Kein wirksamer Aufhebungsvertrag bei „unfairen Verhandlungen“

18.02.2019, Autor: Herr Francesco Senatore / Lesedauer ca. 2 Min. (84 mal gelesen)
Der Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann es entgegenstehen, wenn bei Vertragsschluss das Gebot des fairen Verhandelns verletzt werde, so das BAG in einer aktuellen arbeitsrechtlichen Entscheidung (Urteil v. 07.02.2019, Az.: 6 AZR 75/18).

Reinigungskraft wehrt sich gegen Aufhebungsvertrag

Die Klägerin war als Reinigungskraft bei der Beklagten angestellt. Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages hatten beide Teile die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart.
Doch gegen die Vereinbarung wollte die Klägerin nachträglich vorgehen und den Vertrag nicht mehr gegen sich gelten lassen. Sie berief sich auf die Umstände des Zustandekommens des Vertrages und wollte diesen daher wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung anfechten oder zumindest hilfsweise widerrufen.
Die Vorinstanz hatte noch die Klage abgewiesen -  nun musste sich das BAG mit der Frage der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages beschäftigen.

Vorinstanz lehnt Anfechtung und Widerruf ab

Das BAG entsprach der Vorinstanz insofern, als dass vorliegend kein Anfechtungsgrund begründet sei. Auch ein Widerrufsrecht liege nach Ansicht der Richter am BAG nicht vor. Die Reinigungskraft hatte angegeben, den Vertrag aufgrund der „Haustürsituation“ widerrufen zu wollen, da der Vertrag in ihrer Privatwohnung geschlossen worden war.
Zwar sieht das Gesetz ein Widerrufsrecht bei Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern vor, wenn dieser außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurden. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich der Verbraucher in einer Überrumpelungssituation befindet, da er in einer solchen Situation nicht mit einem bindenden Vertragsschluss rechne. Auch gilt in einer solchen Konstellation ein Arbeitnehmer als Verbraucher.
Allerdings sei nach Ansicht des BAG im Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden, dass von diesem Widerrufsrecht ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag ausgenommen ist. Ein Widerruf des Vertrages, weil dieser in der Privatwohnung der Arbeitnehmerin geschlossen worden war, ist damit nicht möglich, so das BAG.

Verstoß gegen Grundsatz der fairen Verhandlung

Die Vorinstanz habe aber den Umstand außer Acht gelassen, dass nach Angaben der Klägerin diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses krank gewesen sei. Damit könnte die Verhandlungsposition der Arbeitnehmerin in der Weise beeinträchtigt gewesen sein, dass ihr eine freie und überlegte Entscheidung nicht möglich gewesen ist. Dies könnte unter Verstoß des Grundsatzes des fairen Verhandelns vorliegend von der Arbeitgeberin ausgenutzt worden sein.
Hinsichtlich dieses Umstandes müsse daher die Vorinstanz die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages erneut prüfen.

Weitere Informationen zum Arbeitsrecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/aufhebungsvertrag-widerrufen-anfechten-ruecktritt.html


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