Zwangsversteigerung - was nun?

13.01.2021, Autor: Herr Karsten Eckhardt / Lesedauer ca. 2 Min. (84 mal gelesen)
Bei einer Zwangsversteigerung empfiehlt es sich, rechtzeitig eine Gesamtstrategie zu entwickeln.

I. Grundsätzliches

Insbesondere dann, wenn das zur Versteigerung stehende Objekt selbst genutzt wird, ist es ratsam, möglichst frühzeitig eine Strategie zu entwickeln. Oftmals gibt es bereits bei der Darlehenskündigung Fehler oder sonstige Ansatzpunkte, die aus dem zugrundeliegenden Kreditvertrag resultieren, um eine rechtliche Verteidigungsstrategie zu entwerfen. Da viele der möglichen Rechtsbehelfe zumindest eine zeitliche Verzögerung des Verfahrens bewirken, sollte im Vorfeld geklärt sein, wozu die gewonnene Zeit genutzt wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass je länger das Verfahren läuft, die Zinslast, die aus einem Versteigerungserlös zu befriedigen ist, anwächst.
Ratsam ist also eine Gegenwehr dann, wenn aus formellen oder materiellen Gründen, die Versteigerung als solches angegriffen werden kann, da hier oftmals Gegenansprüche gegen die Gläubiger begründet werden können, wenn ein freihändiger Verkauf – etwa innerhalb der Familie – organisiert werden kann oder ein eine Ablösung der Verbindlichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt aus anderen Quellen möglich erscheint.

II. Einzelne Rechtsbehelfe

Stehen der Versteigerung materiellrechtliche Einwände entgegen, so bietet sich die Vollstreckungsgegenklage als geeigneter Rechtsbehelf an. Dies gilt insbesondere, wenn seitens der Bank unwirksam oder falsch gekündigt wurde oder andere rechtliche Ansprüche der seitens der Gläubigerin erhobenen Forderung entgegenstehen.

In der Praxis von besonderer Bedeutung ist der Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO. Hiernach müssen ganz besondere Umstände vorliegen und die Vollstreckung muss eine sittenwidrige Härte bedeuten. Besondere Umstände liegen etwa dann vor, wenn der Gläubigerin etwa ein moralisch vorwerfbares Verhalten angelastet werden kann. Eine sittenwidrige Härte bedeutet die Versteigerung dann, wenn die Versteigerung eine Verschleuderung der Immobilie bedeutet oder dem Schuldner die Versteigerung aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Beispiele hierfür sind eine bestehende Suizidgefahr aber auch eine Schwangerschaft oder ein sehr hohes Alter des Schuldners.

Von Bedeutung ist ebenfalls der Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 30a ZVG. Hierfür ist erforderlich, dass der Schuldner darlegen kann, dass er innerhalb eines maximalen Zeitraumes von 12 Monaten sanierungsfähig ist, der oder die Gläubiger also innerhalb dieses Zeitraumes befriedigt werden können. Zudem ist Voraussetzung, dass der Schuldner schutzwürdig ist, was in der Regel bedeutet, dass die Gründe für die Zwangsversteigerung außerhalb des Verantwortungsbereichs des Schuldners liegen, was etwa bei einer Krankheit oder einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit angenommen werden kann. Letztlich muss die einstweilige Einstellung für den Gläubiger zumutbar sein.

Es empfiehlt sich so frühzeitig wie möglich im Falle einer Darlehenskündigung oder drohenden Zwangsversteigerung ein Gesamtkonzept zu erstellen und hierfür entweder gemeinsam mit dem Gläubiger oder im Rahmen der vorhandenen Rechtsbehelfe eine zielgerichtete Umsetzungsstrategie zu verfolgen. Da hierbei jeder Fall seine Besonderheiten aufweist, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung und Begleitung dringend anzuraten.


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Karsten Eckhardt

WiBaR-Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht

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