Onlinekauf: Darf man die Ware testen und dann zurückschicken?

02.12.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Schuhe,Kleidung,Ware,Karton Darf man Ware einfach nur zum Testen bestellen und dann zurücksenden? © - freepik

Onlinekäufer können einen Kauf innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Allerdings darf die Ware nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes zuvor nur eingeschränkt vom Kunden getestet werden.

Bei einem Online-Kauf handelt es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag. Für diesen gelten besondere Verbraucherschutzregeln, darunter das bekannte Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Wenn ein Verbraucher etwas online von einem Unternehmer erwirbt, darf der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Dann sind Ware und Geld jeweils wieder ihren ursprünglichen Eigentümern zurückzugeben. Der Verbraucher muss den Widerruf ausdrücklich gegenüber dem Händler erklären, nicht ausreichend ist ein kommentarloses Zurückschicken der Ware. Die Widerrufsregelung wurde geschaffen, weil Käufer beim Onlinekauf nicht die Möglichkeit haben, sich die Ware vorher anzusehen. Ihnen sollen also gewissermaßen die gleichen Entscheidungshilfen gegeben werden, die auch Käufer in einem Ladengeschäft haben, welche die Ware vor dem endgültigen Kauf in Augenschein nehmen können.

Fall: Onlinekauf von Autoteilen


Hier ging es um einen Käufer, der online in einem Shop für Autoteile einen Katalysator nebst Montagesatz zum Preis von 386,58 Euro gekauft hatte. Nach Ankunft des Pakets ließ er diesen von einer Werkstatt in seinen PKW einbauen. Anschließend machte er eine Probefahrt. Nun brachte aber sein Fahrzeug nicht mehr die gewohnte Leistung. Daraufhin widerrief der Kunde den Kaufvertrag und sandte den Katalysator an den Händler zurück. Allerdings wies das Autoteil mittlerweile deutliche Spuren von Einbau und Gebrauch auf. Der Händler betrachtete den Katalysator als wertlos, denn so könne er ihn nicht mehr verkaufen. Daher stellte er dem Kunden einen Wertersatz in Rechnung und verrechnete diesen mit dem gezahlten Kaufpreis. Im Ergebnis bekam der Kunde kein Geld zurück.

Wie entschieden die Gerichte zum Testen der Ware?


Nun klagte der Käufer auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises. Zunächst gab ihm das Amtsgericht Lichtenberg recht. In der nächsten Instanz änderte das Landgericht Berlin das Urteil ab und schließlich kam der Fall auch noch vor den Bundesgerichtshof. Dieser entschied: Dem Verbraucher steht beim Fernabsatzvertrag kein wertersatzfreier Umgang mit der Kaufsache zu, der zu deren Verschlechterung führt und über das hinausgeht, was im Ladengeschäft möglich ist.

Grundsatz: Testen ist erlaubt


Verbraucher sollen laut Bundesgerichtshof gerade beim Onlinekauf die Möglichkeit haben, die Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht nur in Augenschein zu nehmen, sondern sie auch auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise zu prüfen – und zwar, ohne gleich in jedem Fall für einen möglichen Wertverlust der Ware zahlen zu müssen. Auch in einem Ladengeschäft könne man die Ware meist nicht auspacken und ausprobieren, dort wären aber meist Musterstücke, Vorführexemplare oder Beratung zu bekommen. Dieser Vorteil des Kaufs im Laden solle ausgeglichen werden, indem man Onlinekäufern das Testen der Ware erlaube.

Welche Grenzen gibt es beim Testen?


Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um einen Katalysator, den man auch beim Kauf in einem Laden vor der Entscheidung nicht eben mal ins Auto einbauen und probefahren könne. Vorführexemplare seien auch in einem Ladengeschäft nicht vorhanden. Dort könnten Kunden auch nur die unterschiedlichen Modelle miteinander vergleichen und sich durch das Verkaufspersonal beraten lassen.
Hier habe der Kläger Maßnahmen ergriffen, die weit über die erlaubte Kompensation der Nachteile des Onlinekaufs hinausgingen. Er habe das Autoteil einbauen lassen und es vorübergehend ganz normal in Gebrauch genommen. Im Ladengeschäft könne er dies mit den dort angebotenen Waren auch nicht machen. Für eine online gekaufte Ware gelte das Gleiche.
In diesem Fall sei daher ein Wertersatz für die vom Kunden verursachte Verschlechterung der Ware angemessen. Dies betreffe grundsätzlich alle Teile, die nach dem Kauf in etwas anderes eingebaut würden.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Fall ans Berufungsgericht zurück, um weitere Voraussetzungen prüfen zu lassen (Urteil vom 12. Oktober 2016, Az. VIII ZR 55/15).

Probeliegen im Wasserbett?


Anders sah es der Bundesgerichtshof im Fall eines Kunden, der ein online gekauftes Wasserbett befüllt und darauf drei Nächte lang zur Probe geschlafen hatte. Anschließend hatte er den Kauf widerrufen. Der Händler wollte dem Kunden hier nur 258 Euro erstatten - den Wert der Heizung. Den restlichen Kaufpreis von 1.007 Euro sollte der Käufer bezahlen. Allerdings entschied der BGH: Das Befüllen und Aufstellen des Wasserbettes gehöre zum Ausprobieren dazu. Besser gesagt: Anders könne man es gar nicht ausprobieren. Der Händler musste daher den gesamten Kaufpreis erstatten (Urteil vom 3.11.2010, Az. VIII ZR 337/09).

Kauf einer Matratze


Beim Kauf von Matratzen haben die Gerichte den Kunden zwar ein Probeschlafen ohne Wertersatz erlaubt, aber nur begrenzt. Während das Amtsgericht Bremen einer Nacht für ausreichend hielt (Az. 7 C 273/15), zeigte sich das Amtsgericht Köln großzügiger und erlaubte zwei Nächte (Az. 119 C 462/11).

Welche gesetzliche Regelung gibt es?


In § 357 Abs. 7 BGB ist geregelt, dass Verbraucher nach einem Widerruf Wertersatz leisten müssen, wenn "der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war". Außerdem muss der Unternehmer auf das Widerrufsrecht hingewiesen haben. Die Gerichte verlangen, dass dabei auch auf den Wertverlust und die mögliche Ausgleichszahlung hinzuweisen ist. Unterlässt der Händler einen solchen Hinweis, kann er keinen Ausgleich verlangen.

Praxistipp


Grundsätzlich dürfen Verbraucher online gekaufte Ware testen, ohne dafür Wertersatz leisten zu müssen. Geht dieses Testen jedoch über das hinaus, was auch im Laden möglich wäre und erfährt die Ware dadurch einen Wertverlust, kann der Händler dafür einen Ausgleich verlangen. Dies gilt insbesondere bei Waren, die in andere Dinge eingebaut werden - wie etwa Autoteilen. Bei Streitigkeiten zum Widerrufsrecht berät Sie ein auf das Zivilrecht spezialisierter Anwalt.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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