Markenrecht: BGH muss Entscheidung im Goldbären-Streit treffen

17.07.2015, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (396 mal gelesen)
Wann ist ein Goldbär ein Goldbär und wann steht er unter Artenschutz oder besser Markenschutz? Mit dieser Frage mussten sich schon verschiedene Gerichte im Markenrechts-Streit zwischen Haribo und Lindt beschäftigen. Zuletzt auch der Bundesgerichtshof (BGH).

Dabei halten sich die Gemeinsamkeiten zwischen den Goldbären von Haribo und dem Schokoladen-Teddy von Lindt durchaus in Grenzen. Die einen sind klein und aus Fruchtgummi, die anderen sind größer und aus Schokolade. Die einen stecken in einer Tüte mit der Aufschrift Goldbären, die anderen werden von einer goldfarbenen Folie umhüllt. Ob das für eine Verletzung des Markenrechts ausreicht, muss der BGH entscheiden (I ZR 105/14).

Haribo produziert seine Goldbären schon seit den 1960-er Jahren und hat diese als geschützte Wortmarke eintragen lassen. Dieses Markenrecht werde durch den Schokoladen-Teddy, der erst seit 2011 in den Regalen steht, verletzt. Durch den hohen Bekanntheitsgrad der Goldbären stelle der Verbraucher eine Verbindung zwischen den beiden Produkten her. Das sah in erster Instanz auch das Landgericht Köln so und stellte eine Verletzung des Markenrechts fest. Das OLG Köln entschied hingegen genau anders herum, so dass nun der BGH das letzte Wort sprechen muss.

Dabei ist die Tragweite dieses Streits größer als auf den ersten Blick erkennbar. Denn der BGH muss die grundsätzliche Frage klären, ob eine 3-D-Marke wie der Schoko-Teddy die Rechte einer Wortmarke überhaupt verletzen kann. Die Entscheidung der Karlsruher Richter wird am 23. September erwartet.

Für Unternehmen ist der Schutz von Markenrechten ein wichtiger Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg. Die Marken schaffen einen hohen Bekanntheitsgrad und sorgen für den Wiedererkennungswert bei den Verbrauchern. Durch die Eintragung als Marke soll verhindert werden, dass Wettbewerber sich den Erfolg einer Marke für ihre Zwecke zu Nutze machen. Bei Markenrechtsverletzungen können verschiedene rechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Große Bedeutung kommt dabei auch der markenrechtlichen Abmahnung als zeit- und kostengünstiges Instrument zu. Mit einer solchen Abmahnung können im Markenrecht Verletzungen ohne Inanspruchnahme der Zivilgerichte geregelt werden. In der Regel geht es bei der Abmahnung um Unterlassung und Schadensersatz.

Weitere Informationen zum Schutz des Markenrechts und Urheberrechts und zur markenrechtlichen Abmahnung: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/markenrecht-urheberrecht/markenrechtliche-abmahnung.html


Dr. Bernd Fleischer
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