3-2-1: Wann kommt es bei Online-Auktionen zum Vertragsabschluss?

17.01.2014, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Der Markt der Online-Auktionen wächst. Allein das Internetauktionshaus eBay registrierte im vergangenen Jahr 124 Millionen Nutzer. Rechtliche Probleme gibt es immer wieder bei der Frage, wann es bei eBay- Auktionen zu einem Vertragsabschluss mit allen rechtlichen Konsequenzen kommt.

Nach einem aktuellen Urteil des  Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen 2 U 94/13) begründet eine wegen eines Fehlers bei der Mindestpreisangabe abgebrochene Ebay-Auktion auch bei einem vorhandenen Gebot keinen Vertragsschluss, weil das Angebot nach den Ebay-Bedingungen zurückgezogen werden konnte.
Im zugrundeliegenden Fall bot ein volljähriger Sohn über den Ebay-Account seines Vaters einen Audi A4 2.0 TDI ohne Angabe eines Mindestpreises an. Kurz nach dem Einstellen brach er die Auktion ab und stellte den Wagen erneut ein, diesmal mit der Angabe eines Mindestpreises. Zum Zeitpunkt des Abbruchs war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Gebot von 7,10 Euro Höchstbietende. Die Gesellschafte verlangte daraufhin die Herausgabe des PKW für 7,10 Euro. Sie vertrat die Ansicht, es sei ein Kaufvertrag zustande gekommen, der den Sohn verpflichte, den PKW für diesen Preis abzugeben. Nachdem der junge Mann sich weigerte das Fahrzeug herauszugeben, klagte die Gesellschaft.
Ohne Erfolg, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Es sei bereits kein Kaufvertrag abgeschlossen worden. Das erste Ebay-Angebot des Beklagten sei wirksam zurückgezogen worden. Ein bei Ebay eingestelltes Angebot stehe unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufgrund nach den Ebay-Bedingungen gegeben sei. Ein Widerrufgrund liege etwa dann vor, wenn dem Anbieter beim Einstellen des Angebots ein Fehler unterlaufen sei. Das könne auch ein Fehler bei der Angabe des Mindestpreises sein. Im Falle eines Widerrufgrundes könne der Anbieter sein Angebot zurückziehen und damit wirksam widerrufen. Darauf, ob es nach den gesetzlichen Bestimmungen auch anfechtbar sei, komme es dabei nicht an, so die Hammer Richter.

Es stehe hier fest, dass dem Sohn beim ersten Angebot ein Fehler bei der Eingabe des Mindestpreises unterlaufen sei. Dabei sei es unerheblich, ob der Sohn den Mindestpreis fehlerhaft eingegeben oder ob das System einen an sich richtig eingegebenen Mindestpreis fehlerhaft nicht akzeptiert habe. In beiden Fällen liege ein zum Widerruf berechtigender Fehler vor. Einen solchen gebe es zwar nicht, wenn es den Beklagten nach der Einstellung des ersten Angebotes lediglich gereut hätte, keinen Mindestpreis eingegeben zu haben. Letzteres treffe auf den zu beurteilenden Fall aber nicht zu, entschied das Oberlandesgericht Hamm.


 


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