Öffentliches Baurecht Bayern - Nutzungsuntersagung - Langjährige unbeanstandete Nutzung

08.02.2013, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 2 Min. (1351 mal gelesen)
Der VGH München hat folgendes entscheiden:

"(...) Nach diesen Maßstäben lässt sich hier ein solches Dringlichkeitsinteresse weder aus dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin entnehmen noch ist es sonst ersichtlich. Zwar mag die sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung regelmäßig im besonderen öffentlichen Interesse i.S. von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO liegen, weil bei einer illegalen Nutzung deren Vorbildwirkung eine Nachahmung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und damit eine Verfestigung baurechtswidriger Zustände befürchten lässt (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, RdNr. 348 zu Art. 77). Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn die nunmehr beanstandete Nutzung bereits seit längerer Zeit unbeanstandet und nur gelegentlich ausgeübt worden ist (vgl. Decker, a.a.O., RdNr. 349 zu Art. 76). So liegt es hier. (...)

Auf dieser Grundlage ist nicht nachvollziehbar, warum es erst nach Ablauf von sieben Jahren der Vollziehung der Nutzungsuntersagung vor deren Bestandskraft bedarf. Wenn die Antragsgegnerin selbst zumindest diesen Zeitraum bis zum Erlass einer Nutzungsuntersagung abwartet, kann sie sich nicht allein auf das öffentliche Interesse daran berufen, dass unzulässige bzw. ungenehmigte Nutzungen - insbesondere auch wegen der Gefahr von Bezugnahmen - baldmöglichst unterbunden werden sollen. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, die Verfestigung von ungenehmigten Nutzungen verhindern zu wollen, wäre eine derartige Verfestigung hier bereits durch das langjährige Abwarten der Antragsgegnerin entstanden. Auch die Beschwerden von Nachbarn lagen nach den Bauakten bereits seit vielen Jahren vor. Eine Intensivierung von lärmerzeugenden Kraftfahrzeugreparaturarbeiten in der Zeit vor dem Erlass der Nutzungsuntersagung, die die Dringlichkeit der Maßnahme begründen könnte, lässt sich schließlich weder dem angefochtenen Bescheid entnehmen noch ist sie sonst ersichtlich. (...) Dies zeigt, dass die Kraftfahrzeugreparaturarbeiten an Fremdfahrzeugen nur in gelegentlichen Einzelfällen, nicht aber im Rahmen einer Dauernutzung erfolgen dürften. (...)"

Der Antragsteller ist von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Erich Raithel, Kanzlei Gast & Collegen, Neuhauser Strasse 15, in München vertreten worden. Herr Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.


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