Rechtsfalle Youtube: Unternehmer aufgepasst!

19.06.2013, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (1072 mal gelesen)
Die Verlinkung eines fremden Beitrags auf der eigenen Homepage kann teuer werden

Ein einziger Klick kann sehr teuer werden. Täglich werden Tausende Songtexte, Gedichte, Buchausschnitte, Rezepte, Bedienungsanleitungen, Zitate oder Videos gepostet. Doch nur die wenigsten machen sich Gedanken über die juristischen Folgen. Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine Urheberrechtsverletzung dar? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in einem Vorabentscheidungsersuchen (Az.: I ZR 46/12) vorgelegt.

Ist Framing urheberrechtswidrig?


Die Klägerin, die Filter- und Aufbereitungssysteme für Trinkwasser herstellt und vertreibt, ließ einen etwa zweiminütigen Film mit dem Titel «Die Realität» herstellen, der sich mit der Wasserverschmutzung befasst. Der Film war ohne die Zustimmung der Klägerin auf der Videoplattform «YouTube» abrufbar. Die beiden Beklagten sind als selbstständige Handelsvertreter eines Konkurrenzunternehmens tätig. Sie unterhalten jeweils eigene Internetseiten, auf denen sie für ihre Produkte werben. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des «Framing» abzurufen.


Framing bedeutet das Einbinden fremder Videos auf der eigenen Homepage. Dabei wird der Film vom Server der Videoplattform «YouTube» abgerufen und in einem Rahmen (Frame) auf der neuen Website abgespielt.


Die Klägerin sah ihre Urheberrechte an dem Film verletzt und klagte. Sie verlangte jeweils 1.000 Euro Schadensersatz von den zwei Vertretern. Während das Landgericht die Beklagten zur Zahlung verurteilte, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll nun klären, ob das Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Entscheidung des EuGH wird im nächsten Jahr erwartet.

Wie sollen Abgemahnte reagieren?

Landet eine Mahnung im Briefkasten, ist der Schock groß. Doch gerade jetzt gilt es, Ruhe zu bewahren. Es ist anzuraten, einen Anwalt einzuschalten. Er wird die Abmahnung genau prüfen. In der Zwischenzeit ist es zu empfehlen, nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und nicht zu zahlen. Die gesetzten Fristen dürfen jedoch keinesfalls ungeachtet bleiben.


Ob die Einbettung eines fremden Werkes urheberrechtswidrig ist, ist und bleibt bis zu der endgültigen Entscheidung des EuGH umstritten.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht