Frostschaden an der Heizung: Wann zahlt die Versicherung?

14.01.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Heizung,Thermostat Ein Frostschaden kann teuer werden: Wer zahlt? © Bu - Anwalt-Suchservice
1. Versicherungsschutz: Für durch einen Frostschadens der Heizung entstehende Schäden an Haus und Wohnungseinrichtung, kommen - je nach Versicherungsumfang - entweder die Wohngebäude-, die Hausrat- oder die Privathaftpflichtversicherung auf.

2. Einschränkungen: Hat der Versicherungsnehmer allgemeine Sorgfaltspflichten oder im Vertrag festgelegte Obliegenheiten verletzt, kann die Versicherung ihre Leistungen einschränken oder ganz verweigern.

3. Frostschutz / Überwachung: Die Frostschutzeinstellung der Heizungsanlage muss gewährleisten, dass das Heizungswasser nicht gefrieren kann. Bei längerer Abwesenheit sollte eine angemessene Überwachung der Heizung durch Dritte sichergestellt sein.
Frost kann Heizungs- und Wasserrohre platzen lassen. Gefrierendes Wasser dehnt sich aus. Taut es, tritt aus den zerstörten Rohrleitungen Wasser aus und es kommt ein ausgewachsener Wasserschaden hinzu. Dafür reichen ein paar kalte Tage. Diese Gefahr ist besonders groß, wenn ein Haus im Winter eine Zeit lang leersteht, weil die Bewohner etwa im Winterurlaub sind. Allerdings kann es ebenso im Normalbetrieb zu Frostschäden an wasserführenden Leitungen kommen. Für Hauseigentümer wird so etwas schnell richtig teuer. Die deutschen Versicherungen bezahlen jedes Jahr mehr als zwei Milliarden Euro für Leitungswasserschäden. Ob Geschädigte jedoch tatsächlich Geld von der Versicherung bekommen, hängt stark vom Einzelfall ab. Es kommt zum Beispiel darauf an, wie der Schaden genau entstanden ist.

Wie entsteht ein Frostschaden?


Beim Gefrieren vergrößert Wasser sein Volumen um etwa neun Prozent. Dies gilt auch für das Wasser in Leitungsrohren, Heizkesseln, Heizungsrohren, Heizkörpern und Heizschlangen von Fußbodenheizungen. Solche Installationen werden durch gefrorenes Wasser schnell aufgesprengt. Sobald es taut, fließt das Wasser aus den geborstenen Rohren frei in die Umgebung und meist ins Haus.

Häufig ist dort heutzutage ein Laminat- und Holzfußboden verlegt. Dieser besteht aus mehreren Schichten und darunter befindet sich eine Trittschalldämmung. Zwecks Wärmedämmung sind auch Wände und Zwischendecken immer aufwändiger konstruiert. Das Material der Dämmschichten saugt Wasser auf.

Laminat- und Holzfußböden verziehen sich durch Feuchtigkeit oft derartig, dass nur noch ein Austausch in Frage kommt. Werden dicke Schichten von Dämmungen aus Mineralwolle oder anderen saugfähigen Stoffen nass, sind die Folgen unangenehm: Feuchte Dämmschichten verlieren ihre Dämmwirkung und werden schnell von Schimmelpilzen befallen. Oft bleibt der Schimmel lange Zeit unentdeckt, da er sich an unsichtbaren und unzugänglichen Stellen befindet. Trotzdem kann der Schimmel die Raumluft in gesundheitsschädlicher Weise belasten.

Wann zahlt die Wohngebäudeversicherung bei einem Frostschaden?


Nur der Hauseigentümer kann eine Gebäudeversicherung abschließen. Dies gilt unabhängig davon, ob er selbst im Haus wohnt oder es vermietet.

Die Wohngebäudeversicherung reguliert Schäden am Haus selbst. Dazu gehört alles, was mit dem Gebäude fest verbunden oder darin fest eingebaut ist. Versichert sind beispielsweise Schäden an Heizkörpern, Heizungs- und Wasserrohren und Heizkesseln, die Einbauküche inklusive Geräten, ein Parkettboden und die Dämmschicht darunter. Nicht von der Gebäudeversicherung abgedeckt sind jedoch Schäden an Möbeln und dem beweglichen Inventar.

Oft sorgen Vertragsklauseln im Kleingedruckten für unangenehme Überraschungen. So schließen viele Verträge Schäden aus, die nicht plötzlich, sondern allmählich entstehen. Wenn sich zum Beispiel durch längerfristigen Frost oder Materialermüdung ein kleiner Riss in einem Rohr bildet, durch den langsam und unbemerkt immer mehr Wasser heraussickert, bleibt mancher Versicherungskunde auf seinem Schaden sitzen.

Häufig sind auch Schäden an Rohren ausgeschlossen, die durch Baumwurzeln verursacht werden. Dazu kommt es meist bei Abwasserrohren. Allerdings werden auch Zuleitungen zwischen Hauptzähler und Verbrauchsstelle manchmal unter dem Haus verlegt und sind dadurch gefährdet.

Inwieweit Schäden an Abwasserrohren versichert sind, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag. Wenn Leitungswasserschäden versichert sind, sind Schäden an Abwasserrohren meist nicht abgedeckt. Dies muss eigens vereinbart werden.

Ein genauer Blick in den Versicherungsvertrag ist zu empfehlen – auch im Hinblick auf betragsmäßige Begrenzungen des abgedeckten Schadens.

Wichtig: Beim Abschluss einer Gebäudeversicherung sollte man darauf achten, dass der Versicherungsvertrag das Risiko „Leitungswasserschäden“ einschließt. Achten sollte man auch darauf, dass das ausgeflossene Wasser versichert ist. Ansonsten steht nach einem Frostschaden schnell eine Wasserrechnung ins Haus, die der des städtischen Schwimmbads entspricht.

Welche Schäden deckt die Hausratversicherung ab?


Eine Hausratsversicherung abschließen können:

- Mieter,
- Eigentümer, die selbst in ihrer Immobilie wohnen.

Oft enthält die Hausratsversicherung einen Schutz gegen Schäden durch Leitungswasser. Allerdings sind hier nur Schäden am beweglichen Eigentum der Bewohner versichert, also an Möbeln, Einrichtungsgegenständen und dem Haushaltsinventar wie Elektrogeräten und Kleidung. Wertsachen wie Schmuck, Antiquitäten oder Sammlungen muss man in der Regel gegen eine Beitragserhöhung extra absichern.

Wichtig: Nicht immer reicht bei einer Hausratsversicherung die standardmäßig nach Quadratmetern der Wohnung berechnete Versicherungssumme aus. Hat man wertvolles Inventar, Sammlungen oder teure Elektronik, muss eine individuelle Versicherungssumme vereinbart werden. Schließt die Hausratsversicherung keine Schäden durch Leitungswasser ein, sollte man eine Vertragserweiterung in Erwägung ziehen.

Welche Besonderheiten gelten für Teppiche, Teppichböden und Parkett?


Ist es durch Frost zu einem Wasserschaden an Bodenbelägen oder Teppichen gekommen, ist entscheidend, ob diese fest mit dem Gebäude verbunden sind. Dann gelten sie rechtlich als Bestandteil des Gebäudes und nicht mehr nur als lose Einrichtungsgegenstände. Damit ist die Gebäudeversicherung für den Schaden zuständig. Schäden an lose aufliegenden Teppichen deckt die Hausratsversicherung ab. Wertvolle Orientteppiche sollte man bei der Hausratsversicherung gegen Aufpreis besonders versichern.

Frostschaden durch Heizung auf Sparflamme – wer zahlt?


Viele Verbraucher geraten durch hohe Heizkosten in Versuchung, ihre Heizung möglichst abzustellen, nur noch einzelne Räume zu beheizen und Kälte durch warme Decken und Kleidung zu begegnen. Entsteht dadurch allerdings ein Frostschaden an Heizungs- oder Wasserrohren oder Heizkörpern, der womöglich mit Folgeschäden an Böden, Möbeln und Einrichtung verbunden ist, zahlt die Hausratsversicherung oder Gebäudeversicherung unter Umständen nicht.

Der Grund: Die Heizung bei Frost auszuschalten, wird von Versicherungen in der Regel als grob fahrlässig angesehen. Die bisherigen Urteile zu dieser Frage beschäftigen sich meist mit längerer Abwesenheit der Bewohner. Sie dürften jedoch auf ein Abstellen der Heizung bei anwesenden Wohnungsinhabern übertragbar sein.

Wichtig: Bei vielen modernen Verträgen ist der Einwand der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Darauf kann sich die Versicherung dann nicht berufen.

Um Frostschäden zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Heizung trotz hoher Energiekosten auf einer niedrigeren Einstellung weiter laufen zu lassen. Oft wird empfohlen, die Räume nicht auf unter 17 Grad Celsius abkühlen zu lassen. Unterhalb dieser Temperatur entstehen schnell Schimmelpilze.

Wann zahlt die Privathaftpflichtversicherung für einen Frostschaden?


Bei einem Wasserschaden wird schnell das Eigentum Dritter in Mitleidenschaft gezogen. Zum Beispiel können Mieter darunter liegender Wohnungen Schäden erleiden, wenn dort Wasser eindringt. Wenn der Eigentümer oder Mieter einer Wohnung einen Wasserschaden selbst verursacht hat und dadurch jemand anders geschädigt wurde, steht seine Privathaftpflichtversicherung für den Schaden ein.

Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer?


Für alle genannten Versicherungen gilt: Wenn der Versicherungsnehmer allgemeine Sorgfaltspflichten oder im Vertrag festgelegte Obliegenheiten verletzt hat, kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein oder komplett entfallen.
Die Sorgfaltspflichten fallen eher unter den „gesunden Menschenverstand“. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ergeben sich aus dem Vertrag.

Der Versicherungsnehmer muss zum Beispiel darauf achten, dass bei Frost alle Wasserhähne außen am Haus (Garten-Wasserhähne) abgestellt und die dazugehörigen Leitungen leer gelaufen sind. Es gibt übrigens frostsichere Außenwasserhähne. Diese kommen häufig bei Neubauten zum Einsatz. Sie können bei Altbauten nachgerüstet werden.

Wer im Winter länger abwesend ist – ob in wärmeren Gefilden oder im Skiurlaub – sollte nicht nur die Außenwasserhähne im Blick behalten. Ebenso wichtig ist es, alle wasserführenden Leitungen im Haus zu leeren und den Haupthahn zuzudrehen. Dies gilt ebenso für wasserführende Rohre im Heizsystem und die Fußbodenheizung. Platzen deren Heizschlangen, muss der ganze Fußboden herausgerissen und erneuert werden.

Bei längerer Abwesenheit empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle durch Freunde oder Nachbarn. Diese sollten besonders auf das Heizsystem achten. Wird es nicht entleert, muss die Heizung weiterlaufen. Vorsicht: Bei hohen Minusgraden reicht die Frostschutz-Einstellung oft nicht aus, um Frostschäden zu verhindern.

Was bringt der Frostwächter?


Die Frostschutz-Einstellung der Heizung reicht nicht immer aus. Dies musste auch ein deutscher Rentner feststellen, der den Winter auf Mallorca verbracht hatte. Er hatte sich dort sieben Wochen lang aufgehalten und inzwischen seiner Tochter die Kontrolle über sein Haus übertragen. An seiner Heizung hatte er den „Frostwächter“ eingestellt, also die niedrigste Einstellung. Seine Tochter sollte das Haus ein- bis zweimal wöchentlich kontrollieren. Es kam zu starkem Frost und einem Stromausfall. Die Heizung fiel aus, ohne dass die Tochter dies bemerkte. Durch gebrochene Rohre und geplatzte Heizkörper entstand ein Schaden von über 4.000 Euro. Die Gebäudeversicherung zahlte nicht: Nach ihrer Ansicht hätte das Haus öfter kontrolliert werden müssen – am besten täglich.

Das Landgericht Bonn gab der Versicherung recht. Wenn man die niedrigste Einstellung „Frostwächter“ einstelle, müsse man in einer Frostperiode gerade beim Ausfall der Heizung damit rechnen, dass das Haus schnell auskühle und es zu Frostschäden komme. Daher seien bei Frost tägliche Kontrollen erforderlich. Hinzu komme, dass der Hauseigentümer seine Tochter nur um eine allgemeine Kontrolle des Hauses gebeten habe. Er habe sie nicht speziell dazu aufgefordert, die Heizung zu kontrollieren. Daher blieb die Versicherung leistungsfrei (Urteil vom 21.11.2006, Az. 10 O 203/06).

Was sagen andere Gerichte?


Nicht alle Gerichte sind dieser Ansicht. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied zum Fall eines Ferienhauses in Nordrhein-Westfalen. Dieses wurde im Winter nicht benutzt. Die Heizung war auf Stufe I eingestellt, bzw. zwischen Frostschutz und Stufe I. Ein mit dem Eigentümer befreundetes Ehepaar sah zweimal in der Woche nach, ob die Heizung funktionierte. Es kam zu einem Kälteeinbruch mit zweistelligen Minusgraden. Das Wasser gefror trotz laufender Heizung in den Rohren und Heizkörpern. Diese platzten und es kam zu einer Überschwemmung mit einem Wasserschaden in Höhe von 11.000 Euro. Die Gebäudeversicherung verweigerte die Zahlung, weil der Eigentümer keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen habe.

Hier entschied das Gericht jedoch zugunsten des Hauseigentümers. Die niedrige Einstellung der Heizung habe als Frostschutz ausgereicht. Bei einer recht neuen Heizungsanlage seien zwei Kontrollen pro Woche ausreichend gewesen. Eine Heizung müsse generell nur so oft kontrolliert werden, dass ihre reibungslose Funktion unter normalen Umständen sichergestellt sei. Der Versicherungsnehmer müsse die Heizung nicht so oft kontrollieren, dass auch ein unerwarteter Komplettausfall keinen Frostschaden verursachen könne (Urteil vom 23.12.2015, Az. 5 U 190/14).

Praxistipp zu Frostschäden an der Heizung


Die Gerichte entscheiden nicht einheitlich zu der Frage, wie oft Hauseigentümer im Winter bei Abwesenheit ihre Heizung kontrollieren lassen müssen. Daher sollte man bei längerer Abwesenheit eher etwas höhere Heizkosten einkalkulieren, als einen Frostschaden zu riskieren. Mit der Kontrolle beauftragte Bekannte sollten ausdrücklich mit der Kontrolle der Heizung betraut werden. Entsteht trotzdem ein Frostschaden, empfiehlt sich eine Beratung durch einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

(Bu)


 Stephan Buch
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