Markenrecht: BGH entscheidet im Streit um quadratische Schokolade

02.06.2020, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (163 mal gelesen)
Die quadratische Schokolade ist seit Jahrzehnten Markenzeichen des Schokoladenherstellers Ritter Sport. Doch Konkurrent Milka würde die charakteristische Form künftig ebenfalls gerne verwenden. Nun muss der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden, ob die Marke von Ritter Sport auch künftig Bestand haben wird.

Milka klagt auf Löschung der Marke

In den 1990er Jahren hat sich die Alfred Ritter GmbH & Co. KG die quadratische Form ihrer Schokoladen als Marke sichern lassen. Doch insbesondere Konkurrent Milka versuchte in den vergangenen zehn Jahren, eine Löschung dieser Marke zu erreichen. Der Rechtsstreit führt mittlerweile über das Bundespatentgericht, bis hin zum BGH. Dieser muss sich nun mit der Frage beschäftigen, ob die quadratische Form tatsächlich nur von Ritter Sport verwendet werden darf und damit einem vollumfänglichen Schutz des Markenrechtes unterfällt.

Milka argumentiert mit dem Eingreifen einer Ausschlussklausel aus dem Markenrecht. Nach Ansicht von Milka müsse die Marke von Ritter Sport deshalb gelöscht werden. Entscheidend sei, ob das Schokoquadrat ausschließlich aus einer Form besteht, "die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht". Ist dies der Fall, liege ein absolutes Ausschlusskriterium für den Markenschutz vor. Ziel der Regelung ist das Verhindern der Monopolisierung warenbedingter Formen. Es soll also verhindert werden, dass sich Unternehmen ein bestimmtes Design als Marke sichern könne, dessen Nutzung aber auch für die Konkurrenz wichtig wäre.

BGH-Entscheidung wird erwartet

Ob diese Ausschlussklausel tatsächlich eingreift oder der Markenrechtsschutz aufgrund anderer Umstände nicht besteht, wird nun der BGH entscheiden müssen. Dabei ist auch entscheidend, wie wichtig die quadratische Form der Schokolade für den Verbraucher tatsächlich ist. Auch der bekannte Slogan von Ritter Sport, "quadratisch, praktisch, gut", wird bei der Beurteilung des Gerichtes wohl eine Rolle spielen.

Bereits 2017 musste der BGH ebenfalls über die Markenrechte von Ritter Sport entscheiden. Auch hier erkannte das Gericht an, dass ein Markenschutz ausgeschlossen ist, wenn die strittige Form durch die "Art der Ware" vorgegeben werde oder erforderlich sei, um eine "technische Wirkung" zu erreichen. Besteht die Marke also allein aufgrund einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form, sei ein Markenrechtsschutz ausgeschlossen. Dies lehnte der BGH aber für den Fall von Ritter Sport ab und sprach dem Unternehmen seinen Markenrechtsschutz zu.

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Dr. Bernd Fleischer

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