Zur Schlüsselfrage im Mietrecht

27.12.2011, Autor: Herr Dirk Uptmoor / Lesedauer ca. 3 Min. (5568 mal gelesen)
Der Artikel beschäftigt sich mit der SChlüsselfrage im Mietrecht und welche Rechten aber auch Pflichten Mieter bzw. Vermieter dabei haben.

Schlüssel, Schlüssel du musst wandern…
Zur Schlüsselfrage im Mietrecht

Der Mietvertrag ist unterschrieben, die Umzugskartons gepackt, die Schlüssel übergeben. Doch wie viele Schlüssel bekommt man als Mieter ausgehändigt? Jeder Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter für die Mietsache alle erforderlichen Schlüssel zu übergeben. Dabei hat er nicht nur die Schlüssel für die Hauptwohnung, sondern auch für alle angemieteten Neben- und Gemeinschaftsräume auszuhändigen.
Die genaue Anzahl der auszuhändigenden Schlüssel richtet sich grundsätzlich nach dem vorliegenden Mietvertrag. Ist vertraglich nichts geregelt, kommt es auf die jeweiligen dem Mietvertrag zugrunde liegenden Umstände des Einzelfalles an. Bei der Schlüsselübergabe hat der Vermieter nicht das Recht, einen Schlüssel für den eventuell eintretenden Notfall zurück zu behalten. Für den Fall, dass das Mietobjekt im Notfall betreten werden muss, muss deshalb der Mieter dafür sorgen, dass ein Betreten kurzfristig und nahezu jederzeit möglich ist. Um dieses zu gewährleisten kann der Mieter einen Schlüssel bei einer Person seines Vertrauens hinterlegen und dieses dem Vermieter mitteilen. Es sind aber auch andere Varianten denkbar und können mit dem Vermieter abgesprochen werden. Wie ist zu verfahren, wenn weitere Schlüssel benötigt werden? Stellt sich nach Übergabe des Mietobjekts heraus, dass der Mieter weitere Schlüssel benötigt, ist ihm eine nachträgliche Anfertigung auf eigene Kosten gestattet. Eine vorherige Einwilligung des Vermieters bedarf es dafür nicht, er muss ihn aber über die Anzahl der nachträglich angefertigten Schlüssel für das Mietobjekt informieren, damit der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses weiß, wie viele Schlüssel im Umlauf sind. Nur so kann der Vermieter sicher gehen, dass ein Zutritt zum Mietobjekt nach Ende des Mietvertrags nicht möglich ist. Insoweit hat der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses alles Schlüssel, auch die nachträglich gefertigten, an den Vermieter herauszugeben. Händigt der Mieter die Schlüssel an den Vermieter aus, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den zusätzlich gefertigten Schlüssel, da der Mieter auch das Recht hat, statt den Schlüssel an den Vermieter auszuhändigen, diesen selbst zu vernichten. Und was passiert, wenn ein Schlüssel kaputt oder verloren geht? Kommen dem Mieter ein oder alle Schlüssel der Mietwohnung abhanden oder ist ein Schlüssel beschädigt, so muss der dieses dem Vermieter umgehend anzeigen. Bei einer Schlüsselbeschädigung hat der Mieter die Kosten für die Beschaffung eines Ersatzschlüssels zu tragen. Sofern der Mieter den Verlust eines Schlüssels zu verschulden hat, kann der Vermieter auf dessen Kosten ein neues Schloss mit der notwendigen Anzahl von Schlüsseln einbauen lassen. Dieser Anspruch des Vermieters scheidet nur dann aus, wenn der Missbrauch des Schlüssels ganz und gar ausgeschlossen ist, z.B. wenn der Schlüssel in einem See versunken ist und dort von niemand gefunden werden kann. Besondere Risiken bestehen bei Verlust eines Schlüssels zu einer zentralen Schließanlage. Hier kann es erforderlich sein, eine Vielzahl von Schlössern im gesamten Mietobjekt auszutauschen, eine Kostenlast, die der Mieter im Vorfeld kaum überschauen kann. Regelungen im Mietvertrag, die eine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Mieters für einen Schlüsselverlust vorsehen oder einen Schlossaustausch unabhängig von der konkreten Notwendigkeit vorschreiben, verstoßen gegen geltendes Recht und sind deshalb als unwirksam zu betrachten. Es zeigt sich also, wie Vielschichtig die Schlüsselfrage bei einem Mietverhältnis sein kann. Um Probleme in diesem Bereich zu vermeiden, ist eine klare vertragliche Regelung anzuraten.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dirk Uptmoor

Rechtsanwaltskanzlei Uptmoor

Weitere Rechtstipps (20)

Anschrift
Schwenkestraße 35
49090 Osnabrück
DEUTSCHLAND

Telefon:
Nummer anzeigen
Kontakt

Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!



captcha



zum Kanzleiprofil von
Rechtsanwalt Dirk Uptmoor