Der tückische Betriebsübergang

15.01.2018, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (79 mal gelesen)
Wenn Unternehmensteile verkauft werden, stellt sich sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer eine wichtige Frage – wem sind die Arbeitnehmer nach dem Verkauf zugeordnet? Dabei sind vor allem die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebsüberganges nicht trennscharf festzustellen, denn der Betriebsübergang bereitet viele rechtliche Probleme.

Konflikt zwischen Unternehmenskaufvertrag und Arbeitsvertrag

Kauft ein Unternehmen ein Betriebsteil eines anderen Unternehmens, so berührt dies grundsätzlich die alten Arbeitsverträge nicht. Denn die Arbeitnehmer haben regelmäßig keinen Vertrag mit dem Erwerber geschlossen. Da der Übergang der Arbeitsverhältnisse jedoch in der Regel gewollt ist, gibt es eine besondere Reglung im Bürgerlichen Gesetzbuch, die dies sicherstellen soll.

Geht ein Betrieb oder ein Teil des Betriebs durch ein Rechtsgeschäft auf den Erwerber über, so tritt dieser gemäß § 613a BGB in die bestehenden Arbeitsverträge ein. Er wird damit der neue Arbeitgeber und die Konditionen des Arbeitsvertrages bleiben gleich. Da die Arbeitnehmer regelmäßig keinen Einfluss auf den Verkauf ihrer Betriebsteile nehmen können, haben sie das Recht, dem Betriebsübergang zu widersprechen. Dann bliebe alles beim Alten und ihr Arbeitgeber wechselt nicht. Die Beschäftigten müssen dann allerdings mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen, denn der alte Arbeitgeber wird in den wenigsten Fällen noch eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung finden.

Die sieben Gründe des Europäischen Gerichtshofs

Damit ein Betriebsübergang angenommen werden kann, bedarf es einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem verkauften und übernommenen Betriebsteil. Wann diese wirtschaftliche Einheit vorliegt, hat der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen festgelegt. Es kommt auf folgende Merkmale an:

1.     Art des Unternehmens

2.     Übernahme sachlicher Betriebsmittel

3.     Wert der übernommenen nichtkörperlichen Betriebsmittel

4.     Übernahme oder Nichtübernahme der Belegschaft

5.     Übernahme oder Nichtübernahme der bisherigen Kundschaft

6.     Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach dem Übergang

7.     Dauer einer Unterbrechung der Betriebstätigkeit.

Zu beachten ist, dass die einzelnen Punkte nicht sklavisch abgeprüft werden müssen und sich bei einer Mehrheit nicht automatisch ein Betriebsübergang ergibt. Auch besonders gewichtige einzelne Gründe können einen Betriebsübergang begründen. Die Entscheidung erfolgt am Ende im Einzelfall.

Vorsicht für den Arbeitgeber

Im Rahmen eines Betriebsüberganges sollte der Arbeitgeber Vorsicht walten lassen. Dieser muss die betroffenen Mitarbeiter rechtzeitig über den Übergang des Betriebs informieren. Andernfalls kann sich der Vorgang ewig hinausziehen, denn die Frist für den Arbeitnehmer beträgt einen Monat nach Kenntnis durch den Arbeitgeber. Weiterhin stellen sich Fragen im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung. Bei einem Betriebsübergang muss diese entsprechend besonders begründet werden, sodass sie mit diesem nicht in Verbindung gebracht wird.

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