Müssen für gestundete Darlehen Zinsen gezahlt werden?

20.04.2020, Autor: Herr Karsten Eckhardt / Lesedauer ca. 2 Min. (398 mal gelesen)
Werden bei aufgrund der Corona-Krise gestundeten Darlehen Zinsen geschuldet? Die Regelung des Gesetzgebers lässt leider die erforderliche Deutlichkeit vermissen.

Im Zeichen der Corona-Krise hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Darlehensraten zumindest für drei Monate auszusetzen. Hierzu heißt es in der gesetzlichen Regelung, dass „… Darlehensraten für drei Monate gestundet werden …“. Diese Stundungszeit wird dann per Gesetz auf bis zu sechs Monate verlängert, sollte es keine einvernehmliche Regelung zwischen Darlehensnehmer und Kreditinstitut geben.
Doch was besagt diese Regelung genau? Insbesondere scheinen erste Banken sich auf den Standpunkt zu stellen, dass für die Zeit der Stundung ebenfalls Zinsen zu zahlen sind.
Und in der Tat ist es bei zivilrechtlichen Stundungsvereinbarungen durchaus üblich, dass für die Zeit der Stundung ebenfalls Zinsen berechnet werden, die dann gesondert und in der Regel im Nachgang berechnet werden.
Auch im Steuerrecht ist in § 234 AO (Abgabenordnung) der Grundsatz verankert, dass bei einer gewährten Stundung Zinsen zu erheben sind, wenn im Einzelfall nicht zinslose Stundung bewilligt wurde.
Im Einzelfall kann es bei der Frage einer Zinszahlungspflicht für den Stundungszeitraum durchaus um erhebliche Beträge gehen. Beträgt die Restschuld eines Immobiliendarlehns vor Stundung € 300.000 und der Vertragszins 3,5%, so fallen monatliche Zinsen von € 875,00 und damit in sechs Monaten insgesamt Zinsen von € 5.250,00 an. War der Vertrag für ursprünglich 120 Monate geschlossen, begründete dieser Vertrag einen entsprechenden Zinsanspruch der Bank für eine Kapitalüberlassung von insgesamt 10 Jahren. Wird nun eine Stundung von sechs Monaten vereinbart, verlängert sich die Kapitalüberlassung auf insgesamt 126 Monate, so dass man hier in der Tat die Auffassung vertreten könnte, dass auch für diese Zeit der Verlängerung der Kapitalüberlassung Zinsen geschuldet werden. Wird die ursprüngliche Darlehenslaufzeit einfach um den Stundungszeitraum verlängert, würden Banken für den durch die Stundung verlängerten Kapitalüberlassungszeitraum im Ergebnis keine Zinsen erhalten, was dann eine zumindest zeitweise zinslose Kapitalüberlassung wäre.
Seitens der Verbraucherschützer wird zurzeit unmissverständlich davon ausgegangen, dass genau diese zinslose Laufzeitverlängerung dem Willen des Gesetzgebers entsprach. Im Merkblatt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 23.03.2020 ist lediglich der Hinweis enthalten, dass Verzugszinsen nicht geschuldet werden. Verzugszinsen sind allerdings etwas anderes als Zinsen, die für die Kapitalnutzung gezahlt werden. Eine klare Regelung hierzu enthält das Gesetz leider nicht.
Was ist zu tun?
Befindet man sich in entsprechenden Gesprächen mit seiner Bank, sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass man durch eine, auch vom Gesetzgeber gewünschte Vereinbarung, nicht explizit Stundungszinsen vereinbart. Werden Stundungszinsen vereinbart, wird es im Nachgang nur schwerlich möglich sein, diese wieder zu beseitigen, weil sie dem originären Willen des Gesetzgebers nicht entsprachen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Gesetz explizit abweichende Vereinbarungen zwischen Bank und Kunde zulässt. Es ist hierbei insbesondere auch darauf zu achten, dass man sich nicht unnötig von der Bank unter Druck setzen lässt. Die Regelung des Gesetzgebers lässt die Aussetzung von bis zu sechs Darlehensraten auch ohne Vereinbarung mit der Bank zu. Ob für diesen Zeitraum Zinsen geschuldet werden, wird unter Umständen erst in einiger Zeit gerichtlich geklärt werden


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Karsten Eckhardt

WiBaR-Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht

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