So beugen Sie einer Abmahnung vor: Richtiges Impressum bei gewerblichen Internetseiten
02.03.2012, Autor: Herr Lars Jaeschke / Lesedauer ca. 15 Min. (8671 mal gelesen)
Fehlende oder falsche Anbieterkennzeichnungen bei Internetauftritten, also Verstöße gegen die sog. „Impressumspflicht“, sind nicht selten Gegenstand von Abmahnungen. Der nachfolgende Beitrag erläutert an Beispielen die wesentlichen Informationspflichten und Abmahnrisiken.
Fehlende oder falsche Anbieterkennzeichnungen bei Internetauftritten, also Verstöße gegen die sog. „Impressumspflicht“, sind nicht selten Gegenstand von Abmahnungen. Problematisch dabei ist, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die „Impressumspflicht“ bzw. deren konkrete Ausgestaltung im Einzelfall alles andere als einheitlich ist. Der nachfolgende Beitrag erläutert an Beispielen die wesentlichen Informationspflichten und Abmahnrisiken. Die aufgeführten Beispiele sind als Orientierung zu verstehen und passen keinesfalls unterschiedslos auf jedes Unternehmen. Insbesondere können und sollen die allgemeinen Informationen und Beispiele nie die Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Letztlich beurteilen Gerichte ob eine Rechtsverletzung im konkreten Fall gegeben ist. Lassen Sie Ihr Impressum im Zweifelsfalle von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erstellen oder überprüfen. Dieser kennt sich im Medienrecht aus, die Kosten für eine solche Überprüfung sind meist überschaubar und die Überprüfung bietet in jedem Fall ein deutliches „Mehr“ an Sicherheit, denn eine Abmahnung oder ein wettbewerbsrechtliches Gerichtsverfahren sind mit erheblichen Kosten verbunden. Neben vielen „Mustern“ aus der Praxis wird in dem nachfolgenden Beitrag auf viele aktuelle Urteile näher eingegangen, ohne freilich den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.
I. Allgemeines
Die u.a. telemedienrechtlichen Informationspflichten in Bezug auf „Internetseiten“ dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und sind daher sog. Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der Verbraucher und der Wettbewerb sollen leicht feststellen können, wer welche Internetangebote bzw. Werbeaussagen zu verantworten hat. Verstöße gegen die „Impressums“-Pflicht sind daher keine Bagatelldelikte, was schon daran deutlich wird, dass Verstöße als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen nach § 16 TMG bis zu € 50.000 geahndet werden können. In der Praxis aber wohl noch wichtiger: Verstöße gegen die telemedienrechtlichen Informationspflichten sind Rechtsverstöße, die u.a. von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden können. Nicht selten werden Verstöße gegen das Telemediengesetz unter Wettbewerbern einen Streitwert in Höhe von € 10.000,00 rechtfertigen und damit zu erstattende Abmahnkosten aus diesem Streitwert in Höhe von € 651,80 zu Grunde zu legen sein. Hinzu kommen für den Abgemahnten im Regelfall eigene vorgerichtliche Anwaltskosten in gleicher Höhe. Abgemahnten ohne eigene versierte Rechtsabteilung ist dennoch dringend zu raten, für Waffengleichheit zu sorgen und sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Im Regelfall ist die von der Gegenseite vorgelegte bzw. vorformulierte und von den Abgemahnten verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung deutlich aus der Sicht des abmahnenden Wettbewerbers formuliert. Abgemahnte sollten dann eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, d.h. sich nur so weit wie eben notwendig verpflichten. Eigenhändige Änderungen verfehlen dabei indes oft ihr Ziel. Wenn Sie beispielsweise eine Abmahnung erhalten haben und die Vertragsstrafenverpflichtung einfach wegstreichen, ist die Unterlassungserklärung im Regelfall unwirksam und Sie setzen sich der Gefahr einer einstweiligen Verfügung aus, die neben einer Klage möglich ist. Im schlechtesten Fall haben Sie dann die von Ihnen zu tragenden Kosten vervielfacht. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch ohne Eilverfahren erhöht sich das Kostenrisiko erheblich, weshalb wie schon erwähnt im Regelfall anzuraten ist, das jeweils notwendige Impressum von einem versierten Rechtsanwalt, einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, prüfen oder erstellen zu lassen. Im deutschen Rechtskreis wird unter dem Oberbegriff “Gewerblicher Rechtsschutz“ das Recht des „geistiges Eigentums“ (auch als „Intellectual Property Law oder IP-Law“ bezeichnet) zusammengefasst. Der „Gewerbliche Rechtsschutz“ umfasst damit hoch spezialisiert ausschliesslich die Bereiche Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Designrecht / Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Presserecht, Domainrecht und das verwandte Rechtsgebiet des Wettbewerbsrechts. Die Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ wird von den Rechtsanwaltskammern nur solchen Rechtsanwälten verliehen, die u.a. ihre besonderen Kenntnisse in diesen Rechtsgebieten in einer Prüfung bewiesen, nachweislich mindestens 80 einschlägige Fälle eigenverantwortlich bearbeitet haben und sich regelmäßig fortbilden (Nachweispflicht).
II. § 5 Telemediengesetz (TMG) ist nur eine der Vorschriften die zum Tragen kommen (können)
Die wesentlichen Informationspflichten legt § 5 Telemediengesetz (TMG) fest (Allgemeine Informationspflichten). Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Dienst in Ausübung bestimmter Berufe angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Zudem können im konkreten Fall weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften als § 5 TMG bestehen. Etwa (aber nicht ausschliesslich) nach dem "Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien" (Rundfunkstaatsvertrag, RStV). Nach § 55 Abs. 2 RStV etwa haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Wie erwähnt. legt § 5 TMG die wesentlichen Informationspflichten fest, wonach Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die vorgenannten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben. Bevor nachfolgend einige Anwendungs-Beispiele zur Illustration aufgeführt werden, sollen die wesentlichen Begriffe geklärt werden, denn oft ist den Verantwortlichen nicht klar, wann sie als Personen, die Telemedien zur Nutzung bereit halten „geschäftsmäßig“ handeln u.a.
1.) Diensteanbieter
Diensteanbieter ist nach § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, wobei „Telemedium“ letztlich jeder Online-Auftritt („Internetseite“) ist, egal ob private Website, Online-Shop oder Blog o.ä. Es sollte – auch wenn hier noch einiges im Fluss ist – davon ausgegangen werden, dass das Merkmal „Bereithalten zur Nutzung“ eher weit zu verstehen ist und also beispielsweise auch eine geschäftsmäßige Facebook oder Ebay-Seite betrifft. Regelmäßig ist zwar nur der Homepage-Inhaber Diensteanbieter, so dass zunächst das für die Webseite insgesamt verantwortliche Unternehmen Diensteanbieter ist. Anders kann es sich aber bei Internetportalen verhalten. Hier ist inzwischen wohl ganz herrschende Meinung, dass auch die einzelnen Anbieter etwa bei Ebay für ihre Unterseiten impressumspflichtig sind, wenn sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten.
So hat etwa das LG Aschaffenburg mit einem Urteil vom 19.08.2011 entschieden, dass es der Impressumspflicht des § 5 TMG nicht genügt, wenn ein gewerblicher Facebook-Auftritt kein eigenes Impressum enthält, sondern dieses lediglich über einen dort vorhandenen Link auf die eigentliche Website und dort auf das Impressum erreichbar ist. Denn es muss auch klar sein, auf welche (!) Telemedien sich das Impressum bezieht. Oft ist in Foren zu lesen, dass „ein Link reicht“. Dies ist aber nicht immer der Fall. Das Gericht hat hier insoweit betont, dass die Informationspflichten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen und daher wie erwähnt auch klar sein muss, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht, siehe im Einzelnen auch das Interview „Impressumspflicht auf Facebook: Streitigkeiten nehmen zu“ (LINK: http://heise.de/-1406053).
Ahnliches gilt, wenn das Impressum unvollständig ist. Fehlen auf einer Internetseite Angaben im Impressum wie Vertretungsberechtigung, Handelsregister und Handelsregisternummer liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 5 TMG vor, vgl. Urteil des LG Hamburg vom 19.08.2010, Az.: 327 O 332.
Insoweit kann es aber bedeutsame Einschränkungen geben. Nach einem aktuellen Urteil des LG München I zum Fehlen von Pflichtangaben im Impressum einer Internetseite gilt: Fehlt es an der Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, kommt es zwar zu einer Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG. Es fehlt jedoch – entgegen OLG Hamm – an einer spürbaren Beeinträchtigung nach § 3 Abs. 1 UWG, vgl. LG München I, Urteil vom 04.05.2010, Az.: 33 O 14269.
Es kommt also immer auf den konkreten Einzelfall an, wie auch eine Entscheidung des LG Düsseldorf aus dem Jahr 2010 zeigt. Das LG Düsseldorf hat etwa mit einem Urteil vom 15.12.2010 geurteilt, dass eine Vorschalt- bzw. Wartungsseite, die als einzigen Hinweis auf Dienste die Formulierung „alles für die Marke“ enthält, weder nach § 5 TMG noch nach § 55 RStV ein Impressum benötigt. Wenn Sie also wegen einer gewerblichen „Baustelllen“-Seite ohne Impressum abgemahnt werden wird ein versierter Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz u.a. diese Entscheidung zu Ihrer Verteidigung fruchtbar machen.
2.) Geschäftsmäßig
Der Begriff „geschäftsmäßig“ ist nicht gleichbedeutend mit „gewerbsmäßig“, sondern geht deutlich weiter. „Geschäftsmäßig“ kann ein Angebot schon dann sein, wenn es aufgrund einer nicht auf einen Einzelfall beschränkten Tätigkeit erfolgt. Impressumspflichtig sind also alle nachhaltigen Angebote im Internet, so dass viele Informationspflichten auch für private Homepages gelten könen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.
3.) in der Regel gegen Entgelt
Weil in § 5 TMG von „in der Regel“ gegen Entgelt die Rede ist, ist es letztlich ohne Belang, ob der Diensteanbieter im konkreten Fall seine Telemedien gegen Entgelt anbietet. Ausnahmen sind nur rein private oder familiäre Internetauftritte, mit denen keinerlei Einkünfte erzielt werden, d.h. auch nicht mit „Bannerwerbung“ o.ä. Wenn Sie mit Ihrer privaten Homepage oder Ihrem Idealverein also an einem Affiliate-Programm o.ä. teilnehmen und die generierten Einnahmen nicht einmal Ihre Kosten decken, führt dies dennoch zu einem geschäftsmäßigen Internetauftritt. Im Zweifel sollte davon ausgegangen werden, dass eine Impressumspflicht besteht.
4.) Leicht erkennbar
Was leicht erkennbar ist, liegt an sich auf der Hand: Die Anbieterkennzeichnung muss an gut sichtbarer Stelle und ohne langes Suchen auffindbar sein. Leichte Erkennbarkeit ist nach wohl herrschender Ansicht bei Links unter der Bezeichnung „Impressum“ oder „Kontakt“ gegeben – sofern klar ist, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht (siehe zuvor II., 1.). Achten Sie darauf, dass die verwendete Schrift so gewählt ist, dass das Wort „Impressum“ auch gut lesbar ist. Vermieden werden sollten andere Begriffe wie „backstage“ oder „Hausmeister“ oder andere potentiell irreführende Bezeichnungen. Ob die Notwendigkeit des Scrollens, um zum Impressums-Link zu gelangen die leichte Erkennbarkeit ausschliesst, wird diskutiert, ist aber wohl abzulehnen. Das LG München hat geurteilt, dass wenn der Diensteanbieter nicht unter der Rubrik „Impressum”, sondern auf der leicht überschaubaren Startseite seines Internetauftritts („Geschäftsinhaber: [Vorname, Nachname]”) genannt wird, kein Verstoß gegen die keinen bestimmten Ort der Anbieternennung vorschreibende Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG vorliegt.
5.) Unmittelbar erreichbar
Die Anbieterkennzeichnung muss zudem unmittelbar erreichbar sein, d.h. ohne wesentliche Zwischenschritte abgerufen werden können. Generell gilt die Erreichbarkeit über 2 Links noch als unmittelbar, wenn die Links eindeutig sind. Nicht ausreichend ist aber wenn die Pflichtangaben in AGB „versteckt“ sind. Die 2 Links-Regel hat indes nicht ohne Einschränkungen Gültigkeit. Problematisch sind etwa zweifache Unterverlinkungen bei unübersichtlicher Plazierung der Links (BGH). Nach einem Urteil des OLG Hamm zum Impressum auf einer „Mich”-Seite eines eBay-Händlers gilt zudem: Eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information über das Impressum genügt nicht, wenn die Informationen auch auf den Angebotsseiten vorhanden, aber unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Jedenfalls bei einer GbR handelt es sich hierbei nicht um einen Bagatellfall nach neuem UWG, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2009, Az.: 4 U 11/09. Der Fall lag im Einzelnen so, dass die Klägerin, die „U1 GbR” heißt, auf ihren Angebotsseiten auf der Handelsplattform F i.R.d. „Rechtlichen Informationen des Verkäufers” folgende Angaben gemacht hat: „U1, C, P GbR C L-Straße ... U Deutschland.” Auf ihrer Mich-Seite hat sie ein Impressum eingestellt, in dem sich die richtigen Angaben befinden. Dieses Impressum ist von den Angebotsseiten mit einem (doppelten) Link erreichbar. Die fehlenden Angaben in der „Rechtlichen Information des Verkäufers” hat die Bekl. als Gesetzesverstoß und Wettbewerbsverstoß abgemahnt. Die Klägerin hat die Abmahnung für unberechtigt gehalten und negative Feststellungsklage erhoben. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil ein Verstoß der Klägerin gegen §§ 312c Abs. 1 BGB und § 5 Nr. 1 TMG vorliege. Dieses Urteil zeigt abstrahierend, dass vor einem „Gegenangriff“ durch negative Feststellungsklage o.ä. ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz zu Rate gezogen werden sollte
6.) Ständig verfügbar
Ständig verfügbar ist die Anbieterkennzeichnung, wenn auf die Informationen jederzeit zugegriffen werden kann. Verlinkungen müssen also dauerhaft und aktuell sein und zudem mit gängigen Internetbrowsern abzurufen sein. Die abzurufenden Pflichtangaben müssen also ohne zu installierende Pflichtprogramme oder Plug-Ins angezeigt werden können. Ob es ausreicht, die Impressumsangaben nur in einer pdf vorzuhalten ist umstritten, da nicht vorausgesetzt werden kann, dass jeder Nutzer ein Programm zum öffnen solcher Dateien besitzt. Jedenfalls in der Literatur wird vertreten, dass pdfs unproblematisch sein sollen, weil das hierzu notwendige Plug-In, der Acrobate Reader, kostenlos verfügbar und sehr weit verbreitet ist. Hier sollte aber m.E. kein unnötiges Risiko eingegangen werden, da das jeweils entscheidende Gericht hier auch anderer Meinung sein kann. Das Bereithalten der Anbieterkennzeichnung als Grafikdatei ist ebenfalls nicht anzuraten, da z.B. blinde Verbraucher diese auch nicht mit Hilfe von Screenreadern wahrnehmen können. Verbreitet wird auch vertreten, der Nutzer müsse die Möglichkeit haben, die Informationen zu Beweiszwecken auszudrucken.
III. Anwendungs-Beispiele
Die aufgeführten Beispiele sind als Orientierung zu verstehen und passen keinesfalls unterschiedslos auf jedes Unternehmen. Wenn Sie sich unsicher sind, wie das rechtskonforme Impressum in Ihrem Falle aussehen muss, kontaktieren Sie einen versierten Rechtsanwalt, etwa einen „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“.
1. Beispiel-Impressum für die „Beispielfirma GmbH“
Beispielfirma Gesellschaft mit beschränkter Haftung [fraglich: Beispielfirma GmbH]
Beispielstrasse 1
D-12345 Beispielstadt
Vertretungsberechtiger Geschäftsführer: Benjamin Beispiel
Telefon: 0123 / 12 34 56
Telefax: 0123 / 12 34 56 - 7
E-Mail: info@beispielfirma.de
Registergericht: Amtsgericht Beispielstadt
Registernummer: HRB 12345
Stammkapital: € 25.000 Euro
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV: Benjamin Beispiel (Anschrift wie zuvor genannt)
Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beipielfirma GmbH:
Die im Beispiel aufgeführten Angaben folgen schon aus dem Wortlaut von § 5 TMG. Dennoch ist hier noch einiges umstritten. Das Beispiel der „Beispielfirma GmbH“ ist genau wie alle anderen Beispiele wie erwähnt nur ein Beispiel. Soweit der Dienst in Ausübung bestimmter Berufe angeboten oder erbracht wird, (z.B. Rechtsanwalts-GmbH, usw.) sind u.a. Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und, wie diese zugänglich sind, zu machen.
Nach wohl überwiegender Meinung reicht als Bezeichnung des Anbieters im Impressum die Abkürzung „Beispielfirma GmbH“ anstatt „Beispielfirma Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ nicht aus. Gehen Sie also auf Nummer sicher und nennen Sie Ihre Firma einschliesslich des vollständigen Rechtszusatzes. In der Praxis wird oft nur „Beispielfirma GmbH“ geschrieben. Auch in Internetforen ist zu lesen, dies sei ausreichend, wohl weil nach § 4 GmbHG die Firma der Gesellschaft nur die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder „eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten“ muss. Telemedienrechtlich sollte wie vorgenannt der vollständige Rechtszusatz aufgeführt werden.
Bei einer Gesamtvertretung müssen so viele Vertreter angegeben werden, wie für die Vertretung der Gesellschaft notwendig sind
Die Angabe der Telefonnummer unter der auch zu den normalen Geschäftszeiten jemand zu erreichen ist, ist wohl generell zu empfehlen. Mit Urteil vom 16.10.2008 in der Rechtssache C-298/07 hat der EuGH in Bezug auf die „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ entschieden, dass diese „dahin auszulegen (ist), dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.“
Es sollte sicherheitshalber mindestens eine erreichbare Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Das Bereithalten eines bloßen Kontaktformulars ist nach den Hinweisen des EuGH kein geeigneter Ersatz für die Angabe einer E-Mail-Adresse. In der Praxis ist zusätzlich zur Angabe einer erreichbare Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse die Angabe einer Telefaxnummer sinnvoll und üblich. Die Angabe einer Telefaxnummer kann die Angabe einer Telefonnummer bzw. E-Mailadresse jedoch nicht ersetzen
Wenn Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, müssen das Stamm- oder Grundkapital zutreffend angegeben werden. Wenn auf der Unternehmensinternetseite also an irgendeiner Stelle Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht werden, muss das Stamm- und Grundkapital auch im Impressum ausgewiesen werden. Sofern nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, ist der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen zu benennen, vgl. § 5 Abs. 1 Nr.1 TMG.
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ist ein inhaltlich Verantwortlicher zu benennen. Dies ist schon dann der Fall, wenn auf einer Website in einem Blog oder unter „Aktuelles“ o.ä. Meldungen/Nachrichten online gestellt werden. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an, welche Angaben zu machen sind. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beraten.
2. Beispiel-Impressum für die „Beispielfirma OHG“
Beispielfirma OHG
Beispielstrasse 1
D-12345 Beispielstadt
Vertretungsberechtige Gesellschafter: Benjamin Beispiel und Manni Muster
Telefon: 0123 / 12 34 56
Telefax: 0123 / 12 34 56 - 7
E-Mail: info@beispielfirma.de
Registergericht: Amtsgericht Beispielstadt
Registernummer: HRA 12345
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV: Benjamin Beispiel (Anschrift wie zuvor genannt)
Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beispielfirma OHG
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ist ein inhaltlich Verantwortlicher zu benennen. Siehe im Einzelnen auch die Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beispielfirma GmbH
3. Beispiel-Impressum für die „Beispielfirma KG“
Beispielfirma KG
Beispielstrasse 1
D-12345 Beispielstadt
Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Benjamin Beispiel (Komplementär)
Telefon: 0123 / 12 34 56
Telefax: 0123 / 12 34 56 - 7
E-Mail: info@beispielfirma.de
Registergericht: Amtsgericht Beispielstadt
Registernummer: HRA 12345
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV: Benjamin Beispiel (Anschrift wie zuvor genannt)
Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beispielfirma KG
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ist ein inhaltlich Verantwortlicher zu benennen. Siehe im Einzelnen die Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beispielfirma GmbH
4. Beispiel-Impressum für die Benjamin Beispiel und Manni Muster GbR
Benjamin Beispiel und Manni Muster GbR
Beispielstrasse 1
D-12345 Beispielstadt
Gesellschafter: Benjamin Beispiel und Manni Muster
Telefon: 0123 / 12 34 56
Telefax: 0123 / 12 34 56 - 7
E-Mail: info@beispielfirma.de
Registergericht: Amtsgericht Beispielstadt
Registernummer: HRA 12345
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV: Benjamin Beispiel (Anschrift wie zuvor genannt)
Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Benjamin Beispiel und Manni Muster GbR
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ist ein inhaltlich Verantwortlicher zu benennen. Siehe im Einzelnen die Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beispielfirma GmbH
5. Beispiel-Impressum für die Benjamin Beispiel e.K.
Benjamin Beispiel e.K.
Beispielstrasse 1
D-12345 Beispielstadt
Telefon: 0123 / 12 34 56
Telefax: 0123 / 12 34 56 - 7
E-Mail: info@beispielfirma.de
Registergericht: Amtsgericht Beispielstadt
Registernummer: HRA 12345
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV: Benjamin Beispiel (Anschrift wie zuvor genannt)
Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für Benjamin Beispiel e.K.
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ist ein inhaltlich Verantwortlicher zu benennen. Siehe im Einzelnen die Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beispielfirma GmbH
IV. Der „Streitwert“ bei Verstößen gegen telemedienrechtliche Informationspflichten
Der Gegenstandswert oder „Streitwert“ wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten muss nach § 3 ZPO geschätzt werden. Im Streit um die Erhaltung eines lauteren Wettbewerbs gibt es selten eindeutig bezifferbare Größen. Die Praxis hat jedoch eine Reihe von – je nach Gerichtsbezirk durchaus deutlich variierenden – Werten herausgebildet. Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten mit einem Gegenstandswert von unter € 10.000 sind eher selten anzutreffen. Wettbewerbsverstöße mit bundeweiter Relevanz und durch große Unternehmen liegen „in der Regel bei ca. 100.000 EUR bis 150.000 EUR und darüber“ (vgl. Mayer-Kroiß, RVG, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Rn. 292). Im Regelfall werden Verstöße gegen das Telemediengesetz unter Wettbewerbern einen Streitwert in Höhe von € 10.000,00 rechtfertigen und damit zu erstattende Abmahnkosten in Höhe von € 651,80 zu Grunde zu legen sein. Hinzu kommen für den Abgemahnten im Regelfall eigene vorgerichtliche Anwaltskosten in gleicher Höhe. Abgemahnten ohne eigene versierte Rechtsabteilung ist dennoch dringend zu raten, für Waffengleichheit zu sorgen und sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Im Regelfall ist etwa die von der Gegenseite vorgelegte und von den Abgemahnten verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung deutlich aus der Sicht des abmahnenden Wettbewerbers formuliert.
Die vorgenannten € 10.000,00 können indes nur als Richtwert gelten, d.h. es können höhere, aber auch niedrigere Streitwerte in Betracht kommen. Das OLG Düsseldorf hat in einer „Impressums“-Streitigkeit mit 3 Anträgen durch ein Urteil vom 04.11.2008 einen Streitwert in Höhe von € 25.000,00 (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung: für den Antrag zu 1) 5.000,00 € und die Anträge zu 2) und 3) jeweils 10.000,00 €) angenommen. Die Antragstellerin hat ihren zunächst zu unbestimmten Antrag zu 1. auf den Hinweis des Senates hin dahingehend präzisiert, dass sie in erster Linie das völlige Fehlen eines Impressums und hilfsweise die fehlende Angabe des Namens des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin beanstande, womit das erstrebte Unterlassungsgebot hinreichend genau umschrieben war.
In dem schon angesprochenen „Facebook“-Impressum-Fall des LG Aschaffenburg hat das Gericht mit Schlussurteil vom 19.08.2011 den Streitwert auf € 2.000 festgesetzt und sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 14.06.2011 berufen. Ein solcher Streitwert erscheint jedoch deutlich zu gering, da die gesetzlichen Informationspflichten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen und sie daher auch Marktverhaltensregelungen i. S. des § 4 UWG darstellen. Es ist zu erwarten, dass andere Gerichte auch in den „Facebook“-Fällen eher Streitwerte in Höhe von € 5.000,00 oder höher festlegen, vgl. im Allgemeinen OLG Naumburg, Urteil vom 13.08.2010.
Im Regelfall werden Verstöße gegen das Telemediengesetz unter Wettbewerbern wie erwähnt mindestens einen Streitwert in Höhe von € 10.000,00 rechtfertigen (vgl. LG Düsseldorf, BeckRS 2011, 01036). In seinem Urteil vom 14.08.2009 (BeckRS 2009, 88962) gibt auch das LG Hamburg zu erkennen, dass es Streitwerte von € 10.000,00 für Verstöße gegen § 5 TMG für angemessen hält.
V. Zusammenfassung
Verstöße gegen die sog. „Impressumspflicht“, also fehlende oder falsche Anbieterkennzeichnungen bei Internetauftritten, sind häufig Gegenstand von Abmahnungen durch Wettbewerber. Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der notwendigen Pflichtangaben so uneinheitlich, dass Anbieter von Telemedien ihr Impressum im Zweifelsfalle von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erstellen oder überprüfen lassen sollten, denn eine Abmahnung oder ein wettbewerbsrechtliches Gerichtsverfahren sind mit erheblichen und in er Regel vermeidbaren Kosten verbunden.
Rechtlicher Hinweis: Die genannten Informationen sind mit größter Sorgfalt erstellt worden. Dennoch wird keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität übernommen, d.h. die Verwendung erfolgt ausdrücklich auf eigenes Risiko des Verwenders. Es können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen erfasst werden. Insbesondere können und sollen die allgemeinen Informationen und Beispiele nie die Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Im Einzelfall können weitergehende Informationspflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen gegeben sein (z.B. nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag oder bei Fernabsatzverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, u.a.), die in den Beispielen nicht behandelt werden können.
Fehlende oder falsche Anbieterkennzeichnungen bei Internetauftritten, also Verstöße gegen die sog. „Impressumspflicht“, sind nicht selten Gegenstand von Abmahnungen. Problematisch dabei ist, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die „Impressumspflicht“ bzw. deren konkrete Ausgestaltung im Einzelfall alles andere als einheitlich ist. Der nachfolgende Beitrag erläutert an Beispielen die wesentlichen Informationspflichten und Abmahnrisiken. Die aufgeführten Beispiele sind als Orientierung zu verstehen und passen keinesfalls unterschiedslos auf jedes Unternehmen. Insbesondere können und sollen die allgemeinen Informationen und Beispiele nie die Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Letztlich beurteilen Gerichte ob eine Rechtsverletzung im konkreten Fall gegeben ist. Lassen Sie Ihr Impressum im Zweifelsfalle von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erstellen oder überprüfen. Dieser kennt sich im Medienrecht aus, die Kosten für eine solche Überprüfung sind meist überschaubar und die Überprüfung bietet in jedem Fall ein deutliches „Mehr“ an Sicherheit, denn eine Abmahnung oder ein wettbewerbsrechtliches Gerichtsverfahren sind mit erheblichen Kosten verbunden. Neben vielen „Mustern“ aus der Praxis wird in dem nachfolgenden Beitrag auf viele aktuelle Urteile näher eingegangen, ohne freilich den Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben.
I. Allgemeines
Die u.a. telemedienrechtlichen Informationspflichten in Bezug auf „Internetseiten“ dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten und sind daher sog. Marktverhaltensregelungen im Sinne des Wettbewerbsrechts. Der Verbraucher und der Wettbewerb sollen leicht feststellen können, wer welche Internetangebote bzw. Werbeaussagen zu verantworten hat. Verstöße gegen die „Impressums“-Pflicht sind daher keine Bagatelldelikte, was schon daran deutlich wird, dass Verstöße als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen nach § 16 TMG bis zu € 50.000 geahndet werden können. In der Praxis aber wohl noch wichtiger: Verstöße gegen die telemedienrechtlichen Informationspflichten sind Rechtsverstöße, die u.a. von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden können. Nicht selten werden Verstöße gegen das Telemediengesetz unter Wettbewerbern einen Streitwert in Höhe von € 10.000,00 rechtfertigen und damit zu erstattende Abmahnkosten aus diesem Streitwert in Höhe von € 651,80 zu Grunde zu legen sein. Hinzu kommen für den Abgemahnten im Regelfall eigene vorgerichtliche Anwaltskosten in gleicher Höhe. Abgemahnten ohne eigene versierte Rechtsabteilung ist dennoch dringend zu raten, für Waffengleichheit zu sorgen und sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Im Regelfall ist die von der Gegenseite vorgelegte bzw. vorformulierte und von den Abgemahnten verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung deutlich aus der Sicht des abmahnenden Wettbewerbers formuliert. Abgemahnte sollten dann eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, d.h. sich nur so weit wie eben notwendig verpflichten. Eigenhändige Änderungen verfehlen dabei indes oft ihr Ziel. Wenn Sie beispielsweise eine Abmahnung erhalten haben und die Vertragsstrafenverpflichtung einfach wegstreichen, ist die Unterlassungserklärung im Regelfall unwirksam und Sie setzen sich der Gefahr einer einstweiligen Verfügung aus, die neben einer Klage möglich ist. Im schlechtesten Fall haben Sie dann die von Ihnen zu tragenden Kosten vervielfacht. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch ohne Eilverfahren erhöht sich das Kostenrisiko erheblich, weshalb wie schon erwähnt im Regelfall anzuraten ist, das jeweils notwendige Impressum von einem versierten Rechtsanwalt, einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, prüfen oder erstellen zu lassen. Im deutschen Rechtskreis wird unter dem Oberbegriff “Gewerblicher Rechtsschutz“ das Recht des „geistiges Eigentums“ (auch als „Intellectual Property Law oder IP-Law“ bezeichnet) zusammengefasst. Der „Gewerbliche Rechtsschutz“ umfasst damit hoch spezialisiert ausschliesslich die Bereiche Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchsmusterrecht, Designrecht / Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Medienrecht, Presserecht, Domainrecht und das verwandte Rechtsgebiet des Wettbewerbsrechts. Die Bezeichnung „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ wird von den Rechtsanwaltskammern nur solchen Rechtsanwälten verliehen, die u.a. ihre besonderen Kenntnisse in diesen Rechtsgebieten in einer Prüfung bewiesen, nachweislich mindestens 80 einschlägige Fälle eigenverantwortlich bearbeitet haben und sich regelmäßig fortbilden (Nachweispflicht).
II. § 5 Telemediengesetz (TMG) ist nur eine der Vorschriften die zum Tragen kommen (können)
Die wesentlichen Informationspflichten legt § 5 Telemediengesetz (TMG) fest (Allgemeine Informationspflichten). Danach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
- soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
- das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
- soweit der Dienst in Ausübung bestimmter Berufe angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
- bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Zudem können im konkreten Fall weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften als § 5 TMG bestehen. Etwa (aber nicht ausschliesslich) nach dem "Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien" (Rundfunkstaatsvertrag, RStV). Nach § 55 Abs. 2 RStV etwa haben Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.
Wie erwähnt. legt § 5 TMG die wesentlichen Informationspflichten fest, wonach Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die vorgenannten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben. Bevor nachfolgend einige Anwendungs-Beispiele zur Illustration aufgeführt werden, sollen die wesentlichen Begriffe geklärt werden, denn oft ist den Verantwortlichen nicht klar, wann sie als Personen, die Telemedien zur Nutzung bereit halten „geschäftsmäßig“ handeln u.a.
1.) Diensteanbieter
Diensteanbieter ist nach § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, wobei „Telemedium“ letztlich jeder Online-Auftritt („Internetseite“) ist, egal ob private Website, Online-Shop oder Blog o.ä. Es sollte – auch wenn hier noch einiges im Fluss ist – davon ausgegangen werden, dass das Merkmal „Bereithalten zur Nutzung“ eher weit zu verstehen ist und also beispielsweise auch eine geschäftsmäßige Facebook oder Ebay-Seite betrifft. Regelmäßig ist zwar nur der Homepage-Inhaber Diensteanbieter, so dass zunächst das für die Webseite insgesamt verantwortliche Unternehmen Diensteanbieter ist. Anders kann es sich aber bei Internetportalen verhalten. Hier ist inzwischen wohl ganz herrschende Meinung, dass auch die einzelnen Anbieter etwa bei Ebay für ihre Unterseiten impressumspflichtig sind, wenn sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten.
So hat etwa das LG Aschaffenburg mit einem Urteil vom 19.08.2011 entschieden, dass es der Impressumspflicht des § 5 TMG nicht genügt, wenn ein gewerblicher Facebook-Auftritt kein eigenes Impressum enthält, sondern dieses lediglich über einen dort vorhandenen Link auf die eigentliche Website und dort auf das Impressum erreichbar ist. Denn es muss auch klar sein, auf welche (!) Telemedien sich das Impressum bezieht. Oft ist in Foren zu lesen, dass „ein Link reicht“. Dies ist aber nicht immer der Fall. Das Gericht hat hier insoweit betont, dass die Informationspflichten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen und daher wie erwähnt auch klar sein muss, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht, siehe im Einzelnen auch das Interview „Impressumspflicht auf Facebook: Streitigkeiten nehmen zu“ (LINK: http://heise.de/-1406053).
Ahnliches gilt, wenn das Impressum unvollständig ist. Fehlen auf einer Internetseite Angaben im Impressum wie Vertretungsberechtigung, Handelsregister und Handelsregisternummer liegt ebenfalls ein Verstoß gegen § 5 TMG vor, vgl. Urteil des LG Hamburg vom 19.08.2010, Az.: 327 O 332.
Insoweit kann es aber bedeutsame Einschränkungen geben. Nach einem aktuellen Urteil des LG München I zum Fehlen von Pflichtangaben im Impressum einer Internetseite gilt: Fehlt es an der Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer, kommt es zwar zu einer Verletzung von § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, § 4 Nr. 11 UWG. Es fehlt jedoch – entgegen OLG Hamm – an einer spürbaren Beeinträchtigung nach § 3 Abs. 1 UWG, vgl. LG München I, Urteil vom 04.05.2010, Az.: 33 O 14269.
Es kommt also immer auf den konkreten Einzelfall an, wie auch eine Entscheidung des LG Düsseldorf aus dem Jahr 2010 zeigt. Das LG Düsseldorf hat etwa mit einem Urteil vom 15.12.2010 geurteilt, dass eine Vorschalt- bzw. Wartungsseite, die als einzigen Hinweis auf Dienste die Formulierung „alles für die Marke“ enthält, weder nach § 5 TMG noch nach § 55 RStV ein Impressum benötigt. Wenn Sie also wegen einer gewerblichen „Baustelllen“-Seite ohne Impressum abgemahnt werden wird ein versierter Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz u.a. diese Entscheidung zu Ihrer Verteidigung fruchtbar machen.
2.) Geschäftsmäßig
Der Begriff „geschäftsmäßig“ ist nicht gleichbedeutend mit „gewerbsmäßig“, sondern geht deutlich weiter. „Geschäftsmäßig“ kann ein Angebot schon dann sein, wenn es aufgrund einer nicht auf einen Einzelfall beschränkten Tätigkeit erfolgt. Impressumspflichtig sind also alle nachhaltigen Angebote im Internet, so dass viele Informationspflichten auch für private Homepages gelten könen. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.
3.) in der Regel gegen Entgelt
Weil in § 5 TMG von „in der Regel“ gegen Entgelt die Rede ist, ist es letztlich ohne Belang, ob der Diensteanbieter im konkreten Fall seine Telemedien gegen Entgelt anbietet. Ausnahmen sind nur rein private oder familiäre Internetauftritte, mit denen keinerlei Einkünfte erzielt werden, d.h. auch nicht mit „Bannerwerbung“ o.ä. Wenn Sie mit Ihrer privaten Homepage oder Ihrem Idealverein also an einem Affiliate-Programm o.ä. teilnehmen und die generierten Einnahmen nicht einmal Ihre Kosten decken, führt dies dennoch zu einem geschäftsmäßigen Internetauftritt. Im Zweifel sollte davon ausgegangen werden, dass eine Impressumspflicht besteht.
4.) Leicht erkennbar
Was leicht erkennbar ist, liegt an sich auf der Hand: Die Anbieterkennzeichnung muss an gut sichtbarer Stelle und ohne langes Suchen auffindbar sein. Leichte Erkennbarkeit ist nach wohl herrschender Ansicht bei Links unter der Bezeichnung „Impressum“ oder „Kontakt“ gegeben – sofern klar ist, auf welche Telemedien sich das Impressum bezieht (siehe zuvor II., 1.). Achten Sie darauf, dass die verwendete Schrift so gewählt ist, dass das Wort „Impressum“ auch gut lesbar ist. Vermieden werden sollten andere Begriffe wie „backstage“ oder „Hausmeister“ oder andere potentiell irreführende Bezeichnungen. Ob die Notwendigkeit des Scrollens, um zum Impressums-Link zu gelangen die leichte Erkennbarkeit ausschliesst, wird diskutiert, ist aber wohl abzulehnen. Das LG München hat geurteilt, dass wenn der Diensteanbieter nicht unter der Rubrik „Impressum”, sondern auf der leicht überschaubaren Startseite seines Internetauftritts („Geschäftsinhaber: [Vorname, Nachname]”) genannt wird, kein Verstoß gegen die keinen bestimmten Ort der Anbieternennung vorschreibende Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG vorliegt.
5.) Unmittelbar erreichbar
Die Anbieterkennzeichnung muss zudem unmittelbar erreichbar sein, d.h. ohne wesentliche Zwischenschritte abgerufen werden können. Generell gilt die Erreichbarkeit über 2 Links noch als unmittelbar, wenn die Links eindeutig sind. Nicht ausreichend ist aber wenn die Pflichtangaben in AGB „versteckt“ sind. Die 2 Links-Regel hat indes nicht ohne Einschränkungen Gültigkeit. Problematisch sind etwa zweifache Unterverlinkungen bei unübersichtlicher Plazierung der Links (BGH). Nach einem Urteil des OLG Hamm zum Impressum auf einer „Mich”-Seite eines eBay-Händlers gilt zudem: Eine über zwei Links erreichbare zutreffende Information über das Impressum genügt nicht, wenn die Informationen auch auf den Angebotsseiten vorhanden, aber unrichtig oder jedenfalls unklar sind. Jedenfalls bei einer GbR handelt es sich hierbei nicht um einen Bagatellfall nach neuem UWG, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2009, Az.: 4 U 11/09. Der Fall lag im Einzelnen so, dass die Klägerin, die „U1 GbR” heißt, auf ihren Angebotsseiten auf der Handelsplattform F i.R.d. „Rechtlichen Informationen des Verkäufers” folgende Angaben gemacht hat: „U1, C, P GbR C L-Straße ... U Deutschland.” Auf ihrer Mich-Seite hat sie ein Impressum eingestellt, in dem sich die richtigen Angaben befinden. Dieses Impressum ist von den Angebotsseiten mit einem (doppelten) Link erreichbar. Die fehlenden Angaben in der „Rechtlichen Information des Verkäufers” hat die Bekl. als Gesetzesverstoß und Wettbewerbsverstoß abgemahnt. Die Klägerin hat die Abmahnung für unberechtigt gehalten und negative Feststellungsklage erhoben. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil ein Verstoß der Klägerin gegen §§ 312c Abs. 1 BGB und § 5 Nr. 1 TMG vorliege. Dieses Urteil zeigt abstrahierend, dass vor einem „Gegenangriff“ durch negative Feststellungsklage o.ä. ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz zu Rate gezogen werden sollte
6.) Ständig verfügbar
Ständig verfügbar ist die Anbieterkennzeichnung, wenn auf die Informationen jederzeit zugegriffen werden kann. Verlinkungen müssen also dauerhaft und aktuell sein und zudem mit gängigen Internetbrowsern abzurufen sein. Die abzurufenden Pflichtangaben müssen also ohne zu installierende Pflichtprogramme oder Plug-Ins angezeigt werden können. Ob es ausreicht, die Impressumsangaben nur in einer pdf vorzuhalten ist umstritten, da nicht vorausgesetzt werden kann, dass jeder Nutzer ein Programm zum öffnen solcher Dateien besitzt. Jedenfalls in der Literatur wird vertreten, dass pdfs unproblematisch sein sollen, weil das hierzu notwendige Plug-In, der Acrobate Reader, kostenlos verfügbar und sehr weit verbreitet ist. Hier sollte aber m.E. kein unnötiges Risiko eingegangen werden, da das jeweils entscheidende Gericht hier auch anderer Meinung sein kann. Das Bereithalten der Anbieterkennzeichnung als Grafikdatei ist ebenfalls nicht anzuraten, da z.B. blinde Verbraucher diese auch nicht mit Hilfe von Screenreadern wahrnehmen können. Verbreitet wird auch vertreten, der Nutzer müsse die Möglichkeit haben, die Informationen zu Beweiszwecken auszudrucken.
III. Anwendungs-Beispiele
Die aufgeführten Beispiele sind als Orientierung zu verstehen und passen keinesfalls unterschiedslos auf jedes Unternehmen. Wenn Sie sich unsicher sind, wie das rechtskonforme Impressum in Ihrem Falle aussehen muss, kontaktieren Sie einen versierten Rechtsanwalt, etwa einen „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“.
1. Beispiel-Impressum für die „Beispielfirma GmbH“
Beispielfirma Gesellschaft mit beschränkter Haftung [fraglich: Beispielfirma GmbH]
Beispielstrasse 1
D-12345 Beispielstadt
Vertretungsberechtiger Geschäftsführer: Benjamin Beispiel
Telefon: 0123 / 12 34 56
Telefax: 0123 / 12 34 56 - 7
E-Mail: info@beispielfirma.de
Registergericht: Amtsgericht Beispielstadt
Registernummer: HRB 12345
Stammkapital: € 25.000 Euro
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV: Benjamin Beispiel (Anschrift wie zuvor genannt)
Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beipielfirma GmbH:
Die im Beispiel aufgeführten Angaben folgen schon aus dem Wortlaut von § 5 TMG. Dennoch ist hier noch einiges umstritten. Das Beispiel der „Beispielfirma GmbH“ ist genau wie alle anderen Beispiele wie erwähnt nur ein Beispiel. Soweit der Dienst in Ausübung bestimmter Berufe angeboten oder erbracht wird, (z.B. Rechtsanwalts-GmbH, usw.) sind u.a. Angaben über die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und, wie diese zugänglich sind, zu machen.
Nach wohl überwiegender Meinung reicht als Bezeichnung des Anbieters im Impressum die Abkürzung „Beispielfirma GmbH“ anstatt „Beispielfirma Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ nicht aus. Gehen Sie also auf Nummer sicher und nennen Sie Ihre Firma einschliesslich des vollständigen Rechtszusatzes. In der Praxis wird oft nur „Beispielfirma GmbH“ geschrieben. Auch in Internetforen ist zu lesen, dies sei ausreichend, wohl weil nach § 4 GmbHG die Firma der Gesellschaft nur die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder „eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten“ muss. Telemedienrechtlich sollte wie vorgenannt der vollständige Rechtszusatz aufgeführt werden.
Bei einer Gesamtvertretung müssen so viele Vertreter angegeben werden, wie für die Vertretung der Gesellschaft notwendig sind
Die Angabe der Telefonnummer unter der auch zu den normalen Geschäftszeiten jemand zu erreichen ist, ist wohl generell zu empfehlen. Mit Urteil vom 16.10.2008 in der Rechtssache C-298/07 hat der EuGH in Bezug auf die „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ entschieden, dass diese „dahin auszulegen (ist), dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.“
Es sollte sicherheitshalber mindestens eine erreichbare Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse angegeben werden. Das Bereithalten eines bloßen Kontaktformulars ist nach den Hinweisen des EuGH kein geeigneter Ersatz für die Angabe einer E-Mail-Adresse. In der Praxis ist zusätzlich zur Angabe einer erreichbare Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse die Angabe einer Telefaxnummer sinnvoll und üblich. Die Angabe einer Telefaxnummer kann die Angabe einer Telefonnummer bzw. E-Mailadresse jedoch nicht ersetzen
Wenn Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, müssen das Stamm- oder Grundkapital zutreffend angegeben werden. Wenn auf der Unternehmensinternetseite also an irgendeiner Stelle Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht werden, muss das Stamm- und Grundkapital auch im Impressum ausgewiesen werden. Sofern nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, ist der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen zu benennen, vgl. § 5 Abs. 1 Nr.1 TMG.
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ist ein inhaltlich Verantwortlicher zu benennen. Dies ist schon dann der Fall, wenn auf einer Website in einem Blog oder unter „Aktuelles“ o.ä. Meldungen/Nachrichten online gestellt werden. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Es kommt auf den konkreten Einzelfall an, welche Angaben zu machen sind. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz beraten.
2. Beispiel-Impressum für die „Beispielfirma OHG“
Beispielfirma OHG
Beispielstrasse 1
D-12345 Beispielstadt
Vertretungsberechtige Gesellschafter: Benjamin Beispiel und Manni Muster
Telefon: 0123 / 12 34 56
Telefax: 0123 / 12 34 56 - 7
E-Mail: info@beispielfirma.de
Registergericht: Amtsgericht Beispielstadt
Registernummer: HRA 12345
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV: Benjamin Beispiel (Anschrift wie zuvor genannt)
Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beispielfirma OHG
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ist ein inhaltlich Verantwortlicher zu benennen. Siehe im Einzelnen auch die Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beispielfirma GmbH
3. Beispiel-Impressum für die „Beispielfirma KG“
Beispielfirma KG
Beispielstrasse 1
D-12345 Beispielstadt
Vertretungsberechtigter Gesellschafter: Benjamin Beispiel (Komplementär)
Telefon: 0123 / 12 34 56
Telefax: 0123 / 12 34 56 - 7
E-Mail: info@beispielfirma.de
Registergericht: Amtsgericht Beispielstadt
Registernummer: HRA 12345
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV: Benjamin Beispiel (Anschrift wie zuvor genannt)
Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beispielfirma KG
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ist ein inhaltlich Verantwortlicher zu benennen. Siehe im Einzelnen die Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beispielfirma GmbH
4. Beispiel-Impressum für die Benjamin Beispiel und Manni Muster GbR
Benjamin Beispiel und Manni Muster GbR
Beispielstrasse 1
D-12345 Beispielstadt
Gesellschafter: Benjamin Beispiel und Manni Muster
Telefon: 0123 / 12 34 56
Telefax: 0123 / 12 34 56 - 7
E-Mail: info@beispielfirma.de
Registergericht: Amtsgericht Beispielstadt
Registernummer: HRA 12345
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV: Benjamin Beispiel (Anschrift wie zuvor genannt)
Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Benjamin Beispiel und Manni Muster GbR
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ist ein inhaltlich Verantwortlicher zu benennen. Siehe im Einzelnen die Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beispielfirma GmbH
5. Beispiel-Impressum für die Benjamin Beispiel e.K.
Benjamin Beispiel e.K.
Beispielstrasse 1
D-12345 Beispielstadt
Telefon: 0123 / 12 34 56
Telefax: 0123 / 12 34 56 - 7
E-Mail: info@beispielfirma.de
Registergericht: Amtsgericht Beispielstadt
Registernummer: HRA 12345
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) gem. § 27a UStG: DE 123456789
Inhaltlich Verantwortlicher nach § 55 Abs. 2 RStV: Benjamin Beispiel (Anschrift wie zuvor genannt)
Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für Benjamin Beispiel e.K.
Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten ist ein inhaltlich Verantwortlicher zu benennen. Siehe im Einzelnen die Anmerkungen zum Beispiel-Impressum für die Beispielfirma GmbH
IV. Der „Streitwert“ bei Verstößen gegen telemedienrechtliche Informationspflichten
Der Gegenstandswert oder „Streitwert“ wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten muss nach § 3 ZPO geschätzt werden. Im Streit um die Erhaltung eines lauteren Wettbewerbs gibt es selten eindeutig bezifferbare Größen. Die Praxis hat jedoch eine Reihe von – je nach Gerichtsbezirk durchaus deutlich variierenden – Werten herausgebildet. Wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten mit einem Gegenstandswert von unter € 10.000 sind eher selten anzutreffen. Wettbewerbsverstöße mit bundeweiter Relevanz und durch große Unternehmen liegen „in der Regel bei ca. 100.000 EUR bis 150.000 EUR und darüber“ (vgl. Mayer-Kroiß, RVG, V. Streitwerte im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, Rn. 292). Im Regelfall werden Verstöße gegen das Telemediengesetz unter Wettbewerbern einen Streitwert in Höhe von € 10.000,00 rechtfertigen und damit zu erstattende Abmahnkosten in Höhe von € 651,80 zu Grunde zu legen sein. Hinzu kommen für den Abgemahnten im Regelfall eigene vorgerichtliche Anwaltskosten in gleicher Höhe. Abgemahnten ohne eigene versierte Rechtsabteilung ist dennoch dringend zu raten, für Waffengleichheit zu sorgen und sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Im Regelfall ist etwa die von der Gegenseite vorgelegte und von den Abgemahnten verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung deutlich aus der Sicht des abmahnenden Wettbewerbers formuliert.
Die vorgenannten € 10.000,00 können indes nur als Richtwert gelten, d.h. es können höhere, aber auch niedrigere Streitwerte in Betracht kommen. Das OLG Düsseldorf hat in einer „Impressums“-Streitigkeit mit 3 Anträgen durch ein Urteil vom 04.11.2008 einen Streitwert in Höhe von € 25.000,00 (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung: für den Antrag zu 1) 5.000,00 € und die Anträge zu 2) und 3) jeweils 10.000,00 €) angenommen. Die Antragstellerin hat ihren zunächst zu unbestimmten Antrag zu 1. auf den Hinweis des Senates hin dahingehend präzisiert, dass sie in erster Linie das völlige Fehlen eines Impressums und hilfsweise die fehlende Angabe des Namens des Geschäftsführers der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin beanstande, womit das erstrebte Unterlassungsgebot hinreichend genau umschrieben war.
In dem schon angesprochenen „Facebook“-Impressum-Fall des LG Aschaffenburg hat das Gericht mit Schlussurteil vom 19.08.2011 den Streitwert auf € 2.000 festgesetzt und sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Celle vom 14.06.2011 berufen. Ein solcher Streitwert erscheint jedoch deutlich zu gering, da die gesetzlichen Informationspflichten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen und sie daher auch Marktverhaltensregelungen i. S. des § 4 UWG darstellen. Es ist zu erwarten, dass andere Gerichte auch in den „Facebook“-Fällen eher Streitwerte in Höhe von € 5.000,00 oder höher festlegen, vgl. im Allgemeinen OLG Naumburg, Urteil vom 13.08.2010.
Im Regelfall werden Verstöße gegen das Telemediengesetz unter Wettbewerbern wie erwähnt mindestens einen Streitwert in Höhe von € 10.000,00 rechtfertigen (vgl. LG Düsseldorf, BeckRS 2011, 01036). In seinem Urteil vom 14.08.2009 (BeckRS 2009, 88962) gibt auch das LG Hamburg zu erkennen, dass es Streitwerte von € 10.000,00 für Verstöße gegen § 5 TMG für angemessen hält.
V. Zusammenfassung
Verstöße gegen die sog. „Impressumspflicht“, also fehlende oder falsche Anbieterkennzeichnungen bei Internetauftritten, sind häufig Gegenstand von Abmahnungen durch Wettbewerber. Die Rechtsprechung ist in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der notwendigen Pflichtangaben so uneinheitlich, dass Anbieter von Telemedien ihr Impressum im Zweifelsfalle von einem Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz erstellen oder überprüfen lassen sollten, denn eine Abmahnung oder ein wettbewerbsrechtliches Gerichtsverfahren sind mit erheblichen und in er Regel vermeidbaren Kosten verbunden.
Rechtlicher Hinweis: Die genannten Informationen sind mit größter Sorgfalt erstellt worden. Dennoch wird keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität übernommen, d.h. die Verwendung erfolgt ausdrücklich auf eigenes Risiko des Verwenders. Es können nicht alle denkbaren Fallgestaltungen erfasst werden. Insbesondere können und sollen die allgemeinen Informationen und Beispiele nie die Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Im Einzelfall können weitergehende Informationspflichten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen gegeben sein (z.B. nach § 55 Rundfunkstaatsvertrag oder bei Fernabsatzverträgen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, u.a.), die in den Beispielen nicht behandelt werden können.
Autor dieses Rechtstipps

Dr. Lars Jaeschke
IP.JAESCHKE Marken- und Medienrecht
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Filesharing Abmahnung: Keine generelle Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Partners So wehren Sie sich gegen unlauteren Wettbewerb: Unzulässige Werbung für Grabmale Tauschbörse Abmahnung: German Top 100 Single Charts 27.02.2012 (Filesharing) Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte, „Born This Way“, „Lady Gaga“ für Universal Music GmbH Abmahnung Urheberrecht durch Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte, MIG Film GmbH, "Piece Of The Action" Abmahnung Urheberrecht durch RA Lutz Schröder, Put In A Vice On The Stairs, für Herrn Pavel Pekarik Abmahnung Auffenberg Rechtsanwälte, Universal Pictures International GmbH, "Ich - Einfach Unverbesserlich" Richtige Reaktion nach einer Abmahnung aus Urheberrecht wegen Nutzung von Tauschbörsen im Internet (Filesharing) Update: Heinz Erhardt Abmahnungen für Lappan Verlag durch Kanzlei KSP Abmahnung durch U+C Rechtsanwälte, Big Tit Crackers, DigiProtect Abmahnung durch APW Rechtsanwälte, Fast & Furious 5, Universal Pictures International Germany GmbH Abmahnung durch U+C Rechtsanwälte, Natursekt-Schlampen, Puaka Video Produktion GmbH Abmahnung durch Selig & Christ Rechtsanwälte, PiraMMMida, Aegis Multimedia Protection GmbH Schadensersatzforderung und Abmahndrohung durch die Kanzlei ksp für die Lappan Verlag GmbH Schadensersatzforderung seitens Kanzlei KSP für die dapd nachrichtenagentur GmbH Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte; Deutschland schafft sich ab, Sarrazin, Random House Abmahnung durch U+C Rechtsanwälte – Mike Beck „Hart gefickt im Frauenknast“ – Magmafilm GmbH Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte, German Top 100 Single Charts, Universal Music GmbH Urheberrecht / Filesharing / Tauschbörse: Abmahnung durch Sasse & Partner, „The Wörld is Yours“, „Motörhead“, UDR GmbH BGH: Es ist verboten, Produkte gerade als Imitation von Originalprodukten zu bewerben (Markenparfümimitate) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor Fehlzitaten und verfälschenden Wiedergaben einer Äußerung BGH: Lernspiele können als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte, „The Fame Monster“ von Lady Gaga und „Good News“ von Lena; Universal Music GmbH Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Die Superbullen (Film) – Constantin Film Verleih GmbH Abmahnung durch Sasse & Partner Rechtsanwälte – The Kings Speech – Senator Film Verleih GmbH Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion ist ohne Schadensersatz möglich, wenn der angebotene Artikel bspw. gestohlen wird BGH: Vertragliche Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte – Loud von Rihanna – Universal Music GmbH Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte, „A Curious Thing“ von Amy MacDonald, Universal Music GmbH Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Music for Men (Album) – Sony Music Entertainment Germany GmbH Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte – R.E.D. (Film) – Tele München Fernseh GmbH & Co. Gibt es bald eine „Abgabe für Privatkopien“ ? Schadensersatzforderung Kanzlei KSP für die Agence France Press GmbH (AFP) Kann „Almdudler“ tatsächlich „Walddudler“ verbieten ? BGH: „Werbung mit der Garantie“ ist noch nicht die „Garantieerklärung“ selbst Darf eine unabhängige Autoreparaturwerkstatt mit der Marke „VW“, „BMW“ o.ä. werben ? Richtiges Vorgehen gegen die Presse bei Falschberichterstattung (Gegendarstellungsanspruch, Berichtigungsanspruch) Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles OLG Hamburg: Verwendung von Domainnamen zur autom. Weiterleitung keine markenmäßige Benutzung AG Hamburg – RSS-Feeds können Urheberrechte verletzen Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Adler der neunten Legion – Tele München Fernseh GmbH & Co. Was bedeutet „LL.M.“ hinter dem Namen eines Rechtsanwalts ? „Qualitätssiegel“ für Rechtsanwälte – oder welcher Anwalt ist der „Richtige“ ? Abmahnung durch Nümann + Lang Rechtsanwälte – Berlin City Girl – Styleheads GmbH – BRAVO HITS Vol. 72 Abmahnrecht: Nümann + Lang Rechtsanwälte – Berlin City Girl – BRAVO HITS Vol. 72 Abmahnung durch Denecke, von Haxthausen & Partner - „Vaya Con Dios feat. Milk & Sugar – Hey (Nah Neh Nah)“ – DigiRights Welcher Anwalt ist der „Richtige“ für „meinen Fall“ ? BGH entscheidet zur Zulässigkeit von Werbeschreiben mit Kreditkarten Filesharing / Urheberrecht / Abmahnung: GERMAN TOP 100 SINGLE CHARTS Abmahnung durch WALDORF FROMMER – Shutter Island – Tele München Fernseh GmbH OLG Köln, Az. 6 W 5/11: Filesharing-Abmahnung unrechtmäßig, wenn IP-Adresse möglicherweise fehlerhaft ermittelt Abmahnung durch Sasse & Partner, „THE EXPENDABLES“, Splendid Film GmbH OLG Hamburg (Urteil vom 28.10.2010, Az.: 3 U 206/08): Wann ist die Verwendung eines Domainnamens kennzeichenmäßig ? OLG Dresden: Firma aus beschreibender Domain unterscheidungskräftig und damit eintragungsfähig OLG Köln: Irreführung des Verkehrs ist trotz zutreffender Herkunftsangabe möglich – „Himalaya-Salz“ Wen schützt das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ ? Entsteht der Musikindustrie durch illegales Filesharing überhaupt ein Schaden ? Unlauterer Wettbewerb ? - „Allmedia“ mahnt wegen FACEBOOK „Like-Button“ ab Wann die Abgabe einer Unterlassungserklärung notwendig ist und wann die Abgabe „vorbeugender Unterlassungserklärungen“ Abmahnung durch U+C Rechtsanwälte – Die Geschichte der B – Magnafilm GmbH BGH entscheidet über die Rechtmäßigkeit von AGB in Mobilfunkverträgen Irreführende Preiswerbung: Wettbewerbszentrale erfolgreich gegen Germanwings BGH urteilt am 17.03.2011 über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit von Sportwettenangeboten im Internet Abmahnung der Kanzlei Rasch wegen Urheberrechtsverletzung an dem Album „MTV Unplugged – Above and Beyond" Abmahnrecht: Keine Impressumspflicht bei reinen „Baustellen“-Internetseiten (LG Düsseldorf (Az. 12 O 312/10) Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Album „Grosse Freiheit“ von „Unheilig“ durch Rasch Rechtsanwälte Hotel haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Gästen (LG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2010) Urteil des LG Frankfurt vom 18.08.2010 (Az: 2-6 S 19/09) zur Filesharing-Haftung von Hotels im Wortlaut Beschluss des LG Hamburg vom 25.11.2010: Haften Hotels etc. bei unerlaubtem Filesharing von Gästen ? Abmahnung durch Waldorf Frommer - „Die Säulen der Erde“ – Universum Film GmbH Abmahnung durch FAREDS Rechtsanwälte – Monrose, Like a Lady – Komlew und Königseder Finanzunternehmer Dr. Carsten Maschmeyer geht gegen NDR vor Feinkostunternehmer Michael Käfer geht gegen RTL wegen „Dschungelcamp“-Verunglimpfung vor Was ist eine „Gemeinschaftsmarke“ ? Abmahnung „Bääärenstark !!! Frühjahr 2010“ – „Lollies – Schade, schade, schade“ - Baek Law, „Update Media Group“ Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Bastei Lübbe GmbH & Co. KG – „Das verlorene Symbol“ Marco A. Gardini, Mit der Marke zum Erfolg - Markenmanagement in Hotellerie und Gastronomie, Rezension 15 Euro anstatt 300 Euro Schadensersatz pro Lied bei unerlaubtem Filesharing Ob und wie Hotels und Gaststätten oder Internetcafes für die illegale Nutzung von Tauschbörsen (Filesharing) haften Was bedeutet „Gewerblicher Rechtsschutz“ oder „IP-Law“ ? Markenrecht, 1. Teil: Warum MARKENFINDUNG wichtig ist. „Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz“ – Worum geht es ? Markenrecht, 7. Teil: MARKENBEWERTUNG Markenrecht: Erstmals ist ein deutscher INTA-Präsident Markenrecht, 4. Teil: MARKENVERWALTUNG Markenrecht, 2. Teil: MARKENRECHERCHE ist ein „Muss“ Markenrecht, 3. Teil: MARKENANMELDUNG – Wann die Anmeldung deutscher, EU- und/oder internationaler Marken sinnvoll ist Markenrecht, 5. Teil: MARKENÜBERWACHUNG Markenrecht, 6. Teil: MARKENVERTEIDIGUNG ABMAHNUNG - Ein Ratgeber Urheberrecht - Was ist das ? Online-Händler können laut neuem EuGH-Urteil im Ausland verklagt werden BGH: Stiftung darf auf ihrem Gelände gefertigte Foto- und Filmaufnahmen von ihren Schlössern und Gärten untersagen DPMA - Änderung der Klassifizierungspraxis für Markenanmeldungen ab dem 01.01.2011 birgt hohe Risiken Online-Handel: Neues zum Wertersatz bei Widerruf und zur Muster-Widerrufsbelehrung Handelsgericht Wien: Urteilsveröffentlichungspflicht auf facebook und YouTube BGH entscheidet im Rechtsstreit FAZ und SZ gegen Perlentaucher – Verwertung fremder Werke durch „Abstracts“ BGH: Preisvergleichsplattform für zahnärztliche Leistungen zulässig Ab 12.01.11: Die 9 letzten „.de“-Kurzdomains registrierbar LG Magdeburg: Filesharing eines Musikalbums hat einen Streitwert von nur € 5.000 - nicht von € 50.000 BGH-Urteile zu den Pflichten von Bildagenturen Schweizerisches Bundesgericht: Tätigkeit von Ermittlungsunternehmen im Rahmen von Filesharing-Fällen ist unzulässig OLG Köln: Vorbeugende Unterlassungserklärungen bezogen auf konkrete Werke sind oft weiterhin zu empfehlen Aktuelles Urteil: € 3.000,00 € anstatt € 50.000 Streitwert für das Filesharing eines ganzen Musikalbums Heise vs. Musikindustrie: BGH urteilt zu der Frage, welche Funktion einem Link in der Online-Berichterstattung zukommt. Haftung von Inhabern gewerblicher WLAN-Netze für Urheberrechtsverletzungen Dritter durch Filesharing Keine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten für die Hinsendung der Ware bei einem Fernabsatzgeschäft OLG Frankfurt/M.: „Abofallen“ in der Falle ! - Gewinnabschöpfungsanspruch bei „Kostenfalle“ im Internet („heute gratis!“ OLG Frankfurt am Main: Kein Anspruch eines Telekom-Kunden auf Löschung von IP-Adressen sofort nach Beendigung der Nutzun Werbung mit fremden Marken nun erlaubt ?? - Die google Adwords-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) Schutz vor Abmahnungen: Neues Widerrufsrecht ab 11.06.2010 und „unangreifbare“ Musterbelehrungen Abmahnung Urheberrecht: BGH legt Grenzen ausreichender Unterlassungserklärung fest ! Schutz vor (weiteren) Tauschbörsen – Abmahnungen (Filesharing) von Waldorf Rechtsanwälte, Rasch Rechtsanwälte, U + C BGH: Kein Schadensersatz bei unzureichend gesichertem WLAN und nur Pflicht zu Erstattung von € 100,00 Abmahnkosten (File Tauschbörsen / Filesharing: Abmahnkosten oft nur in Höhe von € 100,00 zu ersetzen ! DigiProtect, u.a. Urteilsverkündung in Sachen "Vorratsdatenspeicherung" (Online-)Handel: „Zoll“ und/oder „Zentimeter“ ? Domains als Werktitel schützbar ? Ist die Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb einer Ware jetzt erlaubt ?
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Rechtsanwalt Lars Jaeschke