Keine ungerechtfertigte Diskriminierung bei Stellenausschreibung

22.01.2018, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 1 Min. (82 mal gelesen)
Die Stellenausschreibung für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten darf sich nur auf weibliche Bewerber beschränken. Dies urteilten die Richter am Landesarbeitsgericht in Schleswig-Holstein und wiesen damit einen begehrten Entschädigungsanspruch eines männlichen Bewerbers zurück.

Bewerber wurde wegen seines Geschlechtes abgewiesen

Der Kläger hatte sie auf die Stelle als Gleichstellungsbeauftragte beworben und wurde mit Hinweis auf sein Geschlecht abgelehnt. Diese Entscheidung wollte er nicht akzeptieren und klagte in der Folge gegen den Landkreis – bisher ohne Erfolg. Er begehrte zumindest eine Entschädigungszahlung für eine geschlechterspezifische Diskriminierung auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Er war der Meinung, die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten könne auch von einem Mann ausgeübt werden.

Richter lehnen Entschädigung für Bewerber ab

Die Richter am Landesarbeitsgericht bestätigten eine Benachteiligung des Beklagten wegen seines Geschlechts. Allerdings sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt, weil die gesetzliche Grundlage in Schleswig-Holstein nur weibliche Gleichstellungsbeauftragte vorsehe.
Das Amt sei im Besonderen damit befasst, die immer noch bestehende Ungleichbehandlung von Frauen in privaten und öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnissen zu bekämpfen. Das weibliche Geschlecht sei daher Anforderung für die Tätigkeit, was in der Folge auch eine Diskriminierung von männlichen Bewerbern rechtfertige. Damit sei auch ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen. Ein Mann sei also im Ergebnis nicht geeignet, die Aufgaben des Amtes auszuführen. Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig.

Diese und auch weitere Entscheidungen aus der Vergangenheit zeigen, dass im Fall des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten eine Diskriminierung von männlichen Bewerbern gerechtfertigt wird und damit in vielen Fällen auch ein Entschädigungsanspruch entfällt. 

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