Die Gaststättenerlaubnis: Wer braucht sie und wann ist sie entbehrlich?

18.03.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 4 Min. (24722 mal gelesen)
Gaststättenerlaubnis,Ausschank,Gewerbeanmeldung,Restaurant Viele Betriebe brauchen eine Gaststättenerlaubnis - nicht nur Restaurants. © - freepik

Oft herrscht über die Gaststättenerlaubnis Unklarheit. Braucht auch ein Hotelier, Pensionsbetreiber, Campingplatzwart oder Sportverein eine Gaststättenerlaubnis, um Getränke zu verkaufen?

Gemäß § 2 des Gaststättengesetzes benötigt man eine Gaststättenerlaubnis, um ein Gaststättengewerbe zu betreiben. Dies ist der Fall, wenn jemand in festen Räumlichkeiten Speisen oder Getränke zum sofortigen Verzehr "an Ort und Stelle" verkaufen will. Die Räume müssen dabei entweder allgemein zugänglich sein oder einem bestimmten Personenkreis offen stehen. Es ist daher ein Irrtum, zu glauben, man brauche eine Gaststättenkonzession nur für einen öffentlich zugänglichen Getränkeausschank wie eine klassische Gaststätte.

Welche Ausnahmen gibt es?


Dem Gesetzgeber geht es bei diesem Thema natürlich hauptsächlich um alkoholische Getränke. Der Verkauf von nichtalkoholischen Getränken erfordert keine Erlaubnis. Erlaubnisfrei ist ebenfalls die Abgabe von unentgeltlichen Kostproben wie bei einer Weinprobe und der Verkauf von frisch zubereiteten Speisen, die nicht vor Ort verzehrt werden (Beispiel: Partyservice, Pizzalieferdienst).

Auch beim Verkauf von frischen Speisen, die im Weitergehen verzehrt werden, ist in der Regel keine Gaststättenerlaubnis erforderlich. Beispiele: Ein Kiosk verkauft belegte Brötchen oder Eis. Sobald vor dem Kiosk Tische und Stühle stehen, sieht die Sache jedoch anders aus.

Reisegewerbe: Stände auf Märkten


Auch ein Punschstand auf dem Weihnachtsmarkt oder ein Bierstand auf dem Stadtfest gelten vor dem Gesetz als Gaststätten. Die Erlaubnispflicht gilt nämlich auch für Betriebe im Reisegewerbe. Damit ist der Verkauf von Getränken zum sofortigen Konsum für eine begrenzte Zeit auf einer Veranstaltung gemeint. Auch hier gilt wieder: Eine Erlaubnis wird gebraucht, wenn ein Vor-Ort-Verzehr stattfindet und wenn Alkohol verkauft wird.

Bei einem Foodtruck oder Imbisswagen machen manche Behörden die Gaststätteneigenschaft daran fest, ob ein Imbisswagen mehr als sechs Wochen am gleichen Platz steht. Dann soll eine Gaststätte und kein Reisegewerbe vorliegen. Bei Alkoholausschank wird jedoch auch beim Reisegewerbe eine Gaststättenerlaubnis verlangt. Werden vor dem Foodtruck Tische und Stühle für die Kunden aufgebaut, wird der Verzehr vor Ort ermöglicht. Dann ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich.
Hier scheint es bei den Kriterien regionale Unterschiede zu geben. Wer ein solches Gewerbe gründen will, sollte sich bei seinem zuständigen Gewerbeamt erkundigen.

Hotels und andere Beherbergungsbetriebe


Beherbergungsbetriebe wie Hotels waren früher per Gesetz erlaubnispflichtig. Heute ist dies anders. Diese Betriebe benötigen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 GastG für den Ausschank von (alkoholischen) Getränken und den Verkauf selbst zubereiteter Speisen an Hausgäste keine Gaststättenerlaubnis. Achtung: Eine Gewerbeanmeldung für das Hotel oder die Pension muss trotzdem stattfinden – wie für jedes andere Gewerbe auch.

Was gilt für Sportvereine?


Bei Sportvereinen findet man oft die Überzeugung, dass die verkauften Getränke ja nur an Mitglieder ausgegeben werden und daher keine Gaststättenerlaubnis nötig ist. Dies ist falsch. Nach Ansicht der Gerichte ist die Vereinstheke für einen „bestimmten Personenkreis“ zugänglich. Damit besteht bei Ausschank alkoholischer Getränke eine Erlaubnispflicht. Das frühere Bayerische Oberste Landesgericht in München hat bereits vor längerer Zeit entschieden, dass ein „bestimmter Personenkreis“ nach § 1 Gaststättengesetz auch Vereinsmitglieder einschließt (Beschluss vom 13.1.1993, Az: 3 ObOWi 111/92). Dies gilt zwar nicht bei Veranstaltungen, bei denen sämtliche Teilnehmer individuell eingeladen werden. Nach dem Verwaltungsgericht Stuttgart kann jedoch bei Vereinen aufgrund der schnell wechselnden Mitgliederzahl nicht von einer solchen „privaten“ Veranstaltung ausgegangen werden (Beschluss vom 12.1.2009, Az. 4 K 4570/08). Häufig argumentiert man dabei mit der Vereinssatzung: Ein gemeinnütziger Verein zum Beispiel ist keine geschlossene Veranstaltung, da er jedem offen stehen muss, der Mitglied werden möchte.

Was gilt auf dem Campingplatz?


Wenn auf einem Campingplatz Alkohol zwecks Konsum an Ort und Stelle ausgeschenkt wird, ist auch hier in der Regel eine Gaststättenerlaubnis vonnöten. Hier handelt es sich schließlich ebenfalls nicht um eine Privatveranstaltung mit Extraeinladung an jeden Gast.

Welche Voraussetzungen hat die Erlaubnis?


Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist ein behördlicher Verwaltungsakt. Die Erlaubnis gilt für eine bestimmte Person, für bestimmte Räume und eine bestimmte Art der Nutzung. Wurde also eine „Cocktailbar“ genehmigt, kann der Betreiber nicht einfach auf Diskothek umsatteln. Wenn er anbauen und die Räume vergrößern will, muss er eine Änderung seiner Erlaubnis beantragen (ganz abgesehen von der Baugenehmigung).

Für den Antrag auf eine Gaststättenerlaubnis sind unter anderem ein Gesundheitszeugnis mit Nachweis einer entsprechenden Unterweisung beim Gesundheitsamt, ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister erforderlich. Auch eine baurechtliche Erlaubnis der Gemeinde für die Räume muss vorliegen.

Auch für Unternehmungen, die keine Gaststättenerlaubnis erfordern, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Wer frisch zubereitete Lebensmittel verkauft, benötigt immer auch ein Gesundheitszeugnis.

Was kostet die Erlaubnis?


Es gibt regionale Unterschiede bei den Kosten der Gaststättenerlaubnis. Auch der Verwaltungsaufwand im Einzelfall spielt dabei eine Rolle. Die Kosten bewegen sich etwa zwischen 300 und 3.500 Euro, feste Sätze können nicht genannt werden. Ein Beispiel: In Hamburg werden pauschal zwischen 490 und 590 Euro gefordert. Die Bearbeitungsdauer liegt bei drei Monaten. Eine Gewerbeanmeldung ist zusätzlich erforderlich (Kosten 20 Euro).

Praxistipp


Bei Problemen mit der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der richtige Ansprechpartner. Gegen die Entscheidung einer Behörde kann immer auch Widerspruch eingelegt werden.

(Bu)


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 Stephan Buch
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