit per Arbeitsvertrag verlängert wurde. Auch geringfügig Beschäftigte unterliegen dem Kündigungsschutz, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.

Die Kündigungsschutzklage steht nicht nur Arbeitnehmern offen, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt. Natürlich kann auch eine Kündigung in einem Kleinbetrieb unwirksam sein. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie willkürlich erfolgt ist oder nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hat (Beispiel: Der Arbeitnehmer hat sich geweigert, den Rasen vom Chef zu mähen). Auch formale Fehler sind möglich, so müssen alle Kündigungen schriftlich erfolgen. Dies schreibt das bürgerliche Gesetzbuch vor.

Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wenn diese Frist abgelaufen ist, ist eine Kündigungsschutzklage nur noch im Ausnahmefall möglich.

Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?


Grundsätzlich lohnt sich eine Kündigungsschutzklage dann, wenn Aussicht auf Erfolg besteht. Dies kann ein arbeitsrechtlich versierter Rechtsanwalt am besten beurteilen.

Einige Beispiele für häufige Fehler von Arbeitgebern sind:

- Außerordentliche / fristlose Kündigung: Ein Fehlverhalten wird vom Arbeitgeber emotionell überbewertet und rechtfertigt keine fristlose Kündigung,
- es wurde versäumt, den Arbeitnehmer vorher abzumahnen,
- betriebsbedingte Kündigung: Fehler bei der Sozialauswahl – Jüngeren mit gleichem Job wurde nicht gekündigt, Gruppe der in die Auswahl fallenden Kollegen wurde falsch definiert.
- Personenbedingte Kündigung: Arbeitnehmer ist länger erkrankt, Dauer der Krankheit für Kündigung noch nicht ausreichend.

Beispiele für häufige Formfehler:
- Mündliche Kündigung trotz vorgeschriebener Schriftform,
- Kündigung durch unbefugte Person,
- Kündigung nicht von der richtigen Person unterschrieben oder nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift,
- Anhörung des Betriebsrates unterlassen.

Wichtig: Bestimmte Arbeitnehmer unterliegen einem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dies gilt zum Beispiel für werdende Mütter (Mutterschutzgesetz), Betriebsratsmitglieder und Schwerbehinderte.

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?


Zuerst reicht der Arbeitnehmer oder sein Anwalt die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Arbeitsort. Dann stellt das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage dem Arbeitgeber zu.
Nächster Schritt ist die Güteverhandlung. Dabei ist in der Regel nur der Vorsitzende der jeweiligen Kammer des Arbeitsgerichts anwesend. Oft regt das Arbeitsgericht dabei einen Vergleich an. Dieser kann so aussehen, dass der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet, aber eine Abfindung bekommt. Auf die Abfindung besteht in der Regel kein Rechtsanspruch, diese ist Verhandlungssache.

Wenn sich die Parteien nicht einigen können, wird ein Kammertermin angesetzt. Dieser heißt so, weil dabei alle Richter der jeweiligen Kammer des Arbeitsgerichts anwesend sind. Es kommen also zwei ehrenamtliche Richter hinzu. Auch bei diesem Termin wird das Arbeitsgericht zunächst versuchen, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

Zwischen Gütetermin und Kammertermin tauschen die Parteien Anwaltsschriftsätze und Argumente aus. Dies kann mehrere Monate dauern. Wenn auch im Kammertermin keine Einigung stattfindet, fällt das Arbeitsgericht ein Urteil. Dagegen kann die unterlegene Seite Berufung bei der nächsthöheren Instanz einlegen. Die zweite Instanz ist dann das Landesarbeitsgericht.

Braucht man für die Klage einen Rechtsanwalt?


Das Gesetz schreibt für eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erster Instanz keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vor. Man kann also theoretisch auch selbst dem Arbeitgeber und seinem Anwalt entgegentreten. Wie schlau dies ist, ist eine andere Frage.
Eine Vertretung durch einen Anwalt empfiehlt sich schon deshalb, weil dieser die einschlägige Rechtsprechung kennt und weiß, welche Argumente im konkreten Fall entscheidend sein können. Im Bereich Kündigungsschutz ist die Rechtslage kompliziert und ändert sich häufig. Ein Erfolg hängt – insbesondere beim Thema Abfindung – meist von Argumentation und Verhandlungsgeschick ab.
Erst in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht besteht ein gesetzlicher Anwaltszwang.

Was passiert, wenn eine Partei nicht zum Arbeitsgerichtstermin erscheint?


Dann freut sich die Gegenseite. Diese kann dann nämlich ein sogenanntes Versäumnisurteil beantragen, welches in ihrem Sinne ergeht. Erscheinen beide Parteien nicht, ordnet das Arbeitsgericht das Ruhen des Rechtsstreits an.

Wer trägt die Kosten der Kündigungsschutzklage?


Hier gibt es eine Besonderheit: In einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Gewinnt der Arbeitgeber den Prozess, muss der Arbeitnehmer also nicht die Kosten für dessen Rechtsanwalt erstatten. Aber: Er kann vom Arbeitgeber auch nicht den Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten verlangen, wenn er den Prozess gewinnt.
Wie immer werden zusätzlich zu den Anwaltskosten auch die Gerichtskosten fällig. Diese muss der Verlierer des Verfahrens bezahlen.

Wie reicht man eine Kündigungsschutzklage ein?


Beim Arbeitsgericht wird eine Klageschrift eingereicht. Dies kann der Arbeitnehmer oder dessen Rechtsanwalt durchführen, da es hier in erster Instanz keinen Anwaltszwang gibt. Aus der Kündigungsschutzklageschrift muss sich ergeben, gegen welche Kündigung vorgegangen wird und was beantragt werden soll.

Der Arbeitnehmer kann seine Kündigungsschutzklage auch bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll geben. Dazu sollte man - wie auch zum Termin beim Rechtsanwalt - wichtige Unterlagen mitbringen. Zu diesen zählen der Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate und das Kündigungsschreiben.
Allerdings ist eine Kündigungsschutzklageerhebung mit Hilfe eines Rechtsanwalts gegenüber einem eigenständigen Vorgehen immer zu empfehlen – schon wegen der Chancengleichheit. Denn: Der Arbeitgeber wird auf jeden Fall anwaltlich vertreten sein.

Praxistipp zur Kündigungsschutzklage


Schon vor dem Gütetermin sollten sich Arbeitnehmer gut überlegen, ob und, wenn ja, unter welchen Bedingungen sie einer gütlichen Einigung zustimmen würden. Bei diesen Überlegungen kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen und die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage abschätzen. Die Höhe der ausgehandelten Abfindung hängt oft von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ab.

(Bu)


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 Stephan Buch
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