E-Zigarette: Was sollten Raucher jetzt dazu wissen?

27.12.2018, Redaktion Anwalt-Suchservice
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E-Zigaretten,E-Shishas Welche Regeln gelten für das Rauchen von E-Zigaretten? © Bu - Anwalt-Suchservice

E-Zigaretten werden immer beliebter. Viele E-Raucher sind sich aber nicht sicher, ob Rauchverbote auch für ihren „Dampf“ gelten. Die Rechtslage zum Jugendschutz hat sich in den letzten Jahren geändert.

In E-Zigaretten, auch als elektrische oder elektronische Zigaretten bezeichnet, werden Flüssigkeiten mit Hilfe eines Heizwendels verdampft, die der Raucher dann inhaliert. Der Hauptunterschied zur herkömmlichen Zigarette besteht darin, dass keine Verbrennung von Pflanzenteilen stattfindet. Der Dampf einer E-Zigarette enthält zwar Nikotin, aber andere Schadstoffe nicht, die in einer normalen Tabak-Zigarette durch den Verbrennungsvorgang entstehen, wie etwa Teer. Allerdings enthält er andere Stoffe, wie etwa künstliche Aromastoffe, die ebenfalls im Verdacht stehen, Gesundheitsschäden verschiedener Art auszulösen. So soll der Dampf auch Formaldehyd enthalten. Die Konzentration steigt dabei mit steigender Hitze, die bei einigen Modellen vom Nutzer einstellbar ist. Für sichere Aussagen über die Gefährlichkeit von E-Zigaretten gibt es im Grunde noch nicht genug Untersuchungen. Fest steht: Auch Nikotin selbst macht süchtig und ist ein Nervengift. Auch der „Dampf“ enthält Schadstoffe.
Es gibt Studien, nach denen jeder dritte Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren bereits einmal eine E-Zigarette oder E-Shisha ausprobiert hat. Umstritten ist nach wie vor, inwieweit sich gesetzliche Rauchverbote auf E-Zigaretten erstrecken, denn rein technisch gesehen handelt es sich ja nicht um Rauch.

Dürfen E-Zigaretten an Jugendliche abgegeben werden?


Nein. Laut § 10 Jugendschutzgesetz dürfen nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behälter bundesweit nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Das Rauchen oder der Konsum solcher Produkte darf ihnen nicht gestattet werden. Solche Produkte dürfen in der Öffentlichkeit auch nicht an Automaten angeboten werden, es sei denn, der Automat ist in einem Bereich aufgestellt, an den Kinder und Jugendliche nicht herankommen. Auch im Versandhandel gibt es ein Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche. Absatz 2 der Vorschrift stellt klar, dass all dies sogar für nikotinfreie Erzeugnisse gilt, wie etwa elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behälter.

Wie sieht es mit dem Rauchverbot in Gaststätten aus?


Die entscheidenden Regelungen finden sich in den Nichtraucherschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer. Es gibt hier also keine klare, einheitliche, bundesweite Regelung.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat 2014 für Nordrhein-Westfalen entschieden, dass das Dampfen nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz fällt und damit in Gaststätten nicht gesetzlich verboten ist. Geklagt hatte ein Barbesitzer, der gegen eine entsprechende Verfügung der Stadt Köln vorging. Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass kein Gastwirt gezwungen sei, E-Zigaretten zuzulassen: Das Hausrecht habe der Gastwirt, und er könne darüber entscheiden (Az. 4 A 775/14).
Das Hessische Ministerium für Soziales betont auf seiner Internetseite, dass das Hessische Nichtraucherschutzgesetz auch für die E-Zigarette und die E-Shisha gilt. Eine Gefährdung anderer Personen durch Passivrauchen sei nicht ausgeschlossen.
In Hamburg gilt laut Internetseite der Stadt: E-Inhalationsprodukte fallen nicht in den Anwendungsbereich des Hamburger Passivraucher-Schutzgesetzes. Die Benutzung der E-Zigarette ist damit in öffentlich zugänglichen Gebäuden nicht explizit untersagt.
Hier kann es also in jedem Bundesland unterschiedliche Regeln geben – und auch bei fehlender Untersagung durch ein Gesetz ein Verbot durch den Gastwirt selbst auf Basis seines Hausrechtes.

Gelten E-Zigaretten als Medizinprodukt?


Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten (sogenannte Liquids), die mittels E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, keine Arzneimittel sind. Damit ist auch die E-Zigarette selbst kein Medizinprodukt.

Die Klägerin im ersten Verfahren hatte ein Ladengeschäft für E-Zigaretten und Zubehör betrieben. 2012 untersagte ihr die Stadt den Vertrieb nikotinhaltiger Liquids in verschiedenen Stärken mit der Begründung, es handele sich um Arzneimittel, die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung nicht verkehrsfähig seien. Das Verwaltungsgericht hatte zunächst die Klage der Ladeninhaberin gegen die Untersagungsverfügung abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Urteil geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil die beanstandeten Liquids keine Arzneimittel seien. Diese würden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet (Urteil vom 5.12.2014, Az. 3 C 25.13).

In einem zweiten Verfahren wandte sich eine Herstellerin von E-Zigaretten und liquidhaltigen Filterkartuschen gegen eine im Dezember 2011 veröffentlichte Pressemitteilung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums. Darin wurde vor dem Handel und Verkauf von E-Zigaretten und Liquids gewarnt und darauf hingewiesen, dass nikotinhaltige Liquids nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürften; E-Zigaretten dürften nur unter Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz verkauft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und dem beklagten Land diese Äußerungen untersagt: Liquids und E-Zigaretten würden nicht unter die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften fallen (Az. 3 C 26.13 und 3 C 27.13).

Wie hat sich 2017 die Rechtslage geändert?


2017 wurde eine EU-Vorschrift in Deutschland umgesetzt, die die Menge des Nikotins in E-Zigaretten begrenzt. Liquids dürfen demnach nur noch eine Maximaldosis von 20 Milligramm Nikotin pro Milliliter Liquid enthalten. Ein Liquid darf höchstens 10 Milliliter Nikotin enthalten. Außerdem wurden Zusatzstoffe wie Koffein, Taurin oder Vitamine verboten, ebenso Chemikalien, die den Dampf verfärben. Für den Handel mit Liquids wurden neue Anmeldevorschriften erlassen. Eine Klage gegen die diesen Regelungen zugrundeliegende EU-Tabakrichtlinie ist 2016 vom Europäischen Gerichtshof abgewiesen worden (Urteil vom 4.5.2016, Az. C-547/14).

Praxistipp zu E-Zigaretten


Auch wenn in vielen Bundesländern kein generelles Verbot des Konsums von E-Zigaretten in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Gaststätten oder öffentlichen Verkehrsmitteln gilt: Dampfer sollten sich immer darüber im Klaren sein, dass der jeweilige Hausherr ein solches Verbot durchaus aussprechen kann. Da viele Nichtraucher auch den intensiv riechenden Dampf von E-Zigaretten als Belästigung empfinden, empfiehlt sich hier eine gewisse Rücksichtnahme und im Zweifelsfall der Weg in die Raucherzone. Wer mit behördlichen Anordnungen in diesem Bereich konfrontiert wird, an deren Rechtmäßigkeit er zweifelt, kann sich von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht kompetent beraten lassen.

(Wk)


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 Günter Warkowski
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