Darf man als Kind oder Jugendlicher Verträge abschließen?

23.07.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Jugendliche,Kind,Handy,Kauf,Elektroladen Kinder und Jugendliche kaufen oft unüberlegt - ist der Vertrag überhaupt wirksam? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze:

1. Unter 7 Jahren: Kinder, die noch nicht 7 Jahre alt sind, können keine Verträge abschließen, denn sie sind geschäftsunfähig.

2. Zwischen 7 und 17 Jahren: Verträge, die von 7 bis 17jährigen Kindern und Jugendlichenabgeschlossen werden, benötigen grundsätzlich die Zustimmung oder Genehmigung der Eltern, um wirksam zu sein.

3. Taschengeldparagraph: Können beschränkt Geschäftsfähige (zwischen 7 und 17 Jahren) einen Kauf mit eigenen Mitteln vollständig bezahlen, ist der Vertrag ausnahmsweise wirksam.
Lisa ist 14 Jahre alt und sieht im Internet ein tolles Angebot für einen E-Scooter: Nur 299 €, zahlbar in drei Monatsraten. Ohne mit ihren Eltern zu sprechen, bestellt sie ihn mit ein paar Klicks – auf Rechnung. Zwei Wochen später kommt die erste Mahnung – Lisa hat ihre erst Rate noch nicht gezahlt. Die Eltern erfahren davon und fragen sich: Muss Lisa den Roller behalten und bezahlen?

Lisas jüngerer Bruder Max ist 11 Jahre alt und kauft am gleichen Tag im App-Store ein Handyspiel für 5,99 Euro. Auch davon wissen die Eltern nichts. Max bezahlt den Kauf sogleich vollständig mit seinem Taschengeld. Muss er das Spiel zurückgeben?

Können Kinder unter 7 Jahren Verträge abschließen?


Nein. Kinder unter 7 Jahren sind nicht geschäftsfähig. Deshalb können sie keine Verträge schließen – auch nicht, wenn die Eltern es erlauben.

Was gilt für Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren?


Kinder und Jugendliche ab dem 7. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr sind zwar nicht mehr geschäftsunfähig, aber auch noch nicht voll geschäftsfähig. Der Gesetzgeber hat ihnen eine lange Übergangsphase eingeräumt, in der sie unter Aufsicht ihrer Eltern üben können, Verträge möglichst überlegt unter Beachtung ihrer finanziellen Verhältnisse zu schließen. In dieser Zeit sind sie deshalb nur „beschränkt geschäftsfähig“. Das bedeutet, dass sie nur mit der Erlaubnis ihrer Eltern wirksame Verträge abschließen können. Wird die Erlaubnis zuvor erteilt, nennt man sie Zustimmung, wird sie nachträglich erteilt, nennt man sie Genehmigung. Haben die Eltern einem Vertrag zuvor zugestimmt, ist er wirksam.

Im Falle von Lisa und Max haben die Eltern dem jeweiligen Vertrag zuvor nicht zugestimmt.

Was gilt, wenn die Eltern einem Vertrag zuvor nicht zugestimmt haben?


Ein ohne vorherige Zustimmung der Eltern geschlossener Vertrag ist anders als bei Kindern unter 7 Jahren nicht gar nicht existent, sondern gilt als geschlossen. Der Vertrag ist also rechtlich existent. Allein damit ist er aber noch nicht wirksam und entfaltet deshalb keine Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien. Juristen nennen diesen Zustand „schwebend unwirksam“. Wirksam wird der Vertrag nämlich erst in dem Moment, wenn die Eltern ihn nachträglich genehmigen. Tun sie das nicht, ist der Vertrag unwirksam. Dann ergeben sich keine Rechte und Pflichten daraus.

Lisa und Max hatten keine Zustimmung der Eltern. Lisas Kaufvertrag über den E-Scooter ist deshalb erst einmal „schwebend unwirksam“. Aus diesem Grund kommt es nun darauf an, ob die Eltern den Vertrag nachträglich genehmigen.

Zu dem von Max gekauften Abo lies unten den Absatz zum Taschengeldparagraphen.

Was gilt, wenn die Eltern einen Vertrag nicht genehmigen?


Haben die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen einem Vertrag nicht zuvor zugestimmt ist er, wie im vorherigen Absatz bereits beschrieben, „schwebend unwirksam“. Wirksam wird er nur dann, wenn die Eltern ihn im Nachhinein genehmigen. Dann erst entstehen daraus vertragliche Rechte und Pflichten.

Sagen die Eltern allerdings „Nein“ zum Vertrag, genehmigen ihn also nicht, so gilt er als von Beginn an nicht geschlossen. Die Rechtslage ist dann so, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Der Verkäufer muss also das Produkt zurücknehmen und das Geld zurückzahlen.

Lisas Eltern verweigern die Genehmigung zum Kauf des E-Rollers. Der von ihr geschlossene Kaufvertrag fällt damit rückwirkend weg – er existiert nicht mehr. Der Verkäufer muss die Ware zurücknehmen und ggf. bereits dafür gezahlte Raten zurückgeben.

Gibt es Ausnahmen, in denen Verträge doch wirksam sind?


Ja, es gibt zwei Ausnahmen. Zum einen, wenn ein Vertrag für das Kind bzw. den Jugendlichen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Zum anderen, wenn der Vertrag mit dem Geld, das dem Kind im Rahmen des Taschengeldes zur Verfügung steht, vollständig bezahlt wurde.

Ausnahme Nr. 1: Rechtlich lediglich vorteilhafte Verträge


Ist ein von einem Kind oder Jugendlichen geschlossener Vertrag lediglich rechtlich vorteilhaft, so ist er auch ohne die Erlaubnis der Eltern wirksam. Das ist z.B. bei einem Geschenk der Fall, wenn der Schenkende im Gegenzug nichts dafür fordert.

Ausnahme Nr. 2: Vollständige Bezahlung mit Taschengeld


Es gibt noch eine zweite Ausnahme, in der von Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 7 und 17 Jahren geschlossene Verträge ohne Erlaubnis der Eltern wirksam sind. Das ist der Fall, wenn sie die von ihnen gekaufte Sache mit eigenen Mitteln, also ihrem Taschengeld, sofort vollständig bezahlen können. Geregelt ist dies im sogenannten Taschengeldparagraph, § 110 BGB.

Das geschuldete Entgelt muss sich im Rahmen des üblichen Taschengeldes halten. Kinder unter 18 Jahren können also „kleine Sachen“ wie zum Beispiel ein Buch für 10 Euro, ein Computerspiel für 15 Euro oder auch Süßigkeiten selbstständig kaufen.

Teure Käufe, wie z.B. Marken-Taschen sind davon nicht gedeckt. Ebenso wenig, wenn der Kauf bestimmter Sachen von den Eltern verboten wurde.

Im Eingangs abgebildeten Fall bezahlt Max das Spiel vollständig von seinem Taschengeld, welches er jede Woche von seinen Eltern bekommt. Seine Eltern hatten Max den Kauf von Apps auch nicht verboten. Der Kaufvertrag über die App ist deshalb wirksam.

Was ist mit Abos oder Verträgen auf Raten bzw. mit laufenden Kosten?


Abos und Verträge mit laufenden Kosten können von Minderjährigen nicht wirksam geschlossen werden, auch nicht, wenn sie es mit ihrem Taschengeld bezahlen.
Solche Verträge benötigen immer die Zustimmung bzw. Genehmigung der Eltern.

Lisa hatte einen Raten-Kaufvertrag geschlossen. Die Eltern haben ihm weder zugestimmt, noch nachträglich genehmigt. Der Vertrag über den E-Roller ist aus diesem Grund nicht wirksam.

Darf ein Jugendlicher mit dem Geld aus einem Nebenjob Verträge abschließen?


Nein. Auch wenn das Geld aus dem eigenen Job, wie zum Beispiel Zeitungsaustragen stammt, dürfen Jugendliche nur Verträge mit der Zustimmung der Eltern abschließen.

Was gilt, wenn ein Vertrag wegen fehlender Erlaubnis der Eltern ungültig ist?


Haben die Eltern einem Vertrag ihres Kindes, der ohne ihre Erlaubnis nicht wirksam ist, nicht zugestimmt und ihn auch nicht nachträglich genehmigt, muss der Verkäufer die gekaufte Sache zurücknehmen und das bereits gezahlte Geld zurückerstatten.

Fazit


Kinder unter 7 Jahren können keine überhaupt keine Verträge abschließen.
Jugendliche zwischen 7 und 17 Jahren brauchen für Verträge grundsätzlich die Zustimmung oder Genehmigung der Eltern. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der abgeschlossene Vertrag lediglich rechtlich vorteilhaft ist oder mit dem eigenen Taschengeld sofort bezahlt wird.

Im Zweifel gilt: Alle unter 18 Jahren sollten vor einem Kauf besser die Eltern fragen – das schützt vor Ärger und ungültigen Verträgen.

(Bu)


 Stephan Buch
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