Wurstdiebstahl berechtigt nicht zum Pflichtteilsentzug

05.02.2016, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Wurst auf Grill Welche Folgen hat ein Wurstdiebstahl? © - freepik

Möchte man einen gesetzlichen Erben leer ausgehen lassen, kann man dies per Testament so bestimmen. Ist der Betreffende ein naher Verwandter – zum Beispiel das Kind des Erblassers – erhält er allerdings nach dem deutschen Erbrecht trotzdem einen Pflichtteil.

Schwere Verfehlung durch Wurstdiebstahl?


Der Pflichtteil ist immerhin halb so groß wie der gesetzliche Erbteil. Einen Pflichtteil kann der Erblasser nur entziehen, wenn der Nachwuchs ihm gegenüber ganz besonders schwere Verfehlungen begangen hat. Das Gesetz verlangt ausdrücklich ein Verbrechen oder ein schweres vorsätzliches Vergehen (§ 2333 Abs. 1 BGB).
Von einem solchen Fall ging auch das Landgericht Mosbach aus, als ein Fall zur Verhandlung kam, in dem ein Ehepaar, Inhaber einer Metzgerei, ihrem Sohn mit gemeinschaftlichem Testament den Pflichtteil entzogen hatte. Allerdings stellte sich bald heraus, dass es hier im wahrsten Sinne des Wortes "um die Wurst" ging: Der Sohn hatte die Eltern in der Metzgerei beklaut.

Entziehung des Pflichtteils braucht gute Gründe!


Das Gericht musste die Erben darüber aufklären, dass der Sohn durchaus Anspruch auf seinen Pflichtteil hatte. Vergreife sich ein Kind am Eigentum der Eltern, könne dies seinen Anspruch auf den Pflichtteil nur beeinträchtigen, wenn sein Verhalten eine schwere Missachtung der Eltern darstelle und für diese eine besondere Kränkung bedeute. Dafür gab es hier aber keine Anhaltspunkte – denn der fragliche Diebstahl oder die Diebstähle waren im Testament nicht genau beschrieben worden. Vielleicht war tatsächlich nur Ware gestohlen worden, aber Art und Umfang blieben unbekannt. Das reichte dem Gericht nicht. Fazit: Wer einem Kind den Pflichtteil entziehen will, braucht gute Gründe – und muss diese auch klipp und klar erklären. Oder: Wer nur eine Wurst klaut, behält seinen Pflichtanteil am Metzgerladen.

Landgericht Mosbach, Urteil vom 10.1.2014, Az. 2 O 182/13

(Ma)


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 Ulf Matzen
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