Wie wirkt sich ein einstweiliger Verzicht auf den Pflichttteil auf dessen Verjährung aus?
17.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Wer enterbt wurde, hat Anspruch auf den Pflichtteil. © - freepik Das Wichtigste in Kürze
1. Regelverjährung: Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB).
2. Beginn der Verjährung: Die Frist startet mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung bzw. Beeinträchtigung Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).
3. Absprachen: Vereinbarungen über den Pflichtteil, insbesondere über einen Verzicht, sollten in notarieller Form geschehen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
1. Regelverjährung: Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§ 195 BGB).
2. Beginn der Verjährung: Die Frist startet mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von seiner Enterbung bzw. Beeinträchtigung Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB).
3. Absprachen: Vereinbarungen über den Pflichtteil, insbesondere über einen Verzicht, sollten in notarieller Form geschehen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wer bekommt einen Pflichtteil und wie hoch ist er? Wie funktioniert eine Enterbung? Kann der Erblasser auch den Pflichtteil entziehen? Wie wirken sich Vereinbarungen zum Pflichtteil auf dessen Verjährung aus? Wann ist ein Pflichtteilsanspruch verjährt? Wie rettet man seinen Pflichtteil vor Verjährung? Wie kann man Vereinbarungen zum Pflichtteil rechtssicher gestalten? Praxistipp zur Verjährung des Pflichtteils Wer bekommt einen Pflichtteil und wie hoch ist er?
Der Pflichtteil ist ein Anteil am Nachlass, der laut Gesetz bestimmten nahen Angehörigen des Erblassers immer zusteht. Er kann ihnen nicht einfach per Testament weggenommen oder aberkannt werden. Pflichtteilsberechtigte sind keine Erben, da sie testamentarisch enterbt wurden. Sie müssen sich nach dem Erbfall an die im Testament benannten Erben wenden. Von diesen können sie die Auszahlung ihres Pflichtteils in Geld einfordern. Dies regelt § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Beanspruchen können den Pflichtteil leibliche und adoptierte Kinder und, wenn diese bereits nicht mehr da sind, auch Enkel und Urenkel. Auch erhalten ihn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers (nicht: Ex-Ehegatten/-partner!) sowie, wenn keine Kinder existieren, die Eltern des Erblassers.
Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Ein Erblasser hat drei Kinder. Als gesetzliche Erben würden diese jeweils ein Drittel vom Nachlass bekommen. Nun bestimmt der Vater jedoch seine langjährige Freundin per Testament zur Alleinerbin. Alle drei Kinder haben Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von je einem Sechstel der Erbschaft.
Wie funktioniert eine Enterbung?
„Enterbung“ bedeutet, dass jemand vom Erbe ausgeschlossen wird, der nach der gesetzlichen Erbfolge erben würde. Der Erblasser muss dazu nur in seinem Testament festlegen, dass
- der/die Betreffende nichts erben soll oder
- dass der gesamte Nachlass an jemand anderen gehen soll.
Kann der Erblasser auch den Pflichtteil entziehen?
Sinn des gesetzlichen Pflichtteils ist es gerade, den gesetzlichen Erben vor einer vollständigen Enterbung zu schützen. Trotzdem kennt das Gesetz Möglichkeiten, einem gesetzlichen Erben auch den Pflichtteil zu entziehen. Eine Pflichtteilsentziehung ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. Sie ist nur möglich bei einem ganz erheblichen Fehlverhalten des Angehörigen – etwa einem Mordversuch am Erblasser.
In der Praxis kommt ein anderer Fall häufiger vor: die Verweigerung von Unterhaltszahlungen gegenüber dem Erblasser. Nicht ausreichend sind dagegen übliche Meinungsverschiedenheiten oder ein Kontaktabbruch.
Wie wirken sich Vereinbarungen zum Pflichtteil auf dessen Verjährung aus?
Vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe wurde der Fall einer verstorbenen Witwe verhandelt. Diese hatte einen Sohn und eine Tochter. Der Sohn war vor seiner Mutter verstorben und hinterließ selbst eine Tochter. Laut Testament sollte die Tochter der Witwe deren Alleinerbin werden. Der verstorbene Sohn wäre demzufolge nur pflichtteilsberechtigt gewesen - an seine Stelle trat nun seine Tochter.
Nun brachte die Tochter des verstorbenen Sohnes – also die Enkelin der Erblasserin – kurz nach dem Erbfall bei der testamentarisch eingesetzten Erbin, also ihrer Tante, das Thema „Pflichtteil“ zur Sprache. Die Tante bat sie darum, vorerst auf ein Geltendmachen ihres Pflichtteils zu verzichten. Sonst müsse sie ihre Eigentumswohnung, in der sie wohnte, verkaufen. Im Gegenzug versprach sie ihrer Nichte, sie ihrerseits zur Alleinerbin einzusetzen. Dann bekomme sie nicht nur den ursprünglichen Pflichtteil, sondern alles – nur eben erst später. Mit dieser Absprache war die junge Frau einverstanden. Mehrere Jahre später bestätigte die Tante per Brief die testamentarische Erbeinsetzung der Nichte.
Allerdings kamen der Nichte irgendwann Zweifel. 13 Jahre nach dem Erbfall fragte sie bei ihrer Tante erneut nach dem Pflichtteil und erkundigte sich auch nach dem Nachlasswert. Dies gefiel nun der Tante überhaupt nicht. Sie ließ durch ihren Anwalt brieflich erklären, dass der Anspruch der Nichte auf den Pflichtteil verjährt sei. Weitere Auskünfte verweigerte sie. Die Folge war ein Rechtsstreit. Das Landgericht Freiburg stellte sich zunächst auf die Seite der Tante und sah den Anspruch als verjährt an.
Wann ist ein Pflichtteilsanspruch verjährt?
In der nächsten Instanz sah das Oberlandesgericht Karlsruhe die Sache völlig anders.
Dazu muss man wissen: Die Verjährungsfrist für einen Pflichtteilsanspruch beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von Erbfall und Pflichtteilsanspruch erfahren hat.
Beispiel: Der Erblasser stirbt im Oktober 2025. Dessen Sohn erfährt im Januar 2026 vom Inhalt des Testaments, das ihn enterbt. Die Verjährungsfrist beginnt am 31.12.2026 und endet am 31.12.2029.
Dem OLG Karlsruhe zufolge wurde die Verjährung im oben erläuterten Fall jedoch zwischendurch gehemmt, also angehalten. Denn: Das Einverständnis der Enkelin, zunächst ihren Pflichtteil nicht einzufordern, gelte rechtlich als Stundung des Pflichtteils. Sie habe dadurch zwar nicht endgültig auf ihren Pflichtteil verzichtet, aber dessen Einforderung aufgeschoben.
Folge der Stundung war, dass der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt bzw. angehalten wurde. Daher war der Anspruch auf den Pflichtteil auch nach 13 Jahren noch nicht verjährt.
Aus Sicht des Gerichts war auch der Anspruch der Enkelin auf Auskunft über ihren Pflichtteil bzw. die Höhe des Nachlasswertes gestundet worden. Dieser Anspruch verjährt ebenfalls in drei Jahren. Zwar hätten Tante und Nichte hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht ausdrücklich eine Stundung vereinbart. Im Zweifelsfall umfasse die Stundung des Pflichtteilsanspruchs aber auch die Stundung des Auskunftsanspruches über die genaue Höhe des Pflichtteils.
Tipp: Auf Auszahlung des Pflichtteils zu klagen, wird sehr schwierig, wenn man nicht vorher Auskunft über dessen Höhe bzw. den Nachlasswert erhalten hat. Ein Geldanspruch muss bei Gericht nämlich genau beziffert werden.
Das Ergebnis: Die Enkelin konnte sowohl Auskunft als auch ihren Pflichtteil in Geld von ihrer Tante fordern (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2015, Az. 9 U 149/14). Aus Sicht der Tante war genau das eingetreten, was sie verhindern wollte: Sie musste den Pflichtteil zahlen, denn er war nicht verjährt.
Wie rettet man seinen Pflichtteil vor Verjährung?
Wenn die dreijährige Verjährungsfrist greift, können Pflichtteilsberechtigte aktiv dafür sorgen, dass der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt und damit angehalten wird. Ein gutes Mittel dafür ist die sogenannte Stufenklage. Sie ist in § 254 der Zivilprozessordnung geregelt.
In der ersten Stufe wird zunächst die Auskunft über die Höhe des Pflichtteiles eingefordert. So kann man seinen Anspruch in der zweiten Stufe genau beziffern.
In der zweiten Stufe folgt die Klage auf Auszahlung des Pflichtteils. Die Klageerhebung hemmt den Lauf der Verjährungsfrist.
Tipp: Droht in Ihrem Fall der Verlust eines Pflichtteils durch Verjährung? Dann sollten Sie mit einem Anwalt über die Stufenklage sprechen.
Wie kann man Vereinbarungen zum Pflichtteil rechtssicher gestalten?
Pflichtteilsberechtigte können gegenüber dem Erblasser offiziell darauf verzichten, ihren Pflichtteil geltend zu machen. Dieser Pflichtteilsverzicht wird in einem notariellen Vertrag festgehalten. Oft wird darin eine Abfindung für den Pflichtteilsberechtigten vereinbart. Aufgehoben werden kann die Vereinbarung nur durch eine neue notarielle Absprache beider Seiten.
Praxistipp zur Verjährung des Pflichtteils
Grundsätzlich bringen informelle Absprachen die Gefahr einer Verjährung des Pflichtteilsanspruches mit sich. Pflichtteilsberechtigte sollten rechtzeitig entscheiden, ob sie ihren Pflichtteil geltend machen wollen, da sonst Verjährung droht. Zu Rechtsfragen rund um den Pflichtteil kann Sie ein Fachanwalt für Erbrecht kompetent beraten.
(Bu)