Das Koppelungsverbot bei einem Grundabtretungsvertrag

22.01.2019, Autor: Herr Wolfgang Raithel / Lesedauer ca. 2 Min. (131 mal gelesen)
auch ein mehr als 40 Jahre alter Grundabtretungsvertrag kann nichtig sein mit der Folge, dass der Gemeinde kein Herausgabeanspruch an den abgetretenen Flächen zusteht

Eine Gemeinde verlangt die Herausgabe von Grundstücksflächen für die Herstellung eines Gehweges. Der dem zugrunde liegende Grundabtretungsvertrag stammt aus dem Jahr 1979. Die Gemeinde ist für diese Flächen als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Erstmals im Jahr 2017 fordert die Gemeinde die Herausgabe und Räumung dieser Flächen die mittlerweile mit Stellplätzen, Grundstücksmauern, Hecken usw. bebaut bzw. bepflanzt sind. Nachdem außergerichtliche Einigungsbemühungen gescheitert sind, erhebt die Gemeinde Klage. Letztlich urteilt das Landgericht München, dass der aus dem Jahr 1979 stammende Grundabtretungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nichtig ist. Die Gemeinde hatte damals ihr Einvernehmen (jetzt § 36 BauGB) zur Bebauung des Grundstücks des Beklagten mit einem Doppelhaus davon abhängig gemacht, dass der Beklagte Teilflächen seines Grundstücks an die Gemeinde abtritt, damit dort die bereits vorhandene Erschließungsstraße noch weiter ausgebaut werden kann. Damit hatte aber die Gemeinde rechtswidrig, unter Verstoß gegen das sogenannte Koppelungsverbot, gehandelt. Ein Hoheitsträger dürfe eine Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängig machen, wenn kein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Wenn der Bauwerber auf die von ihm begehrte Baugenehmigung einen Rechtsanspruch hat, steht der beteiligten Behörde bei der zu treffenden Entscheidung kein Ermessensspielraum zu; die Koppelung mit einem zivilrechtlichen Vertrag sei in jedem Falle unzulässig, auf einen sachlichen Zusammenhang komme es dann nicht an. Der Verstoß gegen das Koppelungsverbot erfasse nicht nur das Verpflichtungsgeschäft (den Abtretungsvertrag) sondern auch die dingliche Einigung. Somit konnte die Gemeinde auch nicht Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücksflächen werden. Die Klage war damit abzuweisen.

Der Beklagte ist von Rechtsanwalt Erich W. Raithel, Kanzlei Gast und Collegen,Rosenheimer Straße 27,85635 Höhenkirchen, anwaltlich vertreten worden. Rechtsanwalt Raithel ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau-und Architektenrecht.


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