Sturmschäden an Haus und Auto: Wer trägt die Kosten?

26.06.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Auto,umgestürzter,Baum,Sturmschaden Auto durch Sturm beschädigt - in welchen Fällen zahlt die Versicherung? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Definition: Versicherungen und Gerichte gehen ab Windstärke 8 von einem Sturmschaden aus. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 bis 74 km/h.

2. Beweislast: Der Versicherungsnehmer muss den Grad der Windstärke nicht beweisen. Beweisen muss er aber, dass die Wetterverhältnisse, die zum Schaden geführt haben sollen, zumindest irgendwann am Schadenstag vorgelegen haben.

3. Meldung: Für das Melden sturmbedingter Schäden an Haus und Auto gelten laut der Versicherungsbedingungen kurze Fristen. Diese sollten eingehalten werden.
Immer wieder kommt es zu Stürmen und Unwettern mit großen Schäden. Die Folgen sind häufig abgedeckte Dächer, umgefallene Bäume und abgerissene Äste auf den Straßen, zertrümmerte Autos und jede Menge zerbrochenes Glas. In manchen Fällen kommen Versicherungen für den Schaden auf. Dabei gibt es jedoch mehrere Einschränkungen. Gelegentlich kann auch eine bestimmte Person für den Schaden haftbar gemacht werden. Dann kann jedoch dem Geschädigten unter Umständen ein Mitverschulden vorgeworfen werden.

Sturmschäden am Haus: Welche Versicherungen gibt es?


Hier sind in erster Linie die Hausratversicherung und die Wohngebäudeversicherung zu nennen. Die Hausratversicherung sichert Sturmschäden an allen beweglichen Gegenständen im Haus ab. Wenn also etwa ein Sturm das Dach abdeckt und der neue Fernseher und die teure Couchgarnitur durch Regenwasser zerstört werden, sind Fernseher und Sitzmöbel ein Fall für die Hausratsversicherung. Die Wohngebäudeversicherung zahlt hingegen den Schaden am Gebäude selbst, hier also am Dach. Sie betrifft nicht dessen beweglichen Inhalt.

Ein besonderes Thema ist der Glasbruch an Fenstern oder Möbeln. Bei den üblichen Versicherungsverträgen ist Glasbruch nicht automatisch mitversichert. Häufig muss man eine Glasbruchversicherung als Zusatzbaustein oder gesondert abschließen.

Zusätzlich ist für Hauseigentümer und Mieter eine Haftpflichtversicherung wichtig. Fegt zum Beispiel ein Sturm die Satellitenantenne vom Dach oder weht einen Blumentopf vom Balkon und werden dadurch fremde Autos beschädigt oder Passanten verletzt, kommen auf die Verantwortlichen schnell hohe Schadensersatzforderungen zu. In solchen Fällen haftet derjenige, der sein Eigentum nicht ausreichend gegen Sturm gesichert hat.

Was und wie viel die Versicherungen im Einzelfall bezahlen, ist von den jeweiligen Versicherungsbedingungen abhängig. Dabei müssen sich die Versicherungen aber auch an das Versicherungsvertragsgesetz halten.

Wann liegt ein Sturmschaden vor?


Von einem Sturmschaden gehen Gerichte und Versicherungen erst dann aus, wenn der Wind Stärke acht erreicht. Diese Windstärke entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 bis 74 km/h. Alles darunter gilt nicht als Sturm, sondern nur als schlechtes Wetter.

Wichtig: Der Versicherungsnehmer muss den Grad der Windstärke nicht beweisen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 12 U 251/04). Danach reicht es aus, wenn diese Windstärke zum Zeitpunkt des Schadens in der näheren Umgebung des Hauses gemessen worden ist. Welche Windstärke ein Sturm in einer bestimmten Region hatte, erfährt man beim Deutschen Wetterdienst. Auch zeitgleich entstandene ähnliche Schäden in der Nachbarschaft sind ein gutes Indiz für einen Sturmschaden.

Mit dem Beweis für die Windstärke beschäftigte sich auch das OLG Saarbrücken. Ein Hauseigentümer hatte seiner Gebäudeversicherung einen Sturmschaden gemeldet, bei dem sich Verkleidungsplatten von drei Schornsteinen gelöst hatten. Einem ersten Gutachten zufolge waren die Platten auf vollkommen morschen Holzlatten befestigt gewesen und wären auch bei normalem Wind heruntergefallen. Ein weiteres Gutachten ging jedoch von einer fachgerechten Befestigung aus. Die Versicherung zahlte nicht und zweifelte einen Sturmschaden an.

Das Oberlandesgericht erklärte: Sturm sei eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Dass diese zumindest irgendwann am Schadenstag geherrscht habe, müsse der Versicherungsnehmer beweisen. Dazu könne auf Messungen von Wetterstationen in der Nähe zurückgegriffen werden. Allerdings gewährten hier die Versicherungsbedingungen einige Beweiserleichterungen: Sei die Windstärke für den konkreten Schadenort nicht feststellbar, könne man Sturm unterstellen, wenn der Versicherungsnehmer nachweise, dass entweder

- die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet habe oder dass
- der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes nur durch Sturm entstanden sein könne.

Dies konnte der Versicherungsnehmer nicht beweisen. Eine Auskunft des Deutschen Wetterdienstes ergab, dass vier nahegelegene Wetterstationen nur stärkeren Wind unter Windstärke 8 gemeldet hatten. Auch Sturmschäden an Nachbargebäuden oder einen einwandfreien Zustand seines Gebäudes konnte der Hauseigentümer nicht nachweisen. Ein vom Gericht bestellter Gutachter hatte wie auch der erste vom Kläger hinzugezogene Sachverständige festgestellt, dass die Abdeckplatten auf morschen Holzlatten befestigt gewesen seien. Daher musste der Hauseigentümer seinen Schaden selbst bezahlen (Saarländisches OLG, Urteil vom 9.10.2020, Az. 5 U 61/19).

Wann zahlt die Wohngebäudeversicherung für Sturmschäden am Haus?


Schäden am Haus selbst sind über die Wohngebäudeversicherung versichert. Diese kann nur der Eigentümer abschließen. Die meisten Versicherungspolicen schließen auch Schäden durch Sturm und Hagel ein. Typische Sturmschäden an Gebäuden sind zum Beispiel davongeflogene Dacheindeckungen oder Schäden an Dächern und Fassaden durch umgestürzte Bäume oder abgebrochene Äste.

Eigenes Verschulden kann den Versicherungsschutz gefährden. Wenn es ein Hauseigentümer zum Beispiel vor einem Sturm unterlässt, die Außenmarkise einzufahren, wird seine Versicherung ihm sehr wahrscheinlich keine neue Markise bezahlen. Dann hat er nämlich grob fahrlässig gehandelt (Amtsgericht München, Urteil vom 14.1.2009, Az. 112 C 31663/08). Dabei kommt es jedoch auf den Vertragsinhalt an: Immer mehr Versicherungsverträge schließen den "Einwand der groben Fahrlässigkeit" aus. So sichern die Versicherungen ihrem Kunden zu, dass sie sich nicht auf dessen grobe Fahrlässigkeit berufen werden.

Zahlt die Gebäudeversicherung auch für Häuser mit Vorschäden?


Hatte ein Wohnhaus Vorschäden, die weitere Schäden durch einen Sturm begünstigt haben, muss die Gebäudeversicherung den Sturmschaden trotzdem ersetzen. Dies entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. Hier hatte sich bei Sturm der durch Hohlstellen geschwächte Außenputz eines Hauses gelöst (Urteil vom 12.4.2006, Az. 5 U 496/05-53).

Wer zahlt, wenn der Baum des Nachbarn auf das eigene Dach fällt?


Bei Sturm stürzen Bäume manchmal auf ein fremdes Grundstück und richten dort große Schäden zumindest am Dach, wenn nicht am ganzen Haus an. Dann fragt sich, welche Versicherung welches der beiden Nachbarn zahlen muss. Hier muss man je nach Fall unterscheiden:

- Fällt ein gesunder Baum allein durch Sturm, also infolge "höherer Gewalt" um und richtet Schäden beim Nachbarn an, haftet der Nachbar nicht. In diesem Fall ist die Wohngebäudeversicherung des Geschädigten der richtige Ansprechpartner.

- War der Baum bereits krank oder geschädigt und dadurch geschwächt, haftet unter Umständen der Nachbar, auf dessen Grundstück der Baum gestanden hat. Voraussetzung ist, dass der Nachbar seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Als Besitzer eines Baumes, der andere gefährden kann, muss er nämlich regelmäßig kontrollieren, ob der Baum noch gesund und standsicher ist. Eine Faustregel besagt, dass zwei Kontrollen pro Jahr erfolgen sollten (mit und ohne Laub). Im Zweifelsfall muss der Nachbar auch einen Baumexperten zu Rate ziehen. Handelt er trotz erkennbarer Gefährdung nicht, haftet er für den Schaden. Diesen bezahlt dann allenfalls seine private Haftpflichtversicherung oder bei Vermietern die Vermieter-Haftpflichtversicherung.

Welche Sturmschäden bezahlt die Hausratsversicherung?


Über die Hausratsversicherung sind direkte Sturmschäden am beweglichen Hausrat versichert. Sie kann von Mietern und Eigentümern für selbst bewohnte Immobilien abgeschlossen werden. Solche Schäden entstehen häufig, wenn ein Fenster oder das Dach beschädigt wird und Regenwasser an das bewegliche Inventar kommt.

Allerdings zahlt die Hausratsversicherung nicht bei selbst verschuldeten Schäden. Wenn man bei Sturm ein Fenster offen oder Möbel im Freien stehen lässt, bekommt man nichts. Nicht versichert sind auch auf der Terrasse stehende Gartenmöbel oder andere Gegenstände wie etwa ein Grill. Was draußen steht, sollte man daher vor einem Sturm sicher unterstellen.

Bei der Hausratsversicherung ist es besonders wichtig, den echten Wert des Hausrats zu versichern. Dies gilt besonders bei Wertgegenständen wie teurer Elektronik, Designermöbeln oder Antiquitäten. Häufig reicht der nach Quadratmetern Wohnfläche berechnete Standardbetrag der Versicherung nicht aus. Auch sollte man Kaufbelege von Wertgegenständen aufbewahren, um später deren Wert nachweisen zu können.

Was ist die Schadensminderungspflicht?


Wichtig: Jeder Versicherungsnehmer hat eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Das bedeutet: Er muss alles Zumutbare dafür tun, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Zum Beispiel gilt es als zumutbar, teure Möbel und den Plasmafernseher vom zerstörten Fenster wegzurücken oder einen teuren Orientteppich beiseite zu räumen, wenn darauf von oben Wasser tropft.

Welche Versicherung deckt Sturmschäden am Bau ab?


Auch während der Bauphase können Sturmschäden entstehen. Bauherren können sich dagegen mit besonderen Versicherungen absichern. So zahlt eine Rohbauversicherung für Schäden am Rohbau selbst und an dem auf der Baustelle gelagerten Baumaterial. Auch Elementarschäden lassen sich versichern. Eine Rohbauversicherung kann man gesondert abschließen. Es ist jedoch meist günstiger, vor Baubeginn eine Wohngebäudeversicherung mit eingeschlossener Rohbauversicherung abzuschließen.

Wann zahlt die Versicherung für Sturmschaden am Auto?


Viele Autofahrer haben für ihr Auto nur die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung. Daher gehen sie bei einem Sturmschaden leer aus. Eine Teilkaskoversicherung zahlt bei Sturmschäden am Auto ab Windstärke 8 oder bei nachvollziehbaren Hagelschäden. Mit Hilfe des deutschen Wetterdienstes oder von ähnlichen Schäden in der Nachbarschaft kann der Geschädigte solche Schäden glaubhaft machen. Wichtig: Der Schaden muss direkt durch die Naturgewalten entstanden sein und nicht unter Mitwirkung des Fahrers.

Beispiel: Fällt bei Sturm ein Baum auf ein geparktes Auto, zahlt die Teilkasko. Rammt der Fahrer einen Baum, der bei Sturm vor ihm auf die Straße gefallen ist, zahlt sie nicht. Ebenso zahlt sie nicht, wenn ein Baum umgefallen ist, weil er morsch war. Dann bekommt der Fahrzeughalter allenfalls den Glasbruch ersetzt. Nur eine Vollkaskoversicherung zahlt in den genannten Fällen den gesamten Schaden.

Wird ein geparktes Auto von Wasser überflutet, ist dies ein Fall für die Teilkasko. Wer aktiv in eine Überschwemmung hineinfährt, bekommt nichts. Das Verhalten des Autofahrers ist aber auch beim Parken wichtig: Stellt er sein Auto an einer besonderen Gefahrenstelle ab, zum Beispiel unter einem morschen Baum oder neben einer Baustelle mit schlecht gesicherten Gegenständen, reduziert die Versicherung ihre Zahlungen wegen grober Fahrlässigkeit. Inzwischen schließen jedoch viele Autoversicherungen den Einwand der groben Fahrlässigkeit aus und zahlen trotzdem. Darauf sollte man beim Vertragsabschluss achten.

Exkurs: Welche Versicherung zahlt bei einer Überschwemmung im Haus?


Eine herkömmliche Wohngebäudeversicherung schützt zwar vor Schäden durch Sturm und Hagel. Allerdings zahlt sie nicht für Schäden durch unwetterbedingt überflutete Keller oder Wasserschäden durch einen Rückstau in den Abwasserleitungen. So etwas passiert häufig bei Überschwemmungen durch Unwetter. Hier hilft nur eine Elementarschadenversicherung. Diese deckt Schäden durch Naturereignisse wie zum Beispiel Starkregen, Überschwemmung, Hochwasser, Schneedruck, Lawinen, Erdrutsch, Erdsenkung und Erdbeben ab. Man kann sie als Zusatzbaustein für die Hausrat- und die Wohngebäudeversicherung abschließen.

Achtung: Auch bei der Elementarschadenversicherung sind Schäden durch einen Rückstau in Abwasserleitungen oft nur versichert, wenn die Leitung mit einer Rückstauklappe versehen ist.

Fälle vor Gericht: Fliegende Baustellenklos und rasende Müllcontainer


Machen sich Gegenstände im Sturm selbstständig und beschädigen fremdes Eigentum, haften oft ihre Besitzer. Diese haben eine Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen daher so gut wie möglich verhindern, dass andere Leute durch ihre Gegenstände einen Schaden erleiden.

Das Amtsgericht Ratingen befasste sich mit einem vom Sturm umgeworfenen Mobilklo. Dieses hatte einen geparkten PKW getroffen. Laut Gerichtsurteil musste der Aufsteller des Baustellenklos den Schaden tragen. Er hätte die Pflicht gehabt, es vor dem Sturm zu sichern und den Standort so zu wählen, dass kein fremdes Eigentum in Gefahr sei. Allerdings wurde der Autobesitzerin ein Mitverschulden von 50 Prozent auferlegt, da sie ihr Fahrzeug bei Sturm neben dem Baustellenklo abgestellt hatte (Urteil vom 21.12.1990, Az. 8 C 1768/90).

Auch Müllcontainer auf Rollen machen sich bei Sturm manchmal selbstständig. Wenn sie mit geparkten Autos kollidieren, hängt die Haftung stark vom Einzelfall ab. Einige Gerichte lehnen eine Haftung des Container-Eigentümers ab, wenn dieser die Feststellbremse des Containers angezogen hatte (LG Coburg, Beschluss vom 9.6.2006, Az. 33 S 38/06). War jedoch ein starker Sturm angekündigt, muss der Verantwortliche unter Umständen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen treffen.

Praxistipp zu Sturmschäden an Haus und Auto


Einen sturmbedingten Schaden an Haus oder Auto sollten Sie unverzüglich Ihrer Versicherung melden. Die Vertragsbedingungen setzen dafür kurze Fristen. Lassen Sie sich zu viel Zeit, kann Ihre Versicherung die Leistung verweigern. Auch muss der Versicherung meist Gelegenheit zur Besichtigung des Schadens gegeben werden – und zwar, bevor Reparaturen stattfinden oder beschädigte Gegenstände entsorgt werden. Darauf kann man allenfalls im Ausnahmefall verzichten, wenn etwa ohne sofortiges Handeln Folgeschäden drohen. Auch dann sollte man das Vorgehen mit der Versicherung absprechen. Kommt es zum Streit mit der Versicherung, kann Sie ein im Zivilrecht tätiger Anwalt oder ein Fachanwalt für Versicherungsrecht fachgerecht beraten.

(Bu)


 Stephan Buch
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