Irreführende Werbung: Hinweis limitierte Stückzahl oft unzureichend

27.01.2016, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (278 mal gelesen)
Wirbt ein Unternehmen für ein Produkt, muss es auch dafür sorgen, dass der Verbraucher eine angemessene Chance hat, dieses Produkt zu erwerben. Ansonsten sei eine derartige Werbung eine Irreführung des Verbrauchers und damit auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Der Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ schließe diese Irreführung nicht aus. Das stellte das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 2. Dezember 2015 fest (Az.: 9 U 296/15).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen durch Anzeigen und Prospekte sowie im Internet einen Staubsauger beworben. Wer das Gerät erwerben wollte, musste schnell sein. Denn in den Filialen sollte es den Staubsauger nur an einem bestimmten Tag geben und im Internet konnte er nur an einem Tag ab 18 Uhr bestellt werden. Das Ganze war mit dem Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ versehen. Diese Werbestrategie ging auf: Schon um 18.04 Uhr war das Gerät online nicht mehr erhältlich. Verbraucher, die in den Ladenlokalen den Staubsauger kaufen wollten, hatten nur wenig mehr Glück. Hier war das Gerät nach ein bis zwei Stunden ausverkauft.

In dieser Art der Werbung sah ein Wettbewerber eine Irreführung des Verbrauchers und klagte auf Unterlassung. Seine Klage hatte zum Teil Erfolg. Der 9. Zivilsenat des OLG Koblenz stellte fest, dass der begrenzte Vorrat einer Ware eine wesentliche Information für den Verbraucher sei. Daher müsse das Unternehmen in der Werbung darauf hinweisen, dass es voraussichtlich die Nachfrage nicht befriedigen kann und auch nicht in der Lage ist, die Ware für einen angemessenen Zeitraum zu diesem Preis bereitzustellen. Ansonsten liege eine Irreführung des Verbrauchers durch Unterlassen vor. Der Senat kam zu der Auffassung, dass sich das Unternehmen für den Online-Verkauf nicht ausreichend bevorratet hatte. Damit liege ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. In welchem Maße und für welchen Zeitraum die Ware vorrätig sein müsse, führte das OLG nicht aus. Allerdings hebe der Hinweis „nur in limitierter Stückzahl“ nicht die Irreführung des Verbrauchers auf. Dadurch erfahre er nur, dass das Produkt nicht in unbegrenzter Anzahl vorhanden ist.

Anders entschied das OLG bei dem Angebot in den Filialen. Aus der Erfahrung vorangegangener ähnlicher Verkaufsaktionen habe das Unternehmen nicht damit rechnen können, dass der Staubsauger schon innerhalb kurzer Zeit ausverkauft sein wird.

Werbung ist für viele Unternehmen zwar überaus wichtig, aber auch ein schmaler Grat. Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen die Konsequenz sein.

Mehr Informationen zu Werbung und zum Wettbewerbsrecht hat die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. unter https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht.html zusammengestellt.

Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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