Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht

05.09.2017, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 3 Min. (346 mal gelesen)
Wer glaubt, kein Testament zu brauchen, muss das gesetzliche Erbrecht sehr genau kennen. Denn danach richtet sich in diesem Fall die Erbfolge.

Vonselbsterwerb

Das Vermögen desjenigen, der stirbt, geht automatisch auf dessen Erben über. Diesen Grundsatz nennen die Juristen „Vonselbsterwerb“. Der Erbe muss keinen Antrag stellen, um die Erbschaft zu erhalten. Er muss nicht einmal wissen, dass er Erbe geworden ist. In der Sekunde, in der der Erblasser stirbt, wird der Erbe Inhaber Eigentümer beispielsweise seines Autos, wird Inhaber seiner Konten – auch wenn der Erblasser in Freiburg stirbt und der in Neuseeland lebende Erbe ihn nicht einmal kennt.

 
Gesamtrechtsnachfolge

Das gesamte Vermögen des Erblassers geht im Erbfall auf die Erben über, also das Eigentum an seinen Grundstücken und Sachen, sein Sparguthaben und seine Aktien, aber auch seine Schulden. Höchstpersönlicher Rechte erlöschen allerdings, so beispielsweise die Ehe, aber auch Vereinsmitgliedschaften, wenn sie nicht durch Satzung vererblich gestellt sind.

 
Ausschlagungsmöglichkeiten

Kein Erbe darf gezwungen werden, die Erbschaft anzunehmen. An einer überschuldeten Erbschaft beispielsweise hat niemand ein Interesse. Das Gesetz gibt deshalb dem Erben die Möglichkeit, die Erbschaft ausgeschlagen. Das muss in der Regel innerhalb von 6 Wochen geschehen. Die Ausschlagung ist in beglaubigter Form dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Lebt der Erbe im Ausland oder ist der Erblasser im Ausland verstorben, beträgt die Frist 6 Monate.

 
Erben der ersten Ordnung

Das Gesetz teilt die Erben nach Ordnungen ein. Zur ersten Erbordnung gehören die Abkömmlinge, also Kinder und Kindeskinder einschließlich der Adoptivkinder und deren Kinder, nicht aber die Stiefkinder.

Erlebt ein Kind den Erbfall, schließt es seine Kinder von der Erbfolge aus. Es kommt also immer nur der Älteste eines Stammes zum Zuge (Repräsentationsprinzip). Ist aber ein Kind verstorben und hat seinerseits Kinder hinterlassen, erben dessen Kinder an seiner Stelle. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Sie bilden an eine Erbengemeinschaft. Erben der ersten Ordnung schließen alle weiteren Ordnungen aus.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist separat geregelt. Er bekommt die Hälfte des Vermögens, wenn er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet gewesen war. Den Kindern bleibt dann nur die Hälfte der Erbschaft. Der Gesetzestext, der dem überlebenden Ehegatten ein Viertel der Erbschaft zuweist, ist irreführend. Wegen des Güterstandes wird dieser Erbteil von einem Viertel verdoppelt. Da steht allerdings nicht dem erbrechtlichen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern im familienrechtlichen Teil.
 

Erben der zweiten Ordnung

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge. Sie kommen nur zum Zuge, wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, der Erblasser also keine Kinder hatte. Erleben die Eltern den Erbfall, erben sie zu gleichen Teilen, also zu je ein halb. Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten dessen Abkömmlinge in seinen Erbteil ein, also die Geschwister bzw. deren Abkömmlinge, die Neffen und die Nichten. In diesem Fall billigt das Gesetz dem überlebenden Ehegatten drei Viertel des Nachlasses zu. Häufig besteht die Auffassung, bei kinderlosen Ehen Erbe der Ehegatte alleine. Das ist ein fataler Irrtum.

 
Erben der dritten Ordnung

Leben weder die Eltern noch Geschwister und deren Abkömmlinge im Zeitpunkt des Erbfalls,  kommt die dritte Erbordnung zum Zuge. Das sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben beide Großelternpaare, so erben sie allein und zu gleichen Teilen, jeder Großelternteil also ein Viertel. Ist ein Großelternteil verstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle. Ist ein Großelternpaar ohne Abkömmlinge verstorben, fällt der Nachlass dem anderen Großelternpaar zu. Der Ehegatte erbt auch in diesem Fall drei Viertel. Leben jedoch keine Großeltern mehr, verdrängt der Ehegatte deren Abkömmlinge und erbt alleine.

 
Erben fernerer Ordnungen, Staatserbrecht

Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern, der fünften Ordnung die Ur-Urgroßeltern usw. sowie deren jeweiligen Abkömmlinge. Sie erben aber nur, wenn weder Erben der vorhergehenden Ordnung vorhanden sind noch ein Ehegatte. Der Ehegatte verdrängt also in diesem Fall die Blutsverwandten.

Ist kein Ehegatte vorhanden und können Blutsverwandte nicht ermittelt werden, erbt der Staat. Konkret ist Erbe das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

 
Pflichtteil

Das Gesetz sorgt dafür, dass bestimmte nahe Verwandte selbst dann nicht leer ausgehen, wenn sie enterbt werden. In diesem Fall können Sie den Pflichtteil geltend machen. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und der Ehegatte. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, steht auch den Eltern der Pflichtteil zu.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es handelt sich um einen Geldanspruch. Setzt beispielsweise der Ehemann seine Ehefrau zur Alleinerbin ein, enterbt er dadurch seine beiden Kinder, so dass die den Pflichtteil gegen die Mutter geltend machen können in Höhe von jeweils 1/8 des Nachlasswertes in Geld.

Geschwister, Geschwisterkinder und Lebensgefährten sind nicht pflichtteilsberechtigt, wohl aber der Lebenspartner/die Lebenspartnerin in der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft.