Darf eine Gemeinde zur Anfertigung von Beweisfotos für nicht entfernten Hundekot aufrufen?
03.08.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Ist ein öffentlicher Aufruf zum Anfertigen von Beweisfotos von Hundekot zulässig? © - Designed by Magnific Das Wichtigste in Kürze
1. Datenschutz: Gemeinden dürfen ihre Bürger nicht dazu auffordern, Fotos von Hundebesitzern als Beweis von nicht beseitigtem Hundekot zu machen. Dieses Vorgehen verstößt gegen den Datenschutz.
2. Persönlichkeitsrecht: Das ungefragte Anfertigen von Fotos verstößt ebenso gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der fotografierten Person.
3. privates Grundstück: Eigentümer von privaten Grundstücken haben gegen Hundebesitzer, die ihren Hundekot nicht beseitigen, einen Unterlassungsanspruch. Auch die Kosten der Hundekotbeseitigung sind zu erstatten.
1. Datenschutz: Gemeinden dürfen ihre Bürger nicht dazu auffordern, Fotos von Hundebesitzern als Beweis von nicht beseitigtem Hundekot zu machen. Dieses Vorgehen verstößt gegen den Datenschutz.
2. Persönlichkeitsrecht: Das ungefragte Anfertigen von Fotos verstößt ebenso gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der fotografierten Person.
3. privates Grundstück: Eigentümer von privaten Grundstücken haben gegen Hundebesitzer, die ihren Hundekot nicht beseitigen, einen Unterlassungsanspruch. Auch die Kosten der Hundekotbeseitigung sind zu erstatten.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Warum ist nicht beseitigter Hundekot ein Dauerärgernis? Sind Beweisfotos durch Bürger die Lösung gegen Hundekot? Was sagt der Datenschutz zu Beweisfotos von nicht beseitigtem Hundekot? Urteil: Was gilt für Hunde im Naturschutzgebiet? Fremder Hundekot auf meinem Grundstück: Was tun? Praxistipp zu Beweisfotos von nicht beseitigtem Hundekot Warum ist nicht beseitigter Hundekot ein Dauerärgernis?
Jeder ist schon einmal hineingetreten. Immerhin hat das Problem ein wenig abgenommen, seit es praktische Beutel für Hundekot gibt und in der Öffentlichkeit Tütenspender stehen. Auch haben viele Gemeinden die Hundebesitzer per Satzung verpflichtet, die Ausscheidungen ihrer Lieblinge selbst zu entsorgen.
Leider gibt es immer noch genug Hundebesitzer, die dem nicht nachkommen. Und natürlich gibt es auch noch Mitbürger, die zwar den Kot in die Tüte packen, diese dann aber am Straßenrand liegenlassen. Letztere haben da offenbar irgendetwas nicht verstanden.
Sind Beweisfotos durch Bürger die Lösung gegen Hundekot?
Ein Bürgermeister in Sachsen-Anhalt war von dem Problem so genervt, dass er die Bürger dazu aufforderte, selbst aktiv zu werden und Hundebesitzer, die gegen die Eintütungs- und Entsorgungspflicht verstießen, mit ihrem Smartphone zu fotografieren.
Dann sollten sie das Beweisfoto an die zuständige Behörde weiterleiten. Da es sich um ein kleines Dorf handelte, würde man die Übeltäter schon überführen und ihrer gerechten Strafe (dem Bußgeld für eine Ordnungswidrigkeit) überantworten.
Was sagt der Datenschutz zu Beweisfotos von nicht beseitigtem Hundekot?
An diesem Punkt schritt jedoch der Datenschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt ein und forderte den Bürgermeister zur Unterlassung solcher Aufrufe auf. Beweisfotos dieser Art würden gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Hundebesitzer verstoßen, genauer gesagt gegen das Recht am eigenen Bild.
Von anderen Leuten einfach ohne deren Zustimmung Fotos anzufertigen und sie an Dritte weiterzuleiten, sei nun einmal nicht zulässig (XII. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt).
Urteil: Was gilt für Hunde im Naturschutzgebiet?
Der Datenschützer berief sich dabei auch auf ein Urteil des Landgerichts Bonn. Darin ging es um einen Privatmann, der in einem Naturschutzgebiet Hundebesitzer fotografierte und anzeigte, die ihre Hunde vorschriftswidrig nicht anleinten. Dem Gericht zufolge war hier schon durch das Anfertigen der Fotos gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Fotografierten verstoßen worden.
Eine Veröffentlichung der Beweisfotos sei gar nicht nötig, um gegen das Gesetz zu verstoßen. Auch die Belange des Naturschutzes rechtfertigten solche Fotografien nicht (LG Bonn, Urteil vom 7.1.2015, Az. 5 S 47/14).
Fremder Hundekot auf meinem Grundstück: Was tun?
Hier besteht ein Unterlassungsanspruch, der vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden kann.
Beispiel: Vor dem Landgericht Berlin klagte eine Wohnungsgesellschaft gegen einen ehemaligen Mieter. Diesem war gekündigt worden, weil er bereits als Mieter den Kot seiner beiden Hunde auf den Grünflächen der Wohnanlage nicht entsorgte und auf
Abmahnungen nicht reagierte.
Nach seinem Auszug machte er es sich zur Gewohnheit, mit seinem Auto dort vorzufahren, auf Mieterparkplätzen zu parken, seine Hunde unangeleint auf den ordentlichen Rasenflächen der Wohnanlage laufen und ihr Geschäft verrichten zu lassen. Inzwischen befreite er sein Auto von größeren Mengen von Hundehaaren und verschmutzte damit den Parkplatz.
Die Grünflächen waren mit Schildern versehen, wie „Hunde an die Leine“ und „Kein öffentlicher Durchgang“. Der Hausmeister der Anlage musste jedes Mal die Hinterlassenschaften beseitigen und den Parkplatz säubern.
Die Unterlassungsklage der Wohnungsgesellschaft war erfolgreich. Der Beklagte sei Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und habe durch sein Verhalten das Eigentum der Klägerin beeinträchtigt. Eine Wiederholungsgefahr sei gegeben, da er sich wiederholt geweigert habe, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Darüber hinaus musste er auch die Kosten der Hundekotbeseitigung erstatten (Az. 35 O 251/16).
Praxistipp zu Beweisfotos von nicht beseitigtem Hundekot
Auch wenn es stinkt und eklig unter Schuh wird: Der Bürger ist keine Hilfspolizei. Möchten Sie gegen den Bescheid einer Gemeinde vorgehen? Dann ist ein Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht der richtige Ansprechpartner. Falls Nachbars Hund Ihr Grundstück für sein Geschäft benutzt, ist ein Rechtsanwalt für Zivilrecht gefragt, denn hier haben Sie einen Unterlassungsanspruch.
(Wk)