Bearbeitungsentgelte bei auch bei gewerblichen Darlehen unzulässig
25.09.2017, Autor: Herr Karsten Eckhardt / Lesedauer ca. 1 Min. (46 mal gelesen)
Auch Bearbeitungsentgelte in Unternehmerdarlehen sind unzulässig
Was für Verbraucher bereits entschieden war, bestätigte der Bundesgerichtshof nunmehr auch für Unternehmer. Mit Urteil vom 04.06.2017 (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) bestätigte der Bundesgerichtshof seine Rechtsauffassung auch im gewerblichen Bereich. Danach sind in AGB-Klauseln enthaltene Bearbeitungsentgelte unzulässig, da diesen keine Leistung der Bank für den Kunden gegenüberstehe. Es gibt hier – so der Bundesgerichtshof – auch keinerlei Veranlassung dies im Bereich der Unternehmerkredite anders zu sehen.
Es ist bereits jetzt zu beobachten, dass Banken gerade im gewerblichen Bereich versuchen die vereinnahmten Entgelte etwa mit der Begründung zu behalten, die Bearbeitungsgebühr sei „frei ausgehandelt“ und damit keine AGB-Klausel. Diese Argumentation trifft aber nur in seltenen Fällen zu. Im Zweifel sollte anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der eigenen Rechte eingeschaltet werden.
Was für Verbraucher bereits entschieden war, bestätigte der Bundesgerichtshof nunmehr auch für Unternehmer. Mit Urteil vom 04.06.2017 (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) bestätigte der Bundesgerichtshof seine Rechtsauffassung auch im gewerblichen Bereich. Danach sind in AGB-Klauseln enthaltene Bearbeitungsentgelte unzulässig, da diesen keine Leistung der Bank für den Kunden gegenüberstehe. Es gibt hier – so der Bundesgerichtshof – auch keinerlei Veranlassung dies im Bereich der Unternehmerkredite anders zu sehen.
Es ist bereits jetzt zu beobachten, dass Banken gerade im gewerblichen Bereich versuchen die vereinnahmten Entgelte etwa mit der Begründung zu behalten, die Bearbeitungsgebühr sei „frei ausgehandelt“ und damit keine AGB-Klausel. Diese Argumentation trifft aber nur in seltenen Fällen zu. Im Zweifel sollte anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung der eigenen Rechte eingeschaltet werden.
Autor dieses Rechtstipps

Karsten Eckhardt
WiBaR-Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht
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Rechtsanwalt Karsten Eckhardt