Welchen Vornamen darf ich meinem Kind geben und wie viel dürfen es maximal sein?
15.07.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Auch bei der Wahl der Vornamen ist die Freiheit nicht grenzenlos © Bu - Designed by Magnific Das Wichtigste in Kürze
1. Namenswahl: Eltern dürfen ihrem Kind grundsätzlich jeden Vornamen geben, solange das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird und der Name das Kind nicht der Lächerlichkeit preisgibt.
2. Grenzen: Das Standesamt kann einen Vornamen ablehnen, wenn er offensichtlich ungeeignet ist oder dem Wohl des Kindes widerspricht.
3. Anzahl der Vornamen: Das deutsche Namensrecht legt keine feste Höchstzahl an Vornamen fest. Die Zahl muss jedoch praktikabel sein und darf das Kind nicht unangemessen belasten.
1. Namenswahl: Eltern dürfen ihrem Kind grundsätzlich jeden Vornamen geben, solange das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird und der Name das Kind nicht der Lächerlichkeit preisgibt.
2. Grenzen: Das Standesamt kann einen Vornamen ablehnen, wenn er offensichtlich ungeeignet ist oder dem Wohl des Kindes widerspricht.
3. Anzahl der Vornamen: Das deutsche Namensrecht legt keine feste Höchstzahl an Vornamen fest. Die Zahl muss jedoch praktikabel sein und darf das Kind nicht unangemessen belasten.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wonach richtet sich, ob ein Vorname erlaubt ist? Ist in Deutschland der Vorname Jesus erlaubt? Von Satan bis Vaginia: Beispiele aus dem Leben Dürfen Eltern ihrem Kind einen geschlechtsneutralen Vornamen geben? Wie sagt das Bundesverfassungsgericht zu geschlechtsneutralen Vornamen? Sind reine Fantasienamen als Vornamen eines Kindes erlaubt? Wie viele Vornamen dürfen Eltern ihrem Kind geben? Was müssen Eltern dem Standesamt mitteilen? Praxistipp zu erlaubten Vornamen von Kindern Wonach richtet sich, ob ein Vorname erlaubt ist?
Die Namensgebung für ein Kind ist auch in Deutschland Sache der Eltern. Es gibt jedoch eine Einschränkung: Das Standesamt darf sich weigern, den Namen für das Kind einzutragen, wenn durch die Namensgebung das Wohl des Kindes in Gefahr geraten könnte. Der Grund: Der Staat ist dazu berechtigt und verpflichtet, ein Kind als Grundrechtsträger vor einer verantwortungslosen Namenswahl durch die Eltern zu schützen.
Wichtig: Es gibt keine feste Liste verbotener Vornamen, sondern dies ist eine Ermessensentscheidung des Standesamtes. Manchmal müssen Gerichte entscheiden, ob die Eltern ihrem Kind den betreffenden Vornamen geben durften. Diese Urteile sind nicht bindend für andere Gerichte und alle Standesämter. Sie haben jedoch trotzdem eine starke Signalwirkung.
Generelle Kriterien für erlaubte Vornamen sind:
- Ein Vorname sollte als solcher erkennbar sein.
- Adelstitel oder akademische Titel werden nicht als Namen anerkannt.
- Ein Vorname darf nicht abwertend, entwürdigend oder lächerlich sein.
- Medizinische Fachbegriffe oder Bezeichnungen von Krankheiten sind unzulässig.
- Nicht als Vornamen anerkannt werden außerdem Markennamen, Ortsnamen und negativ besetzte Begriffe. Dazu gibt es jedoch unterschiedliche Gerichtsentscheidungen.
Ist in Deutschland der Vorname Jesus erlaubt?
In Südeuropa, besonders in Spanien und Portugal, war der Vorname Jesus schon immer weit verbreitet. Die Standesämter in Deutschland hingegen durften die Eintragung des Namens lange Zeit verweigern. Erst das OLG Frankfurt am Main entschied am 24.11.1998 (Az. 20 W 149/98), dass der Name Jesus ein weltweit gebräuchlicher Vorname sei. Daher könne er auch ohne rechtliche Bedenken beim Standesamt als Vorname eingetragen werden.
Von Satan bis Vaginia: Beispiele aus dem Leben
Bei „Satan“ oder „Sputnik“ sieht die Sache anders aus. Zwar dürfen Musik-Bands so heißen, für einen Vornamen gelten diese Bezeichnungen aber als unpassend. Ähnlich ist der Umgang mit Verleihnix. Dieser Name wird als lächerlich angesehen und ist somit unzulässig.
Als Jungennamen wurden zum Beispiel auch abgelehnt: Anakin Skywalker, Waldmeister, Osama bin Laden, Atomfried, Störenfried, Puhbert, Bierstübl, Moewe und Excalibur.
Als zulässig angesehen wurden als Jungennamen dagegen zum Beispiel: Nemo, Siddhart, Minas, Dakota, Blue (Zweitname), Sheriff, Despot, Cosmo, Maddox, Tywin, Nero, Christ, San-Diego, Solarfried, Versace, Hannibal und Excel.
Bei den Mädchennamen sind Eltern beim Standesamt gescheitert mit La Toya, Rosenherz, Pfefferminza, Borussia, Mechipchamueh, Kirsche, Whisky, Gucci, Vaginia, Puschkin, Puppe und Schnucki.
Dagegen wurden als Mädchennamen zugelassen zum Beispiel: Emma-Tiger, Cosma-Shiva, Cinderella (Zweitname), Milka, Vienna, Schokominza, Genesis (Zweitname), Pearl (Zweitname), Sheba (Zweitname), Prinzessin (Zweitname), Pippilotta, Tuba, Wolke (Zweitname) und Aphrodite.
„November“ als Zweitname wurde früher von den Standesämtern abgelehnt. Inzwischen sind jedoch Fälle bekannt, in denen Standesämter diesen Zweitnamen für Jungen und Mädchen erlaubt haben.
Dürfen Eltern ihrem Kind einen geschlechtsneutralen Vornamen geben?
Geschlechtsneutrale Namen wie Kim, Andrea oder Sascha sind in deutschen Amtsstuben auch heute noch ein regelrechter Zankapfel. Oft verlangen die Standesämter, dass einem solchen Namen noch ein Zweitname hinzugefügt wird, der sich eindeutig einem Geschlecht zuordnen lässt.
Auch der Vorname „Nicola“ für ein Mädchen sorgte schon für Streit – so war das Landgericht Augsburg der Meinung, dass es sich um einen geschlechtsneutralen Vornamen handelte, der durch einen weiblichen Zweitnamen ergänzt werden müsse (Urteil vom 8.4.2004, Az. 4 T 5540/03). Immerhin werde der Name in allen Namensbüchern als männlich und weiblich geführt. Allerdings wird dies offenbar nicht überall so gesehen.
Wie sagt das Bundesverfassungsgericht zu geschlechtsneutralen Vornamen?
Ein Elternpaar, das der Religionsgemeinschaft der Hindus angehörte, wollte seine Tochter Kiran nennen. In Indien wird dieser Vorname sowohl Jungen, als auch Mädchen gegeben. Allerdings ist es nach hinduistischer Tradition nicht möglich, einem Kind einen zusätzlichen Vornamen zu geben. Für das Standesamt ein Unding, doch musste es sich schließlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung beugen.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts lautete, dass die Eltern mangels einschlägiger Bestimmungen im Namensrecht in der Wahl des Vornamens grundsätzlich frei seien. Diesem Recht der Eltern zur Vornamenswahl dürfe allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Bei „Kiran“ sei dies nicht der Fall.
In der Weigerung des Beamten, den Namen Kiran nicht in das Geburtsregister einzutragen, sah das Gericht eine Verletzung von
- Art. 6 Abs. 2 GG (Erziehungsrecht der Eltern) sowie
- Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Kindes).
Daher war der Name einzutragen (Urteil vom 5.12.2008, Az. 1 BvR 576/07).
Sind reine Fantasienamen als Vornamen eines Kindes erlaubt?
Auch reine Fantasienamen dürfen grundsätzlich als Vornamen verwendet werden, solange sie nicht ins Lächerliche abrutschen. Zum Beispiel ließ das Bayerische Oberste Landesgericht für ein männliches Kind den frei ausgedachten Vornamen Samandu zu (Beschluss vom 13.12.1983, Az. BReg 1 Z 79/83).
Wie viele Vornamen dürfen Eltern ihrem Kind geben?
Grundsätzlich darf ein Kind mehrere Vornamen haben. Eltern dürfen ihrem Kind aber keine unbegrenzte Zahl von Vornamen geben. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. In diesem Fall hatte eine Mutter ihrem Kind insgesamt zwölf Vornamen gegeben, darunter auch Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Prithibi, Pathar und Chajara.
Das Gericht sah darin einen Verstoß gegen das Kindeswohl: Zwölf Vornamen, teilweise komplizierte, stellten eine erhebliche Belästigung des Kindes dar, würden dieses im sozialen Umfeld auffällig machen und seine Selbstidentifikation erschweren. Mehr als fünf Vornamen seien nicht drin. Die Mutter sah das anders und ging bis vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses bestätigte die Entscheidung des OLG (Beschluss vom 28.1.2004, Az. 1 BvR 994/98).
Was müssen Eltern dem Standesamt mitteilen?
Die Geburt eines Kindes muss nach § 18 des Personenstandsgesetzes dem zuständigen Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Dazu sind die Eltern verpflichtet oder, falls diese ihrer Pflicht nicht nachkommen können, auch jede andere Person, die von der Geburt weiß.
Findet die Geburt in einem Krankenhaus oder einer Geburtshilfe-Einrichtung statt, ist auch diese Einrichtung zur Meldung der Geburt verpflichtet.
Haben sich die Eltern bis dahin noch nicht für einen Namen entschieden, müssen sie nur die Geburt an sich angeben. Der Vorname des Kindes muss nach § 22 Personenstandsgesetz dem Standesamt spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Geburt schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
Im Geburtenregister werden verzeichnet:
- die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
- der Ort und Tag, Stunde und Minute der Geburt,
- das Geschlecht des Kindes,
- die Vornamen und die Familiennamen der Eltern und deren Geschlecht.
Wichtig: Die Anzeige der Geburt ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Geburtsurkunde.
Es gibt auch eine sogenannte vertrauliche Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Bei dieser sind in der Geburtsanzeige das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.
Tipp: Einige Standesämter ermöglichen auch eine vorgeburtliche Namenseintragung, um der Sache etwas den Stress zu nehmen.
Praxistipp zu erlaubten Vornamen von Kindern
Kreativität ist gut, doch mit Blick auf die Zukunft des eigenen Kindes sollten Eltern es dabei auch nicht übertreiben. Auch beim Vornamen ist das Wohl des Kindes der entscheidende Maßstab. Wenn es zum Streit mit dem Standesamt über einen Vornamen kommt, kann ein Rechtsanwalt für Familienrecht Eltern mit Rat und Tat unterstützen.
(Ma)