Berufung einlegen: Das sollten Sie wissen!

14.10.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Schild,Landesarbeitsgericht Oft kann es sich lohnen, Berufung einzulegen. © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Beschwerdegegenstand: Nach § 511 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist eine Berufung in Zivilsachen nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Das Gericht der ersten Instanz muss die Berufung im Urteil zudem ausdrücklich zugelassen haben.

2. Überprüfungsmaßstab: Im Rahmen einer Berufung kann das Gericht ein Urteil sowohl in rechtlicher (= Rechtsfehler) als auch in tatsächlicher Hinsicht (= Sachverhalt) überprüfen.

3. Frist / Begründung: Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zustellung des ursprünglichen Urteils eingelegt werden. Die Berufungsbegründung muss innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils erfolgen
Die Berufung stellt ein Rechtsmittel gegen ein Urteil erster Instanz dar. Eingelegt wird sie beim nächsthöheren Gericht. Gegen das Berufungsurteil wiederum kann man mit einer Revision vorgehen. Ein Unterschied zwischen Berufung und Revision liegt darin, dass das Urteil bei der Berufung nicht nur in rechtlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht noch einmal geprüft werden kann. Deswegen kann unter Umständen auch eine erneute Beweisaufnahme zum Beispiel durch die Vernehmung von Zeugen durchgeführt werden, die zu neuen Erkenntnissen führt.

Wann kann man Berufung einlegen?


In einem zivilrechtlichen Verfahren kann eine Berufung gegen Urteile von Amtsgerichten eingelegt werden und auch gegen Urteile von Landgerichten, sofern ein Landgericht als erste Instanz entschieden hat. Allerdings ist nach § 511 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Berufung nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht der ersten Instanz die Berufung im Urteil ausdrücklich zugelassen hat. Dazu kommt es, wenn es sich um eine Rechtsangelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder die Weiterentwicklung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Berufungsinstanz erforderlich macht. Wenn sich das Gericht im Urteil nicht zur Zulassung der Berufung äußert, ist von einer Nichtzulassung auszugehen.

Was überprüft das Gericht bei der Berufung?


Im Rahmen einer Berufung kann das Gericht ein Urteil sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen. Eine Prüfung in rechtlicher Hinsicht bedeutet: Es kann prüfen, ob das Gericht erster Instanz etwa einen Rechtsfehler gemacht hat, also zum Beispiel eine gesetzliche Regelung falsch ausgelegt oder eine für den Fall nicht einschlägige Vorschrift angewandt hat.

Die Überprüfung in tatsächlicher Hinsicht bedeutet, dass nachgeprüft wird, ob sich der Fall wirklich so abgespielt hat, wie das Gericht erster Instanz es gemeint hat. Das Berufungsgericht muss zwar gemäß § 529 ZPO grundsätzlich von den Tatsachenfeststellungen des Gerichts erster Instanz ausgehen. Sobald jedoch Zweifel daran bestehen, dass sich alles so abgespielt hat, kann das Berufungsgericht die entsprechenden Ereignisse neu untersuchen und durchaus auch eine neue Beweisaufnahme durchführen. Dabei kann es Zeugen ein weiteres Mal anhören oder auch Dokumente, Fotos und Sachverständigengutachten ein weiteres Mal ansehen und prüfen.

Allerdings gibt es eine Einschränkung: Neue Tatsachen oder Beweise, die im ersten Verfahren überhaupt noch nicht zur Sprache gekommen sind, können nur in bestimmten Fällen geltend gemacht werden. Möglich ist dies etwa dann, wenn das Gericht erster Instanz diese Dinge für nicht wichtig gehalten hat oder sie aufgrund eines Verfahrensfehlers bisher nicht geltend gemacht wurden.
In der Berufung können neue Beweise nicht geltend gemacht werden, wenn eine Partei diese bisher aus reiner Nachlässigkeit nicht vorgebracht hat oder das erste Gericht sie zu Recht von der Beweisführung ausgeschlossen hat.

Wann macht es Sinn, Berufung einzulegen?


Eine Berufung ist sinnvoll, wenn zu vermuten ist, dass das Gericht erster Instanz rechtliche Fragen unzutreffend bewertet oder gar rechtliche Fehler gemacht hat. Viele Rechtsfragen sind unter Juristen umstritten; daher können sie von einem anderen Gericht auch ganz anders beurteilt werden. Wenn das Gericht erster Instanz anders entschieden hat, als höhere Gerichte in der gleichen Frage, gibt es Chancen auf ein anders lautendes Berufungsurteil. Eine Berufung kann auch dann sinnvoll sein, wenn eine andere Beurteilung der festgestellten Umstände und Tatsachen des Falles denkbar ist. Dabei gibt es allerdings wie oben erläutert einige Einschränkungen. Ihr Rechtsanwalt muss im konkreten Fall beurteilen, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat.

Wie legt man Berufung ein?


Eine Berufung legt man durch das fristgerechte Einreichen einer Berufungsschrift beim Berufungsgericht ein. Dort besteht Anwaltszwang. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Sie muss außerdem das Urteil nennen, gegen das Berufung eingelegt werden soll. Ferner muss sie deutlich zum Ausdruck bringen, für und gegen wen die Berufung eingelegt werden soll.

Welche Fristen gelten, wenn ich Berufung einlegen möchte?


Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zustellung des ursprünglichen Urteils an die jeweilige Partei eingelegt werden. Die Berufungsfrist läuft in jedem Fall spätestens fünf Monate nach der Verkündung des Urteils ab (§ 517 ZPO).
Nachdem Berufung eingelegt wurde, muss sie innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils begründet werden. Der Berufungskläger muss dabei konkret mitteilen, was er an dem Urteil kritisiert und in welchen Punkten er es geändert haben möchte. Dabei muss er auch Zweifel am Ersturteil wecken, etwa durch die Aufzählung möglicher rechtlicher Fehler. Alles, was der Berufungskläger nicht ausdrücklich in der Berufungsbegründung aufgeführt hat, wird in der Berufung nicht berücksichtigt.

Was ist eine Anschlussberufung?


Eine Berufung kann sowohl vom Kläger als auch vom Beklagten eingelegt werden. Beide können auch erst einmal abwarten, ob der jeweils andere Berufung einlegt. Wenn beispielsweise der Beklagte am letzten Tag der Berufungsfrist Berufung einlegt, wird das Gericht dem Gegner eine Frist zur Reaktion setzen. Dieser kann dann auch noch selbst Berufung einlegen, obwohl die Berufungsfrist eigentlich schon abgelaufen ist. Dies bezeichnet man als Anschlussberufung. Sie ist nicht an die gleichen Voraussetzungen gebunden, wie eine Berufung. Die Anschlussberufung wird wirkungslos, wenn die eigentliche Berufung zurückgenommen wird.

Was ist eine beschränkte Berufung?


Wer Berufung einlegt, kann diese auf einzelne Punkte des ursprünglichen Urteils beschränken, etwa auf den in einem Zivilrechtsurteil genannten Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder bei einem Strafrechtsurteil auf die Rechtsfolgen, also die Höhe der Strafe.

Welches Gericht ist zuständig?


Im Zivilverfahren ist für die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts das Landgericht zuständig. Eine Ausnahme stellen Urteile des Familiengerichts dar: Bei diesen ist das Oberlandesgericht für die Berufung zuständig. Zivilrechtliche Urteile des Landgerichts in erster Instanz werden vom Oberlandesgericht überprüft. Das Berufungsverfahren gegen Urteile der Arbeitsgerichte wird vor dem Landesarbeitsgericht durchgeführt.

Kann ich eine Berufung auch zurücknehmen?


Gemäß § 516 ZPO kann eine Berufung auch zurückgenommen werden. Möglich ist dies bis zur Verkündung des Berufungsurteils. Erklären kann man die Rücknahme in der mündlichen Verhandlung oder auch per Schriftsatz. Bedenken sollte man aber: Wer eine Berufung zurücknimmt, muss die durch die Einlegung des Rechtsmittels entstandenen Kosten tragen.

Was passiert, wenn das Berufungsgericht die Berufung nicht annimmt?


Es kann auch passieren, dass das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig zurückweist. Dagegen kann der Berufungskläger Rechtsbeschwerde einlegen. Weist das Berufungsgericht eine Berufung ohne Verhandlung ab, weil es beispielsweise annimmt, dass diese offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat, kann dies wie ein Urteil angefochten werden (§ 522 ZPO).

Was gilt für die Berufung im Strafrecht?


Für eine Berufung im Strafrecht gelten eigene Regeln, die in der Strafprozessordnung (StPO) festgelegt sind. Nach diesen ist eine Berufung nur gegen die Urteile des Amtsgerichts, genauer des Strafrichters oder des Schöffengerichts, zulässig. Für die Berufung ist das Landgericht zuständig.

Praxistipp zum Einlegen einer Berufung


Will eine Prozesspartei Berufung einlegen, sollte sie sich weniger vom Gefühl leiten lassen, ungerecht behandelt worden zu sein oder sein "gutes Recht” einfordern zu wollen. Versuchen Sie stattdessen, ganz objektiv in der Beratung mit Ihrem Rechtsanwalt die realistischen Erfolgschancen in Ihrem ganz konkreten Fall herauszufinden. Denn: Eine Berufung kann zusätzliche Kosten verursachen.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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