Zurück in den Laden – wann darf man Ware umtauschen?

05.01.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Verkäuferin,Kundin Kunden können nur in bestimmten Fällen Ware im Laden umtauschen. © - freepik

Der Wunsch nach einem Umtausch ist im Einzelhandel Tagesgeschäft. Wann er jedoch in rechtlicher Hinsicht durchsetzbar ist, hängt von verschiedenen Umständen ab. Oft ist der Grund für den Umtausch entscheidend.

Viele Einzelhandelskunden denken, dass es ein generelles Umtauschrecht für Waren gibt. Dies ist jedoch leider falsch. Nur im Onlinehandel können Verbraucher ihre Kaufverträge gegenüber einem gewerblichen Händler innerhalb von 14 Tagen ohne weiteres widerrufen. Im Laden gilt dies nicht. Denn: Grundsätzlich ist ein einmal geschlossener Kaufvertrag bindend. Wenn dem Käufer das Produkt einfach nicht gefällt oder er sich umentscheidet, hat er Pech gehabt.

Fernabsatzrecht: Welche Besonderheiten gelten im Onlinehandel?


Beim Onlinekauf sieht es anders aus: Verbraucher können hier gegenüber gewerblichen Händlern innerhalb von 14 Tagen den Kauf ohne besonderen Grund widerrufen. Dann müssen Ware und Geld jeweils zurückgegeben werden. Die Rücksendekosten trägt in der Regel der Verbraucher. Dies gilt unabhängig vom Warenwert. Ausnahme: Der Händler hat eine Übernahme der Rücksendungskosten angeboten oder den Verbraucher nicht über diese Kostenpflicht informiert.

Diese Regeln gelten auch bei Geschäften, die telefonisch oder an der Haustür abgeschlossen werden und sie sind EU-weit einheitlich. Wichtig zu wissen ist dabei, dass ein ausdrücklicher Widerruf notwendig ist: Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware ist nicht mehr ausreichend. Erfolgen kann der Widerruf zum Beispiel auf einem vom Händler zur Verfügung gestellten Online-Formular, per E-Mail oder telefonisch.

Fallstrick für Online-Händler: Die Widerrufsbelehrung


Im Onlinehandel spielt allerdings die Widerrufsbelehrung eine wichtige Rolle: Nur dann, wenn diese korrekt erfolgt ist, ist das Widerrufsrecht des Kunden wirklich auf 14 Tage beschränkt. Bei der Widerrufsbelehrung machen Händler immer wieder Fehler, sodass sich bei hochpreisigen Artikeln eine genauere rechtliche Prüfung auszahlen kann. Bei einer fehlenden oder ungenügenden Belehrung beginnt die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen. Allerdings hat der Gesetzgeber das sogenannte ewige Widerrufsrecht hier abgeschafft: Spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt das Recht des Verbrauchers auf Widerruf.

Was gilt bei freiwilliger Vereinbarung eines Rückgaberechts?


Kein grundsätzliches Rückgaberecht hat der Kunde bei einem normalen Kauf im Einzelhandelsgeschäft, der auch nicht durch einen Verbraucherkredit finanziert wird. Es kommt jedoch vor, dass zwischen Händler und Kunde ein Rückgaberecht bei Nichtgefallen vereinbart wird. Dieses kann zum Beispiel der Verkäufer ausdrücklich oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Käufer einräumen. Eine derartige Zusage ist dann bindend.

Nach dem Inhalt der Vereinbarung richtet sich dann auch, wie genau der Umtausch oder die Rückgabe erfolgt. Bei einer solchen Vereinbarung kann der Verkäufer sich vorbehalten, nicht das Geld zurückzugeben, sondern einen Warengutschein. Er kann auch die Ware nur gegen andere Artikel aus dem eigenen Angebot umtauschen oder eine zeitliche Begrenzung für den Umtausch festlegen. Denn: Hier geht es um eine rein freiwillige Vereinbarung ohne gesetzliche Pflichten und der Verkäufer kann die Regeln machen. Ein solches freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht wird bei Sonderangeboten meist ausgeschlossen.

Welche Regeln gelten bei der Gewährleistung?


Allerdings ist eine Rückgabe nicht nur auf freiwilliger Basis möglich. Die Gewährleistungsregeln ermöglichen sie unter bestimmten Voraussetzungen und dies gilt natürlich auch beim Kauf im Laden. So kann sich ein gesetzlicher Anspruch auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag (mit der Folge, das Ware und Geld zurückgegeben werden müssen) aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auf Basis der sogenannten Sachmängelhaftung ergeben. Dazu muss die Ware bei der Übergabe mangelhaft sein. Dieser Fall liegt vor, wenn sie nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder sich nicht für die übliche Nutzung eignet (beispielsweise aufgrund eines Defekts). Streit gibt es naturgemäß oft über die Frage, was die vereinbarte Beschaffenheit ist. Dabei können auch Werbeaussagen und Prospekte wichtig werden.

Wann ist ein Rücktritt wegen Mängeln möglich?


Auch bei mangelhafter Ware kann der Käufer nicht ohne Weiteres sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und den bezahlten Kaufpreis zurückfordern. Stattdessen muss er dem Händler zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen. Darunter versteht man die Lieferung einer einwandfreien Kaufsache oder eine Nachbesserung in Form einer Reparatur. Ist eine solche Nachbesserung unmöglich oder mit unzumutbar hohen Kosten verbunden, darf der Händler sie auch verweigern. Wenn die Nachbesserung fehlschlägt (bei einer Reparatur hat der Verkäufer zwei Versuche) oder vom Händler verweigert wird, hat der Käufer mehrere Rechte. Zu diesen gehört wahlweise auch der Rücktritt vom Kaufvertrag.

Weitere Rechte des Käufers aus der Sachmängelhaftung sind die Minderung des Kaufpreises oder die Forderung von Schadensersatz. All diese Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren. Bei Gebrauchtware darf der gewerbliche Verkäufer die Verjährungsfrist vertraglich auf ein Jahr herabsetzen. Grundsätzlich hat der Käufer zu beweisen, dass der Sachmangel schon beim Kauf bzw. bei Übergabe der Ware bestand. Aber: Innerhalb der ersten sechs Monate gilt zu seinen Gunsten eine sogenannte Beweislastumkehr: Man geht per Gesetz davon aus, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Der Verkäufer hat dann die Möglichkeit, das Gegenteil zu beweisen. Übrigens: Der Verkäufer haftet nicht für Verschleiß der Ware.

Was muss man zur Garantie wissen?


Die Garantie wird oft mit der gesetzlichen Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung verwechselt. Bei der Garantie handelt es sich jedoch um eine völlig freiwillige Zusage des Händlers. Daher richten sich ihre Umstände auch nach dem, was der Händler anzubieten bereit ist und dementsprechend in seine Garantiebedingungen hineinschreibt. Wird eine Garantie bindend abgegeben und ist sie Teil der Vereinbarung mit dem Kunden, ist sie auch einklagbar. Daher können Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung durchaus nebeneinander bestehen. Mit seinen Garantieansprüchen hat sich der Kunde an den zu wenden, der ihm die Garantie eingeräumt hat. Dies ist beispielsweise bei einer Herstellergarantie der Hersteller und nicht der Händler.

Praxistipp


Kunden können auch beim Kauf im Laden unter Umständen Ware zurückgeben - aber nur im Fall von Mängeln. Gibt es um das Bestehen von Mängeln oder um den Ablauf von Verjährungsfristen Streit, kann ein Anwalt für Zivilrecht Käufer zu ihren Rechten beraten.

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