Alle Jahre wieder – wie ist das mit dem Weihnachtsgeld?

26.01.2017, Autor: Frau Anja Roer / Lesedauer ca. 2 Min. (141 mal gelesen)
Wovon hängt es ab, ob ein entsprechender Anspruch besteht, und in welcher Höhe?

Alle Jahre wieder – wie ist das mit dem Weihnachtsgeld?

Das fragen sich regelmäßig im November oder Dezember Arbeitnehmer - und manche Arbeitgeber auch. Rein statistisch erhalten 2016 mehr als 50 % aller Arbeitnehmer Weihnachtsgeld.

Grundsätzlich ist Weihnachtsgeld als Sonderzahlung neben dem regelmäßigen Arbeitsentgelt eine freiwillige Leistung, denn ein „Weihnachtsgeldgesetz“ gibt es nicht. In besonderen Fällen gibt es aber dennoch einen Anspruch auf Zahlung: Dieser kann z.B. im Arbeitsvertrag stehen. Ein Anspruch kann sich auch aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Ob das der Fall ist, steht zuweilen im Arbeitsvertrag, häufig aber nicht. Dann wissen das Verbände bzw. Gewerkschaften, ein Betriebsrat oder Kollegen. Selbst wenn nirgendwo ausdrücklich ein Anspruch auf Weihnachtsgeld geregelt ist, kann es ihn trotzdem geben: Entweder, weil schon dreimal ohne Vorbehalt Weihnachtsgeld gezahlt wurde. (Wer als Arbeitgeber freiwillig Weihnachtsgeld zahlen möchte, ohne dass sich daraus ein fester Anspruch entwickelt, muss ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit zahlen.) Oder dann, wenn ohne nachvollziehbare Gründe nicht nur einzelne, sondern mehrere, aber nicht alle Mitarbeiter Weihnachtsgeld erhalten. Es darf zwar differenziert, aber nicht diskriminiert werden.

Wenn ein Anspruch besteht, stellt sich die Frage nach der Höhe. Das kann vom Umfang der Stundenzahl abhängen. Ein Minijobber bekommt evtl. weniger, ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Höhe hängt aber auch davon ab, wie das Weihnachtsgeld „gemeint“ ist: Wenn das Weihnachtsgeld ein zusätzliches Entgelt für geleistete Arbeit ist (hierfür spricht z.B. die Bezeichnung „13. Monatsgehalt“), kann es bei Krankheit oder Vertragsende im Lauf des Jahres ohne gesonderte Vereinbarung gekürzt werden. Wenn das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung unabhängig von der Arbeitsleistung die Betriebstreue honorieren soll, kann der Anspruch ganz entfallen, wenn der Arbeitnehmer kündigt. Dann entsteht u.U. sogar ein Rückforderungsanspruch im nächsten Jahr. Die Rückforderung wegen Kündigung oder die Kürzung einer solchen  Sonderzahlung wegen Krankheit müssen aber ausdrücklich vereinbart sein und sind eng begrenzt.

Anja Roer www.freckenhorster-rechtsanwaelte.de


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