PROBLEME DER MEDIATION AUS DER SICHT EINES FACHANWALTS FÜR FAMILIENRECHT

12.07.2008, Autor: Frau Monika Luchtenberg / Lesedauer ca. 3 Min. (4531 mal gelesen)
WARUM SIE SICH BEI VERMÖGENSAUSEINANDERSETZUNG, ZUGEWINNAUSGLEICH UND UNTERHALT NICHT AUF MEDIATION EINLASSEN SOLLTEN

Unter Mediation wird heute die Erarbeitung einer außergerichtlichen Konfliktlösung der Betroffenen untereinander und miteinander verstanden. Es wird nach einer selbst erarbeiteten Problemlösung gesucht, die bei den Beteiligten größtmögliche Akzeptanz findet. Die Vermittlung ausschließlich durch einen neutralen Vermittler, den Mediator, der den beteiligten Parteien keine Lösung vorschlägt und sie auch nicht rechtlich beraten darf. Der Mediator ist lediglich Mittler - Helfer und Vermittler bei der Kommunikation der Parteien untereinander sowie im Verhandlungs- und Einigungsprozeß. Er verfügt im Unterschied zum Richter über keinerlei Entscheidungskompetenz und unterbreitet auch keine direkten Lösungsvorschläge.

Der Mediator kann ein Jurist, Betriebswirt, Steuerberater, aber auch ein Psychologe, Soziologe, Politologe oder auch Theologe sein. Ein anerkanntes Berufsbild des Mediators gibt es bislang nicht. Die Aufstellung ist daher nicht vollständig.

Davon zu unterscheiden ist die Vermittlung durch das Gericht oder / und die beteiligten Anwälte, bei der die betroffenen Parteien ebenfalls zu einer einvernehmlichen Lösung hingeführt werden.

Das Problem der Mediation aus der Sicht eines Fachanwalts für Familienrecht:

Bei der Mediation findet keinerlei rechtliche Beratung der Parteien statt, sofern diese sich nicht neben dem Mediationsverfahren jeweils auch durch einen Fachanwalt für Familienrecht rechtlich beraten lassen.

Der Mediator darf die Parteien, auch wenn es sich z.B. um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt, nicht rechtlich beraten, sondern fungiert ausschließlich als Mittler/Vermittler zwischen den Parteien. Er hilft den Parteien lediglich, untereinander zu kommunizieren und unterstützt bei der Suche nach einer als gerecht empfundenen Lösung zur Beilegung der Auseinandersetzung.

Dies ist sicherlich in Problemfeldern wie Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht, Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung nach der Trennung oder auch der vorläufigen Aufteilung des Hausrats nützlich und sinnvoll. Auch ist Mediation sicher geeignet, den Umgang miteinander nach der Trennung zu verbessern.

Problematisch ist es jedoch, sich nach einer Trennung mit Blick auf eine bevorstehende Scheidung auch in den wirtschaftlich bedeutsamen Regelungsbereichen auf Mediation einzulassen, die

• Vermögensauseinandersetzung / Vermögensaufteilung des gemeinsamen Vermögens
Zugewinnausgleich
• Ehegattenunterhalt

betreffen - Bereiche also, in denen es unter Umständen um sehr viel Geld geht.

Wer sich neben dem Mediationsverfahren nicht zumindest anwaltlich begleiten und / oder beraten läßt, findet zwar möglicherweise mit Hilfe des Mediators eine gemeinsam mit seinem Ehegatten erarbeitete, als gerecht und fair empfundene Konfliktlösung. Er läuft aber Gefahr, daß die gefundene Konfliktlösung weit von dem abweicht, was nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ergebnis einer durch rechtliche Überlegungen geprägten Lösung wäre.

So ist es denkbar, sich im Rahmen eines Mediationsverfahrens darauf zu verständigen, zur Vermögensauseinandersetzung alle am Ende der Ehe vorhandenen Vermögenswerte hälftig aufzuteilen.

Was aber ist, wenn eine der Parteien bereits Vermögen in die Ehe mit eingebracht oder während der Ehe Vermögen durch Schenkung / Erbschaft / vorweggenommene Erbfolge erworben hat?

Bei rechtlicher Lösung würde dem Ehegatten, der zu Beginn der Ehe Vermögen hatte oder während der Ehe Vermögen durch Schenkung / Erbschaft / vorweggenommene Erbfolge hinzuerworben hat, ein Teil dieses sog. privilegierten Vermögens über den Zugewinnausgleich wieder zurückfließen. Dem wird im Rahmen einer Vereinbarung, die in einem Mediationsverfahren getroffen wird, im Zweifelsfalle nicht Rechnung getragen.

Auch in Unterhaltsfragen ist es nicht sinnvoll, sich auf eine Mediation einzulassen, weil dabei möglicherweise versäumt wird, Möglichkeiten zu nutzen, die es erlauben, Unterhaltsansprüche der Dauer und Höhe nach zu befristen oder zu begrenzen.

Wenn in einem Mediationsverfahren auch der Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Rechtskraft mitgeregelt werden und dabei keine Befristung / Begrenzung des nachehelichen Unterhalts erfolgt - und vielleicht auch nicht einmal bedacht worden ist -, gibt es später keine Möglichkeit mehr, die Voraussetzungen einer Befristung / Begrenzung noch geltend zu machen.

Ein Mediationsverfahren in den finanziell bedeutsamen Regelungsbereichen, wie Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung sowie auch Ehegattenunterhalt es sind, empfiehlt sich daher nicht.

Ratsamer ist es in diesen Fällen, sich bei der Regelung der finanziellen Ansprüche untereinander durch einen kompetenten Fachanwalt für Familienrecht vertreten zu lassen und mit anwaltlicher Hilfe auf sachlicher und rechtlich fundierter Ebene eine vernünftige Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auszuhandeln.

Daß man sich anwaltlicher Hilfe bedient, bedeutet im übrigen entgegen landläufiger Auffassung auch keineswegs, daß es zwingend "Streit" geben müßte.

Ein erfahrener und in erster Linie um außergerichtliche Konfliktlösung bemühter Fachanwalt für Familienrecht wird in sachlicher Weise Sorge dafür tragen, daß gemeinsam mit dem auf der Gegenseite tätigen Anwalt eine für beide Parteien akzeptable und als fair empfundene Regelung der Trennungs- und Scheidungsfolgen ausgehandelt wird.