Minijobs – wie viel darf man verdienen?

07.01.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 6 Min. (987 mal gelesen)
Büro,Putzmittel Was müssen Minijobber und ihre Arbeitgeber wissen? © Rh - Anwalt-Suchservice

Minijobs sind nicht nur beliebt, sondern viele Menschen sind auf sie auch angewiesen. Es gibt über sieben Millionen Minijobber in Deutschland. Hier erfahren Sie, worauf Sie bei einem Minijob achten sollten.

Unter Minijobs versteht man geringfügige oder auch kurzfristige Beschäftigungen, für die besondere Regeln bei der Sozialversicherungspflicht und der Lohnsteuer gelten. Zu unterscheiden sind 450-Euro-Minijobs und kurzfristige Minijobs. Die Regeln für beide sind etwas unterschiedlich.

Was ist ein 450-Euro-Job?


Damit sind Jobs gemeint, bei denen das Arbeitsentgelt durchschnittlich nicht mehr als 450 Euro im Monat beträgt. Für die Berechnung wird der erzielte Gesamtbetrag einschließlich Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld durch die Anzahl der gearbeiteten Monate (maximal 12) geteilt.
Es gibt außerdem eine jährliche Verdienstgrenze von 5.400 Euro. Arbeitet der Minijobber das ganze Jahr und zahlt ihm der Arbeitgeber bis zu 5.400 Euro im Jahr, darf der Verdienst in einem einzelnen Monat auch mal höher als 450 Euro sein.

Bei 450-Euro-Jobs übernehmen die Arbeitgeber einen großen Teil der Abgaben und zahlen pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung und zur Lohnsteuer.

Die 450-Euro-Minijobber selbst müssen nur die Rentenversicherung bezahlen, jedoch keine anderen Sozialversicherungen. Sie können sich von der Rentenversicherungspflicht auch befreien lassen. Dann erwerben sie jedoch auch keine Rentenansprüche. 450-Euro-Minijobber sind gesetzlich unfallversichert.

450-Euro-Job als Nebenjob und mehrere 450-Euro-Jobs gleichzeitig


Arbeitnehmer können neben Ihrem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob auch noch einen Minijob ausüben. Dieser ist sozialversicherungsfrei.
Allerdings wird jeder weitere Minijob mit der Haupttätigkeit zusammengerechnet. Kommt es hier zu einer Überschreitung der Einkommensgrenzen, ist man schnell in der Steuer- und Sozialversicherungspflicht.
Manche Arbeitnehmer haben gar keinen Hauptjob, sondern üben mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander aus. Wenn ihr Einkommen insgesamt 450 Euro überschreitet, fallen auch hier für alle Jobs zusammen normale Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer an.

Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?


Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub haben auch Minijobber. Nach dem Bundesurlaubsgesetz beträgt dieser mindestens 24 Werktage jährlich bei einer Sechs-Tage-Woche. Hier geht das Gesetz davon aus, dass auch am Samstag gearbeitet wird. Bei weniger Arbeitstagen in der Woche ändert sich der Urlaubsanspruch: Bei einer Fünf-Tage-Woche bekommt der Minijobber mindestens 20 Tage Urlaub im Jahr. Wenn er nur an zwei Tagen in der Woche arbeitet, darf er sich acht Tage im Jahr erholen. Auf die Anzahl der Arbeitsstunden pro Tag kommt es dabei nicht an.

Haben Minijobber Kündigungsschutz?


Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für andere Arbeitnehmer. Aber: Das Kündigungsschutzgesetz wird nur angewendet auf Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern und für Mitarbeiter, die länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind. Damit kommt es zum Beispiel für Haushaltshilfen oder in Kleinbetrieben nicht zur Anwendung.
Das Kündigungsschutzgesetz schreibt beispielsweise vor, das ein Arbeitgeber für eine Kündigung einen der dort genannten gesetzlich zulässigen Gründe braucht.
Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gilt: Eine Kündigung darf nicht willkürlich oder aus unsachlichen Gründen erfolgen.

Die Kündigungsfristen bei Minijobbern unterscheiden sich nicht von denen bei anderen Arbeitsverhältnissen. Geregelt sind diese im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Danach beträgt die allgemeine gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Der Chef kann für die ersten drei Monate mit einer vorübergehend beschäftigten Aushilfe im Arbeitsvertrag auch eine kürzere Frist vereinbaren (§ 622 Abs. 5 BGB).

Die Kündigungsfristen verlängern sich nach zwei Jahren Beschäftigungsdauer für den Arbeitgeber von einem bis zu sieben Monaten abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. In einem Tarifvertrag können abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden. Während der sechsmonatigen Probezeit liegt die Kündigungsfrist bei zwei Wochen.

Bekommen Minijobber Urlaubs- und Weihnachtsgeld?


Sofern solche Zahlungen im Betrieb seit Jahren üblich oder im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag vereinbart sind, haben auch Minijobber darauf einen anteiligen Anspruch. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Sie sollten jedoch darauf achten, dass durch die zusätzliche Zahlung nicht die Verdienstgrenze für das Jahr überschritten wird. Dann wird der ganze Job nämlich plötzlich sozialversicherungspflichtig und das Weihnachtsgeld wird zum Bumerang.

Wie funktioniert die Rentenversicherung bei 450-Euro-Jobs?


Seit Januar 2013 gilt für 450-Euro-Jobs eine eingeschränkte Rentenversicherungspflicht: Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag von 15 Prozent bei gewerblichen Minijobs und fünf Prozent bei Minijobs in Privathaushalten. Der Arbeitnehmer zahlt einen Eigenanteil von 3,7 Prozent bei gewerblichen und 13,7 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten. Minijobber können sich aber auch durch Antrag an den Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Wie viel Lohnsteuer fällt bei 450-Euro-Jobs an?


Der Arbeitslohn von Minijobbern muss versteuert werden. Hier gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Eine Pauschale Besteuerung oder die Besteuerung nach den beim Finanzamt hinterlegten persönlichen Besteuerungsmerkmalen (wie der Lohnsteuerklasse). Die Wahl hat der Arbeitgeber. Entscheidet er sich für die pauschale Besteuerung, muss der Arbeitgeber 2 % pauschale Lohnsteuer an die Minijob-Zentrale abführen. Der Arbeitgeber ist in der Regel auch der Steuerschuldner. Er kann jedoch diese Pflicht per Arbeitsvertrag auf den Arbeitnehmer übertragen. In diesem Fall wird die Steuerpauschale von 2 % von dessen Lohn einbehalten und vom Arbeitgeber abgeführt. In der Steuererklärung des Arbeitnehmers wird dann der Minijob-Lohn nicht weiter berücksichtigt.

Anderen Regeln folgt die individuelle Besteuerung. Bei dieser sind Angaben in der Steuererklärung zu machen. Wenn der Arbeitgeber die Steuerpflicht auf den Arbeitnehmer abwälzt, kann es sich für diesen lohnen, eine Besteuerung nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen zu wählen. Die individuelle Besteuerung kann sich als ungünstig erweisen, wenn man weitere Einnahmen außer dem Minijob zu versteuern hat. Auch bei zusammen veranlagten Ehepaaren sollte dies beachtet werden.

Ausnahme: 20 %-Regelung


Eine pauschale Besteuerung mit 20 % findet statt, wenn der Arbeitgeber den 15 %-Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht entrichten muss. Dies kommt beispielsweise vor, wenn ein Minijob wegen Zusammenrechnung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit sozialversicherungspflichtig wird. Solche Minijobs muss der Arbeitgeber bei der Krankenkasse anmelden. Für die Besteuerung ist hier nicht die Minijob-Zentrale, sondern das Finanzamt zuständig. Soli und Kirchensteuer sind in den 20 Prozent nicht enthalten.

Welche Auswirkungen hat der Mindestlohn?


Auch für Minijobber gilt der Mindestlohn. Seit 1.1.2021 beträgt dieser – mit Ausnahmen für bestimmte Branchen – 9,50 Euro brutto pro Stunde. Ab 1. Juli 2021 sind es 9,60 Euro, ab 1. Januar 2022 sind es 9,82 Euro und ab 1. Juli 2022 schließlich 10,45 Euro. Für Arbeitgeber bedeutet der Mindestlohn: Sie haben die Stundenzahl ihres Minijobbers zu verringern. Ansonsten führt die Erhöhung des Stundenlohns zu einer Überschreitung der Lohngrenze und es besteht Sozialversicherungspflicht. Minijobber dürfen also (wenn kein Weihnachtsgeld oder Ähnliches gezahlt wird) pro Monat nur für folgende Stundenzahl beschäftigt werden:

- ab 1. Januar 2021: 47,37 Stunden,
- ab 1. Juli 2021: 46,88 Stunden,
- ab 1. Januar 2022: 45,82 Stunden,
- ab 1. Juli 2022: 43,06 Stunden.

Welche Regeln gelten für die Kurzfristige Beschäftigung?


Kurzfristige Beschäftigungen werden ebenfalls oft als Minijobs bezeichnet. Allerdings gelten für sie etwas andere Regeln als für 450-Euro-Jobs.
Kurzfristig sind Tätigkeiten, die unabhängig vom Verdienst von Anfang an auf nicht mehr als drei Monate (bei Fünf-Tage-Woche) oder insgesamt 70 Arbeitstage (regelmäßige wöchentliche Tätigkeit von unter fünf Tagen) im Kalenderjahr begrenzt sind. Dies betrifft also auch unregelmäßige Tätigkeiten.
Werden die genannten Beschäftigungsdauern überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen kurzfristigen Minijob. Bleibt der Arbeitslohn unter 450 Euro im Monat, liegt ein 450-Euro-Minijob vor.
Hinzu kommt: Eine kurzfristige Beschäftigung darf man nicht berufsmäßig ausüben. Heißt: Für den Arbeitnehmer darf es sich nur um eine wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle handeln.

Mehrere kurzfristige Minijobs


Um festzustellen, ob die Zeiträume für eine kurzfristige Beschäftigung noch eingehalten werden, müssen mehrere nacheinander ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet werden. Wenn der Minijobber in einem Job regelmäßig fünf oder mehr Tage in der Woche aktiv ist und im nächsten weniger als fünf Tage, darf er pro Jahr insgesamt nicht mehr als 70 Tage arbeiten. Ist er in allen Jobs an mindestens fünf Tagen pro Woche tätig, darf er höchstens drei Monate pro Jahr arbeiten.

Lohnsteuer bei kurzfristigen Beschäftigungen


Für kurzfristige Beschäftigungen fällt immer Lohnsteuer an. Diese kann individuell nach den eigenen Besteuerungsmerkmalen oder pauschal mit 25 Prozent (plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) bezahlt werden. Die Pauschalbesteuerung ist jedoch nur unter mehreren Voraussetzungen möglich. So darf es sich zum Beispiel nicht um eine regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber handeln und die Beschäftigungsdauer darf nicht 18 zusammenhängende Arbeitstage überschreiten.

Sozialversicherung bei kurzfristigen Beschäftigungen


Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Sie kann auch neben und zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit durchgeführt werden, ohne dass für die kurzfristige Beschäftigung eine Versicherungspflicht entsteht. Allerdings muss der Arbeitgeber in die Unfallversicherung einzahlen und bestimmte Umlagen abführen, beispielsweise die Insolvenzgeldumlage.

Praxistipp


Viele weiterführende Informationen zu Minijobs finden Sie online bei der Minijob-Zentrale. Dort finden Sie auch eine Haushaltsjob-Börse. Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der kompetenteste Ansprechpartner.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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