Welche rechtlichen Regeln gelten für E-Zigaretten? Vorschriften, Werbung & Verbote

26.02.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
E-Zigaretten,E-Shishas Welche Regeln gelten für das Rauchen von E-Zigaretten? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Rechtlicher Rahmen und Altersgrenze: E-Zigaretten und Liquids unterliegen in Deutschland vor allem dem Tabakerzeugnisgesetz und der Tabakerzeugnisverordnung. Abgabe und Verkauf sind erst ab 18 Jahren erlaubt.

2. Werbung, Kennzeichnung und Inhaltsstoffe: Für E-Zigaretten gelten strenge Werbebeschränkungen. Liquids müssen bestimmte Höchstmengen an Nikotin einhalten, Inhaltsstoffe offenlegen und Warnhinweise tragen.

3. Konsum und Nichtraucherschutz: Ob E-Zigaretten unter Rauchverbote fallen, richtet sich nach den jeweiligen Landesgesetzen zum Nichtraucherschutz. In vielen öffentlichen Einrichtungen, Behörden oder Gaststätten ist das Dampfen faktisch untersagt. Arbeitgeber können betriebliche Rauchverbote aussprechen.
Viele Raucher sind mittlerweile auf E-Zigaretten umgestiegen, weil sie diese für gesünder halten. Studien zufolge hat jeder dritte Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren bereits einmal eine E-Zigarette oder E-Shisha ausprobiert. Mancher ist der Meinung, dass Rauchverbote für E-Zigaretten nicht gelten, da diese Dampf absondern und keinen Rauch. Was ist dran an diesen Aussagen?

Wie funktioniert eine E-Zigarette?


E-Zigaretten werden auch als elektrische oder elektronische Zigaretten bezeichnet. Darin werden Flüssigkeiten mit Hilfe eines Heizwendels verdampft, die der Raucher dann inhaliert. Im Unterschied zur herkömmlichen Zigarette findet darin keine Verbrennung von Pflanzenteilen statt.

Sind E-Zigaretten gesünder?


Der Dampf einer E-Zigarette enthält Nikotin. Allerdings fehlen darin manche der anderen Schadstoffe, die bei der Verbrennung von normalem Tabak entstehen, wie zum Beispiel Teer. Aber: Der Rauch der E-Zigarette enthält andere Stoffe, die ebenfalls im Verdacht stehen, Gesundheitsschäden auszulösen. Dazu gehören künstliche Aromastoffe. Der Dampf soll auch Formaldehyd enthalten.

Dabei steigt die Konzentration mit steigender Hitze. Diese lässt sich bei einigen Modellen vom Nutzer einstellen. Für sichere Aussagen über die Gefährlichkeit von E-Zigaretten gibt es im Grunde noch nicht genug Untersuchungen. Fest steht: Auch Nikotin selbst macht süchtig und ist ein Nervengift. Auch mit E-Zigaretten sind also gesundheitliche Risiken verbunden.

Dürfen E-Zigaretten an Jugendliche abgegeben werden?


Nein. Laut § 10 Jugendschutzgesetz dürfen nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behälter bundesweit nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Das Rauchen oder der Konsum solcher Produkte darf ihnen nicht gestattet werden. Da E-Zigaretten Nikotin enthalten, fallen sie unter dieses Verbot.

Auch dürfen nikotinhaltige Produkte in der Öffentlichkeit nicht an Automaten angeboten werden. Ausnahme: Der Automat steht in einem Bereich, an den Kinder und Jugendliche nicht herankommen. Im Versandhandel gilt ebenfalls ein Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche.

§ 10 Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes besagt, dass all dies auch für nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas gilt, genauer gesagt für alle Vorrichtungen, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behälter.

Gilt das Rauchverbot in Gaststätten auch für E-Zigaretten?


Die entscheidenden Regelungen stehen in den Nichtraucherschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer. Hier gibt es also keine klare bundesweite Regelung.

2014 hat das Oberverwaltungsgericht Münster für Nordrhein-Westfalen entschieden, dass das Dampfen nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz fällt. Damit ist es dort in Gaststätten erlaubt. Kläger war ein Barbesitzer, der gegen eine entsprechende Verfügung der Stadt Köln vorging. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass kein Gastwirt gezwungen sei, E-Zigaretten in seinen Räumen zuzulassen: Das Hausrecht habe der Gastwirt, und er könne darüber entscheiden (Az. 4 A 775/14).

Anders ist es in Hessen: Am 11. November 2021 wurde das hessische Nichtraucherschutzgesetz geändert. Seitdem erstreckt sich das Rauchverbot in Gaststätten auch auf E-Zigaretten, unabhängig vom Nikotingehalt.

Auch in Hamburg fallen mittlerweile die E-Zigarette und ähnliche Produkte unter das Passivraucherschutzgesetz. Damit ist das „Dampfen“ oder „Vapen“ nicht nur in Gaststätten verboten, sondern unter anderem auch in Behörden, Krankenhäusern, Schulen, Hochschulen und Sportstätten.

In Niedersachsen wurde das unter anderem in Gaststätten geltende Rauchverbot auf E-Zigaretten, Vapes und Cannabisprodukte erweitert.

Wie man sieht, kann jedes Bundesland selbst ein Rauchverbot für E-Zigaretten in Gaststätten oder anderen Räumen festlegen. Gastwirte haben die Möglichkeit, das „Dampfen“ per Hausrecht zu untersagen, auch wenn es das Gesetz nicht verbietet.

Daher gilt allgemein: Möchten Sie eine E-Zigarette in einer Gaststätte konsumieren, sollten Sie sich vorher über die Regeln in Ihrem Bundesland informieren.

Gelten E-Zigaretten als Arzneimittel?


Im Rahmen von drei Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten (sogenannte Liquids), die mittels E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, keine Arzneimittel sind. Die E-Zigarette ist damit kein Medizinprodukt.

Kläger im ersten Verfahren war der Betreiber eines Ladens für E-Zigaretten und Zubehör. 2012 untersagte ihm die Stadt den Vertrieb nikotinhaltiger Liquids in verschiedenen Stärken mit der Begründung, es handele sich um Arzneimittel, die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung nicht verkauft werden dürften. Das Verwaltungsgericht hatte zunächst die Klage gegen die Untersagungsverfügung abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht änderte das Urteil und hob den angefochtenen Bescheid auf: Die beanstandeten Liquids seien keine Arzneimittel. Sie würden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet (Urteil vom 5.12.2014, Az. 3 C 25.13).

Im zweiten Verfahren wandte sich eine Herstellerin von E-Zigaretten und liquidhaltigen Filterkartuschen gegen eine 2011 veröffentlichte Pressemitteilung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums. Diese warnte vor dem Handel und Verkauf von E-Zigaretten und Liquids und wies darauf hin, dass nikotinhaltige Liquids nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürften. E-Zigaretten dürften nur unter Einhaltung der Kennzeichnungspflichten für Medikamente verkauft werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und dem beklagten Land diese Äußerungen untersagt: Liquids und E-Zigaretten würden nicht unter die Vorschriften für Medikamente fallen (Az. 3 C 26.13 und 3 C 27.13).

Welche Inhaltsstoffe in E-Zigaretten sind verboten?


2017 wurde eine EU-Vorschrift in Deutschland umgesetzt, die die Menge des Nikotins in E-Zigaretten begrenzt. Seitdem dürfen Liquids nur noch maximal 20 Milligramm Nikotin pro Milliliter Liquid enthalten. Ein Liquid darf höchstens 10 Milliliter Nikotin enthalten. Zusatzstoffe wie Koffein, Taurin oder Vitamine wurden verboten, ebenso Chemikalien, die den Dampf verfärben. Für den Handel mit Liquids wurden neue Anmeldevorschriften erlassen. Eine Klage gegen die diesen Regelungen zugrundeliegende EU-Tabakrichtlinie hat der Europäische Gerichtshof abgewiesen (Urteil vom 4.5.2016, Az. C-547/14).

Was muss man zum Vaping mit Cannabis wissen?


Zu unterscheiden sind hier Verdampfer für natürliches Cannabis wie etwa Cannabisblüten und THC-Liquids zur Verwendung in E-Zigaretten bzw. THC-Vape-Pens.

Zwar ist der Cannabiskonsum unter bestimmten Bedingungen mittlerweile legal. Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist es jedoch nicht. Einzige Ausnahme ist CBD. Dies regelt § 2 Absatz 2 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG). Daher handelt es sich bei THC-Liquids oft um Produkte, die nicht legal verkauft werden dürfen.

Oft enthalten THC-Liquids synthetische Cannabinoide. Diese künstlich hergestellten Stoffe fallen nicht unter das Konsumcannabisgesetz, da sie eine stärkere Wirkung haben und die beruhigende Wirkung des pflanzlichen THC entfällt. Mit ihrem Konsum sind stärkere Suchtgefahren und Gesundheitsrisiken verbunden. Sie fallen unter das Betäubungsmittelgesetz und sind illegal.

CBD wirkt nicht psychoaktiv. CBD-Liquids enthalten zum Teil aber auch THC. Hier gilt ein Grenzwert von 0,2 % THC. Bei Überschreitung dieses Wertes fällt das Liquid unter das Betäubungsmittelgesetz. Der Besitz ist strafbar.

Auf dem Markt sind auch falsch deklarierte Vape-Pens, die angeblich CBD enthalten, in Wahrheit jedoch synthetische Cannabinoide. Hier ist besondere Vorsicht geboten.

Update vom 26.6.2026: Welche Werbeaussagen über E-Zigaretten sind verboten?


Das OLG Bamberg hat einem Nichtraucherschutz-Verein Unterlassungsansprüche gegen einen Discounter eingeräumt, der E-Zigaretten vertreibt. Das Gericht berief sich dabei auf § 19 Abs. 2 Satz 1 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG). Diese Vorschrift verbietet Werbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter. Dies gilt auch für indirekte Werbung (Urteil vom 21.1.2026, Az. 3 UKI 30/25).

Verboten wurden konkret die folgenden online getätigten Aussagen zu E-Zigaretten oder Nachfüllbehältern:

- "Sie ist für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteiern bis zu erfahrenen Dampfern"

- "Entdecke mit ELFA eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen"

- "eine vielfältige Auswahl an Aromen"

- "eine beeindruckende Geschmackswidergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss"

- "hochwertige Produkte im Bereich E-Zigaretten und E-Liquids"

- "Die einzige 187 Vape zeichnet sich besonders durch ihr stilvolles Aussehen (aus)"

- "eine einfache Lösung für das Dampfen"

- "Das Austauschen der Pods oder das Mitführen von zusätzlichen Pods oder auch wiederbefüllbare Pods ist super einfach".

Diese Gerichtsentscheidung macht nicht nur diese konkreten Aussagen unzulässig und damit wettbewerbsrechtlich abmahnfähig. Auch weitere, ähnliche Aussagen können für Händler teuer werden. Wer E-Zigaretten vertreibt, sollte keine derartigen Werbeaussagen tätigen, da sonst eine teure Abmahnung droht.

Praxistipp zu E-Zigaretten


Immer mehr Bundesländer nehmen E-Zigaretten in ihre Nichtraucherschutzgesetze auf und untersagen die Benutzung unter anderem in Gaststätten. In jedem Fall kann der Gastwirt ein Verbot auf Basis seines Hausrechts erlassen. Da viele Nichtraucher auch den intensiv riechenden Dampf von E-Zigaretten als Belästigung empfinden, empfiehlt sich hier eine gewisse Rücksichtnahme und im Zweifelsfall der Weg in die Raucherzone. Wer mit behördlichen Anordnungen in diesem Bereich konfrontiert wird, an deren Rechtmäßigkeit er zweifelt, kann sich von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht kompetent beraten lassen.

(Wk)


 Günter Warkowski
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