Kündigungsschutzklage: So wehren Sie sich gegen eine unberechtigte Kündigung des Arbeitgebers
05.03.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Viele Kündigungen enthalten Fehler und sind angreifbar. © Ma - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Klagefrist beachten: Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
2. Gerichtliche Überprüfung: Das Arbeitsgericht prüft, ob die Kündigung rechtlich zulässig ist, etwa nach dem Kündigungsschutzgesetz, wegen fehlender sozialer Rechtfertigung oder wegen Formfehlern.
3. Ziel des Verfahrens: Ziel der Klage ist in erster Linie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. In der Praxis endet das Verfahren jedoch häufig mit einem Vergleich und einer Abfindung.
1. Klagefrist beachten: Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
2. Gerichtliche Überprüfung: Das Arbeitsgericht prüft, ob die Kündigung rechtlich zulässig ist, etwa nach dem Kündigungsschutzgesetz, wegen fehlender sozialer Rechtfertigung oder wegen Formfehlern.
3. Ziel des Verfahrens: Ziel der Klage ist in erster Linie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. In der Praxis endet das Verfahren jedoch häufig mit einem Vergleich und einer Abfindung.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was muss ich als Arbeitnehmer wissen, wenn ich die Kündigung bekomme? Was ist eine Kündigungsschutzklage? Welche Frist muss ich bei der Kündigungsschutzklage beachten? Wann können sich Arbeitnehmer auf das Kündigungsschutzgesetz berufen? Habe ich in einem kleinen Betrieb keinen Kündigungsschutz? Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage? Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab? Braucht man für die Klage einen Rechtsanwalt? Was passiert, wenn eine Partei nicht zum Arbeitsgerichtstermin erscheint? Wer trägt die Kosten der Kündigungsschutzklage? Wie reicht man eine Kündigungsschutzklage ein? Praxistipp zur Kündigungsschutzklage Was muss ich als Arbeitnehmer wissen, wenn ich die Kündigung bekomme?
Ihr Arbeitgeber muss sich bei Ihrer Kündigung an mehrere Formalien halten. Gilt für den Betrieb das Kündigungsschutzgesetz, sind auch dessen Regeln zu beachten. Beispielsweise sind nur bestimmte Kündigungsgründe zulässig. Eine betriebsbedingte Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein. Hat Ihr Arbeitgeber hier irgendwo einen Fehler gemacht, können Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen Ihre Kündigung wehren.
Was ist eine Kündigungsschutzklage?
Mit einer Kündigungsschutzklage können Arbeitnehmer erreichen, dass ihre Kündigung vom Arbeitsgericht für unwirksam erklärt wird. Dann muss sie der Arbeitgeber weiterbeschäftigen. Oft endet der Prozess mit einem Vergleich: Dann endet zwar das Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer bekommt jedoch eine Abfindung.
Ohne die Kündigungsschutzklage endet das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung – auch wenn diese rechtliche Fehler aufweist.
Welche Frist muss ich bei der Kündigungsschutzklage beachten?
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wenn diese Frist abgelaufen ist, ist eine Kündigungsschutzklage nur noch im Ausnahmefall möglich.
Wann können sich Arbeitnehmer auf das Kündigungsschutzgesetz berufen?
Viele Arbeitnehmer fechten ihre Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage an. Dabei wird oft mit einer Verletzung des Kündigungsschutzgesetzes argumentiert.
Voraussetzung dafür ist, dass dieses sowohl auf den Betrieb als auch auf den Arbeitnehmer anwendbar ist. Der Betrieb muss dazu in der Regel mehr als zehn Mitarbeiter haben. Teilzeitmitarbeiter werden je nach Stundenzahl angerechnet. Auszubildende zählen nicht mit.
Arbeitnehmer fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, wenn sie seit mindestens sechs Monaten im Betrieb arbeiten. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Kündigung beim Empfänger. Erhält der Beschäftigte seine Kündigung am letzten Tag der sechs Monate, hat er noch keinen Kündigungsschutz – einen Tag später schon.
Tipp: Bei den sechs Monaten bleibt es auch, wenn die Probezeit per Arbeitsvertrag verlängert wurde. Dieser Kündigungsschutz gilt auch für geringfügig Beschäftigte.
Habe ich in einem kleinen Betrieb keinen Kündigungsschutz?
Die Kündigungsschutzklage steht nicht nur Arbeitnehmern offen, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt. Eine Kündigung kann auch in einem Kleinbetrieb unwirksam sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie willkürlich erfolgt ist oder nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hat.
Beispiel: Der Arbeitnehmer hat sich geweigert, den Rasen des Chefs zu mähen.
Auch formale Fehler sind möglich. Zum Beispiel muss jede Kündigung schriftlich erfolgen. Dies schreibt das bürgerliche Gesetzbuch vor.
Wann lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
Ob eine Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat, kann ein arbeitsrechtlich versierter Rechtsanwalt am besten beurteilen. In jedem Fall muss der Arbeitgeber bei der Kündigung einen Fehler gemacht haben.
Beispiele für häufige Fehler von Arbeitgebern:
Häufige Formfehler einer Kündigung sind:
- Mündliche Kündigung trotz vorgeschriebener Schriftform (Papier mit eigenhändiger Unterschrift),
- Kündigung durch unbefugte Person,
- Kündigung nicht von der richtigen Person unterschrieben oder nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift,
- Anhörung des Betriebsrates unterlassen.
Weitere häufige Fehler:
- Außerordentliche / fristlose Kündigung: Ein Fehlverhalten wird vom Arbeitgeber emotional überbewertet und rechtfertigt keine fristlose Kündigung,
- verhaltensbedingte Kündigung: Es wurde versäumt, den Arbeitnehmer vorher abzumahnen,
- betriebsbedingte Kündigung: Fehler bei der Sozialauswahl – Jüngeren mit gleichem Job wurde nicht gekündigt, Gruppe der in die Auswahl fallenden Kollegen wurde falsch definiert.
- Personenbedingte Kündigung: Arbeitnehmer ist länger erkrankt, Dauer der Krankheit für Kündigung noch nicht ausreichend.
Wichtig: Bestimmte Arbeitnehmer unterliegen einem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Dies gilt zum Beispiel für werdende Mütter (Mutterschutzgesetz), Betriebsratsmitglieder und Schwerbehinderte. Trifft dies auf Sie zu? Dann haben Sie gute Chancen, die Kündigung anzufechten.
Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?
1. Schritt: Der Arbeitnehmer oder sein Anwalt reicht die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Zuständig ist das Arbeitsgericht am Arbeitsort.
2. Schritt: Das Arbeitsgericht stellt die Kündigungsschutzklage dem Arbeitgeber zu.
3. Schritt: Es kommt zur Güteverhandlung. Dabei ist in der Regel nur der Vorsitzende der jeweiligen Kammer des Arbeitsgerichts anwesend. Häufig regt das Arbeitsgericht dabei einen Vergleich an. Beispiel: Der Arbeitnehmer scheidet aus dem Betrieb aus, erhält aber eine Abfindung. Auf die Abfindung besteht in der Regel kein Rechtsanspruch, diese ist Verhandlungssache.
4. Schritt: Können sich die Parteien nicht einigen, wird ein Kammertermin angesetzt. Dieser heißt so, weil dabei alle Richter der jeweiligen Kammer des Arbeitsgerichts anwesend sind. Es kommen also zwei ehrenamtliche Richter hinzu. Auch bei diesem Termin wird das Arbeitsgericht zunächst versuchen, eine gütliche Einigung zu erzielen.
Zwischen Gütetermin und Kammertermin tauschen die Parteien Anwaltsschriftsätze und Argumente aus. Dies kann einige Monate dauern. Einigen sich beide Seiten auch im Kammertermin nicht, fällt das Arbeitsgericht ein Urteil.
5. Schritt: Gegen das Urteil kann die unterlegene Seite Berufung bei der nächsthöheren Instanz einlegen. Die zweite Instanz ist das Landesarbeitsgericht.
Braucht man für die Klage einen Rechtsanwalt?
Gesetzlich ist für eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erster Instanz keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben. Man kann also theoretisch auch selbst dem Arbeitgeber und seinem Anwalt entgegentreten. Wie schlau dies ist, ist eine andere Frage.
Die Vertretung durch einen Anwalt empfiehlt sich bereits deshalb, weil dieser die einschlägige Rechtsprechung kennt und weiß, welche Argumente im konkreten Fall entscheidend sein können. Die Rechtslage zum Kündigungsschutz ist kompliziert und ändert sich häufig. Ein Erfolg hängt – insbesondere beim Thema Abfindung – meist von Argumentation und Verhandlungsgeschick ab.
Erst in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht gibt es einen gesetzlichen Anwaltszwang.
Was passiert, wenn eine Partei nicht zum Arbeitsgerichtstermin erscheint?
Dann freut sich die Gegenseite. Diese kann dann nämlich ein sogenanntes Versäumnisurteil beantragen, welches in ihrem Sinne ergeht. Wenn beide Parteien nicht erscheinen, ordnet das Arbeitsgericht das Ruhen des Rechtsstreits an.
Wer trägt die Kosten der Kündigungsschutzklage?
In einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst. Wenn der Arbeitgeber den Prozess gewinnt, muss ihm der Arbeitnehmer also nicht die Kosten für den Rechtsanwalt erstatten. Der Arbeitnehmer kann allerdings auch vom Arbeitgeber nicht den Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten verlangen, wenn er selbst den Prozess gewinnt.
Wichtig: Zusätzlich zu den Anwaltskosten werden auch Gerichtskosten fällig. Diese muss der Verlierer des Verfahrens bezahlen.
Wie reicht man eine Kündigungsschutzklage ein?
Beim Arbeitsgericht wird eine Klageschrift eingereicht. Dies kann der Arbeitnehmer oder dessen Rechtsanwalt erledigen, da es beim Arbeitsgericht in erster Instanz keinen Anwaltszwang gibt. Aus der Kündigungsschutzklageschrift muss sich ergeben, gegen welche Kündigung vorgegangen wird und was beantragt werden soll.
Arbeitnehmer können ihre Kündigungsschutzklage auch bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts zu Protokoll geben. Dazu sollte man – wie auch zum Termin beim Rechtsanwalt – wichtige Unterlagen mitbringen. Nämlich:
- den Arbeitsvertrag,
- die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate,
- das Kündigungsschreiben.
Tipp: Es empfiehlt sich, eine Kündigungsschutzklage mit Hilfe eines Rechtsanwalts zu erheben und dies nicht selbst zu tun. Der Grund ist schlicht die Chancengleichheit. Der Arbeitgeber wird auf jeden Fall anwaltlich vertreten sein.
Praxistipp zur Kündigungsschutzklage
Arbeitnehmer sollten sich bereits vor dem Gütetermin gut überlegen, ob und, wenn ja, unter welchen Bedingungen sie einer gütlichen Einigung zustimmen würden. Bei diesen Überlegungen kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen. Die Höhe der ausgehandelten Abfindung hängt oft von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage ab. Diese kann der Anwalt am besten beurteilen.
(Bu)