Der rettende Vergleich bei der Kündigungsschutzklage: Whistleblowing in Apotheke geht glimpflich aus

17.05.2018, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (173 mal gelesen)
Vor den Arbeitsgerichten enden die wenigsten Kündigungsschutzklagen am Ende mit einem Urteil. Die zuständigen Richter versuchen regelmäßig einen Vergleich zwischen den Parteien herzustellen. Dadurch kann ein juristischer billiger und vermögenstechnisch eher recht teurer Ausgleich geschaffen werden. Mit einem Vergleich hatte auch das Landesarbeitsgericht Hamm vor einiger Zeit zu tun. Ein Mitarbeiter einer Apotheke hatte seinen Chef wegen gestreckter Medikamente bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt und wurde später entlassen.

Wenn das Gewissen stärker ist als der eigene Arbeitsplatz

Wegen des Verkaufs von gestreckten Zytostatika hatte ein kaufmännischer Leiter einer Bottroper Apotheke seinen eigenen Arbeitgeber bei den Behörden gemeldet. Infolge der heimlichen Anzeige wurde ab September 2016 gegen den Arbeitgeber umfangreich ermittelt und er wurde zeitweise in Untersuchungshaft genommen. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz, Körperverletzung und Betrugs vor dem Essener Landgericht eröffnet.

Der Mitarbeiter wurde zum 30.11.2016 gekündigt, ohne dass dabei auf die Strafanzeige gegen den Arbeitgeber eingegangen wurde. Innerhalb der Kündigungsschutzklage wurde die Kündigung durch den Arbeitgeber auf die Umstände gestützt, dass der kaufmännische Leiter wiederholt Medikamente aus dem Warenbestand entnommen haben sollte, ohne dass dafür bezahlt wurde. Innerhalb des Prozesses konnte allerdings festgestellt werden, dass es Absprachen bezüglich der Medikamentenentnahme gegeben haben sollte. Alle sechs weiteren Kündigungsgründe konnten ohne eine vorhandene Abmahnung nicht der richterlichen Kontrolle genügen. Daraufhin schlossen die Streitparteien einen Prozessvergleich und einigten sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2017.

Bei Kündigungen geht es regelmäßig um die Abfindung, das Arbeitsverhältnis spielt eine geringe Rolle

Auf eine unwirksame Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz folgt in der Praxis vor den Arbeitsgerichten meist der Vergleich. Obsiegt der Arbeitnehmer vor Gericht, hat dieser in vielen Fällen dennoch kein Interesse mehr beim alten Arbeitgeber weiter zu arbeiten. Durch die Kündigung ist das arbeitsrechtliche Vertrauensverhältnis zerrüttet. Danach macht eine Weiterbeschäftigung regelmäßig keinen Sinn mehr. Das einzige, was in dieser Situation zählt, ist das liebe Geld.

Demnach hat der Vergleich für alle Beteiligten Vorteile. Mit Ausspruch der Kündigungserklärung kann der Arbeitgeber seinen Plan, den Mitarbeiter zu entlassen letztlich mit dem Vergleich am Ende durchsetzen. Für den Mitarbeiter vorteilhaft ist, dass er für seinen Verzicht weiterhin für den Arbeitgeber arbeiten zu wollen, einen angemessenen finanziellen Ausgleich bekommt. In der Praxis wird für die Höhe der Abfindung regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr angerechnet. Weiterhin zählen zu den Leistungen des Arbeitgebers ein angemessenes Arbeitszeugnis.

Schwammig formulierte Kündigungen provozieren Vergleiche

Um zu vermeiden, dass viele Kündigungsschutzklagen vor den Arbeitsgerichten mit einem Vergleich enden, muss der Vorgang ordentlich und sauber abgewickelt werden. Fristen, das richtige Verfahren und rechtssichere Kündigungsgründe sind dabei notwendig.

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Autor dieses Rechtstipps

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Dr. Bernd Fleischer

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